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16.09.2022 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Erweiterte Konditionalität - was es zu beachten gilt

Die Erweiterte Konditionalität in der GAP-Förderperiode ab 2023 umfasst neben Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) auch die GLÖZ-Bestimmungen. Hier finden Sie Änderungen bei der Neueinreichung des Strategieplans mit Juli.

Logo-GAP-transparent.png
© LK Kärnten

10 GLÖZ-Standards

GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland 
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Dauergrünlandfläche in Österreich. Diese darf im Verhältnis der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe um nicht mehr als 5% absinken. Die Kontrolle erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA) - ab 4% Abnahme muss ein Grünlandumbruch mit einer vorausgehenden Bewilligung durch die AMA erfolgen.

GLÖZ 2 - Schutz von Feucht­gebieten und Torfflächen 
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als Moorböden oder Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass ausgewiesen sind. Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
  • Abbauen und Abbrennen von Torf,
  • Erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
  • Bodenwendungen tiefer als 30 cm,
  • Geländeverändernde Grabungen sowie Anschüttungen,
  • Umwandlung und Umbruch von Dauergrünlandflächen.
Diese Flächen sind in der neuen Förderperiode mittels eines Layers für den Betrieb ersichtlich. Muss eine bereits bestehende Entwässerung instandgehalten bzw. instandgesetzt werden, ist die Einhaltung der ursprünglichen Entwässerungsleistung durch Eigendokumentation wie zum Beispiel Fotos am Betrieb für eine Vorortkontrolle aufzubewahren. Ist eine Erneuerung der Entwässerung mit einer höheren Leistung geplant, darf diese nur mit einer zuvor eingeholten Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden.

GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ausgenom men von diesem Verbot sind nur im Einzelfall phytosanitäre Gründe nach behördlicher Genehmigung, beispielsweise starker Sklerotinia-Befall bei Sonnenblumen.

GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen 
Bei allen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die direkt an Gewässer angrenzen, muss bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entlang des Gewässers ein Pufferstreifen mit einer Mindestbreite von 3 m beachtet werden.
Handelt es sich dabei um ein Gewässer, das laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung(ab Stufe 3 "mäßig") gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/​60/​EG) aufweist, muss ein bewachsener Pufferstreifen angelegt werden - mit einer Mindestbreite: 
  • von mind. 10 m zu stehenden Gewässern,
  • von mind. 5 m zu fließenden Gewässern. 
Ob ein Betrieb Flächen entlang eines belasteten Gewässers hat, wird in einem eigenen Layer im GSC ersichtlich sein. 

Auf diesen Pufferstreifen gelten folgende Auflagen:
  • keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage), 
  • keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
  • kein Umbruch von Dauergrünland.
Pufferstreifen auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern können für die 4% Stilllegungsflächen unter GLÖZ 8 angerechnet werden. Dabei gilt zusätzlich zu den bereits angeführten Anforderungen ein ganzjähriges Nutzungsverbot.

GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung 
In den GLÖZ-5-Richtlinien sind zwei betriebliche Bewirtschaftungsverfahren definiert:
  • Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen gilt, unabhängig von der Hangneigung, dass auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulässig ist.
  • Auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10% gilt es eine erosionsmindernde Maßnahme zu setzen:
    • Vermeidung einer Abschwemmung des Bodens durch Gliederung der Ackerfläche in Teilstücke mittels Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs, Anlage einer Untersaat oder einer gleichwertigen Maßnahme oder
    • Anlage eines mindestens 5 m breiten Streifens am unteren Rand des Ackers oder
    • Anbau quer zum Hang oder
    • Anbau mittels Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat.
Auf Dauerkulturen ohne Begrünung der Fahrgassen und einer überwiegenden Hangneigung ab 10% ist am unteren Rand ein mind. 5 m breiter Streifen mit bodendeckendem Bewuchs anzulegen. Betroffene Flächen ihres Betriebes sind in einem GSC-Layer ersichtlich. Schläge bzw. Weinflächenfeldstücke kleiner als 0,75 ha sind von dieser Regelung ausgenommen.

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung in vegetationsloser Zeit 
Bei Ackerflächen gilt:
  • Alle Ackerflächen, die nicht der landwirtschaftlichen Produktion dienen, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen, wobei die Anlage bis spätestens 15. Mai zu erfolgen hat.
  • Zwischen 01. November und 15. Februar muss auf mindestens 80% der Ackerflächen des Betriebes eine Mindestbodenbedeckung vorhanden sein. Diese wird erfüllt durch:
    • Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
    • Belassen von Ernterückständen oder
    • Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge). 
Eine wendende Bodenbearbeitung zum Anbau einer Winterung ist zulässig, wenn die Ernte auf den Flächen nach dem mit 01. November festgelegten Beginn des Zeitraumes erfolgt.

Auf Dauerkulturflächen mit Obst, Wein oder Hopfen gilt:
Bei einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mind. einer Vegetationsperiode muss die Fläche in dieser Zeit eine Begrünung aufweisen. Als Mindestbodenbedeckung gilt:
  • Begrünung der Fahrgassen,
  • Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung,
  • Ausbringen von Häckselrückständen oder Belassen von Mulch.
GLÖZ 7 - Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung auf Ackerland 
Diese Bestimmung hat sich im Vergleich zur ersten Einreichversion des GAP-Strategieplans am meisten geändert. Für Betriebe über 10 ha Ackerfläche gelten nachstehende Auflagen:
  • auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% jährlicher Wechsel der Hauptkultur,
  • auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren Wechsel der Hauptkultur.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Bracheflächen, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen, Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Außerdem ist einzuhalten:
  • Hauptkultur darf max. 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen.
Ausgenommen vom GLÖZ 7 Standard sind:
1 Betriebe, deren Ackerland bis zu 10 ha beträgt.
2 Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, als brachliegendes Land oder für den Anbau von Leguminosen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
3 Betriebe mit mehr als 75% Grünlandanteil gemessen an der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche.
4 Biobetriebe
Definition Kultur: Eine Kultur ist eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört - beispielsweise Gerste. Die Winterung und Sommerung der Art gilt als eine Kultur - beispielsweise Sommergerste und Wintergerste ist eine Kultur.

