Erweiterte Konditionalität - was es zu beachten gilt
10 GLÖZ-Standards
GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Dauergrünlandfläche in Österreich. Diese darf im Verhältnis der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe um nicht mehr als 5% absinken. Die Kontrolle erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA) - ab 4% Abnahme muss ein Grünlandumbruch mit einer vorausgehenden Bewilligung durch die AMA erfolgen.
GLÖZ 2 - Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als Moorböden oder Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass ausgewiesen sind. Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ausgenom men von diesem Verbot sind nur im Einzelfall phytosanitäre Gründe nach behördlicher Genehmigung, beispielsweise starker Sklerotinia-Befall bei Sonnenblumen.
GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Bei allen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die direkt an Gewässer angrenzen, muss bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entlang des Gewässers ein Pufferstreifen mit einer Mindestbreite von 3 m beachtet werden.
Handelt es sich dabei um ein Gewässer, das laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung(ab Stufe 3 "mäßig") gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweist, muss ein bewachsener Pufferstreifen angelegt werden - mit einer Mindestbreite:
Auf diesen Pufferstreifen gelten folgende Auflagen:
GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung
In den GLÖZ-5-Richtlinien sind zwei betriebliche Bewirtschaftungsverfahren definiert:
GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung in vegetationsloser Zeit
Bei Ackerflächen gilt:
Auf Dauerkulturflächen mit Obst, Wein oder Hopfen gilt:
Bei einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mind. einer Vegetationsperiode muss die Fläche in dieser Zeit eine Begrünung aufweisen. Als Mindestbodenbedeckung gilt:
Diese Bestimmung hat sich im Vergleich zur ersten Einreichversion des GAP-Strategieplans am meisten geändert. Für Betriebe über 10 ha Ackerfläche gelten nachstehende Auflagen:
Außerdem ist einzuhalten:
1 Betriebe, deren Ackerland bis zu 10 ha beträgt.
2 Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, als brachliegendes Land oder für den Anbau von Leguminosen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
3 Betriebe mit mehr als 75% Grünlandanteil gemessen an der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche.
4 Biobetriebe
Definition Kultur: Eine Kultur ist eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört - beispielsweise Gerste. Die Winterung und Sommerung der Art gilt als eine Kultur - beispielsweise Sommergerste und Wintergerste ist eine Kultur.
GLÖZ 8 - Brache/Landschaftselemente/ Schnittverbot Hecken und Bäume
Die GLÖZ 8 - Bestimmung beinhaltet zwei wesentliche Auflagen:
1 | Anlage von 4% Ackerstilllegungen oder Landschaftselemente
Ausgenommen der Ausnahme für Biobetriebe gelten im GLÖZ 8 dieselben Ausnahmeregelungen wie im GLÖZ 7. Die 4% lassen sich mit nachstehenden Möglichkeiten einhalten:
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden. Laut GAP-Strategieplan umfasst dies den Zeitraum vom 20. Februar bis 31. August. Es ist darauf zu achten, dass das Kärntner Naturschutzgesetz einen längeren Zeitraum vom 15. Februar bis 15. September vorschreibt, der vorrangig zu beachten ist.
GLÖZ 9 - Umbruch- und Umwandlungsverbot von umweltsensiblem Dauergrünland und Almen im Natura 2000 Gebiet
Diese Bestimmung ist aus dem derzeitigen Greening um Almflächen in Natura 2000-Gebieten erweitert worden.
Grünland- und Almflächen in diesen Gebieten dürfen nicht umgewandelt und umgepflügt werden.
GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphat
Für alle Betriebe gilt:
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Dauergrünlandfläche in Österreich. Diese darf im Verhältnis der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe um nicht mehr als 5% absinken. Die Kontrolle erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA) - ab 4% Abnahme muss ein Grünlandumbruch mit einer vorausgehenden Bewilligung durch die AMA erfolgen.
GLÖZ 2 - Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als Moorböden oder Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass ausgewiesen sind. Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
- Abbauen und Abbrennen von Torf,
- Erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
- Bodenwendungen tiefer als 30 cm,
- Geländeverändernde Grabungen sowie Anschüttungen,
- Umwandlung und Umbruch von Dauergrünlandflächen.
GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ausgenom men von diesem Verbot sind nur im Einzelfall phytosanitäre Gründe nach behördlicher Genehmigung, beispielsweise starker Sklerotinia-Befall bei Sonnenblumen.
GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Bei allen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die direkt an Gewässer angrenzen, muss bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entlang des Gewässers ein Pufferstreifen mit einer Mindestbreite von 3 m beachtet werden.
Handelt es sich dabei um ein Gewässer, das laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung(ab Stufe 3 "mäßig") gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweist, muss ein bewachsener Pufferstreifen angelegt werden - mit einer Mindestbreite:
- von mind. 10 m zu stehenden Gewässern,
- von mind. 5 m zu fließenden Gewässern.
Auf diesen Pufferstreifen gelten folgende Auflagen:
- keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage),
- keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
- kein Umbruch von Dauergrünland.
GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung
In den GLÖZ-5-Richtlinien sind zwei betriebliche Bewirtschaftungsverfahren definiert:
- Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen gilt, unabhängig von der Hangneigung, dass auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulässig ist.
- Auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10% gilt es eine erosionsmindernde Maßnahme zu setzen:
- Vermeidung einer Abschwemmung des Bodens durch Gliederung der Ackerfläche in Teilstücke mittels Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs, Anlage einer Untersaat oder einer gleichwertigen Maßnahme oder
- Anlage eines mindestens 5 m breiten Streifens am unteren Rand des Ackers oder
- Anbau quer zum Hang oder
- Anbau mittels Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat.
GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung in vegetationsloser Zeit
Bei Ackerflächen gilt:
- Alle Ackerflächen, die nicht der landwirtschaftlichen Produktion dienen, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen, wobei die Anlage bis spätestens 15. Mai zu erfolgen hat.
- Zwischen 01. November und 15. Februar muss auf mindestens 80% der Ackerflächen des Betriebes eine Mindestbodenbedeckung vorhanden sein. Diese wird erfüllt durch:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge).
Auf Dauerkulturflächen mit Obst, Wein oder Hopfen gilt:
Bei einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