GLÖZ 8 - Brache/​Landschaftselemente/​ Schnittverbot ­Hecken und Bäume 
Die GLÖZ 8 - Bestimmung beinhaltet zwei wesentliche Auflagen:
1 | Anlage von 4% Ackerstilllegungen oder Landschaftselemente
Ausgenommen der Ausnahme für Biobetriebe gelten im GLÖZ 8 dieselben Ausnahmeregelungen wie im GLÖZ 7. Die 4% lassen sich mit nachstehenden Möglichkeiten einhalten:
  •  Ackerstillegung mit den Auflagen
    • Ganzjähriges Nutzungsverbot (kein Mähen und Verbringen von Mähgut),
    • Mindestbewirtschaftungsauflage zumindest jedes zweite Jahr eine Pflegemaßnahme, wobei 50% der Flächen frühestens am 01. August gepflegt werden dürfen,
    • Umbruch erst nach dem 31. Juli und bis 15. September nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht, 
    • Ganzjähriges Pflanzenschutzmittelverbot bis Umbruch bei einjährigen Brachen, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf.
  • Geschützte flächige ­Landschaftselemente auf Ackerflächen wie 
    • Naturdenkmäler
    • Graben/​Uferrandstreifen
    • Teich/​Tümpel
    • Steinriegel/​Steinhage
    • Hecke/​Ufergehölz/Rain/Böschung/​Trockensteinmauer
    • Feldgehölz/​ Baumgruppe/​Gebüschgruppe
  • GLÖZ 4 - Pufferstreifen entlang von Gewässern: Pufferstreifen nach GLÖZ 4, die als GLÖZ 8 Elemente beantragt werden, haben zusätzlich ein ganzjähriges Nutzungsverbot.
2 | Schnittverbot von Hecken und Bäumen vom 20. Februar bis 31. August
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden. Laut GAP-Strategieplan umfasst dies den Zeitraum vom 20. Februar bis 31. August. Es ist darauf zu achten, dass das Kärntner Naturschutzgesetz einen längeren Zeitraum vom 15. Februar bis 15. September vorschreibt, der vorrangig zu beachten ist.

GLÖZ 9 - Umbruch- und Umwandlungsverbot von umweltsensiblem Dauergrünland und Almen im Natura 2000 Gebiet 
Diese Bestimmung ist aus dem derzeitigen Greening um Almflächen in Natura 2000-Gebieten erweitert worden.
Grünland- und Almflächen in diesen Gebieten dürfen nicht umgewandelt und umgepflügt werden. 

GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphat 
Für alle Betriebe gilt:
  • Die Empfehlungen des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit (Sachgerechte Düngung, 8. Auflage 2022) hinsichtlich Phosphordüngung sind einzuhalten.
  • Erfolgt keine Phosphormineraldüngung, wird bei Einhaltung der Vorgaben der betrieblichen Stickstoffbilanzierung aus Wirtschaftsdünger laut Nitrataktionsprogrammverordnung  (Betriebliche Stickstoffbilanzierung) davon ausgegangen, dass die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden.
  • Wird zu Wirtschaftsdüngern zusätzlich mit Phosphormineraldünger über 100 kg P2O5 je Hektar gedüngt, ist der Phosphorbedarf mittels Bodenuntersuchung (max. fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren.

11 GAB-Standards

Neben den angeführten 10 GLÖZ-Standards müssen auch im Rahmen der Konditionalität 11 GAB-Standards (Grundanforderung an die Betriebsführung) eingehalten werden. Diese sind Auflagen aus bestehenden Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, wie zum Beispiel die Nitrat-, Vogelschutzrichtlinie, Pflanzenschutzmittelgesetz und -verordnungen oder auch Tierschutz. 
https://www.youtube.com/watch?v=U_2xmPs6GlA
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Webinar: Erweiterte Konditionalität und Direktzahlungen ab 2023 © Landwirtschaftskammer Kärnten, LFI
Info: Weitere Details zur "Erweiterten Konditionalität" erfahren Sie im Webinar "Erweiterte Konditionaltiät und Direktzahlung" zum Nachschauen. 

Links zum Thema

  • Aufzeichnungen: Erweiterte Konditionalität und Direktzahlung

Konditionalität 2023-2027

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie GAP 2023

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie GAP 2023

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit GAP 2023

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL) GAP 2023

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen GAP 2023

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern GAP 2023

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen GAP 2023

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung GAP 2023

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung GAP 2023

  • GLÖZ 7 – Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel GAP 2023

  • GLÖZ 8 – Acker-Bracheflächen / Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen GAP 2023

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten GAP 2023

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate GAP 2023

  • Schnittverbot von Hecken und Bäumen im Rahmen der Konditionalität

  • GLÖZ 6 sowie Ausnahmen bei GLÖZ 7 und 8 im Jahr 2023 für Österreich festgelegt

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

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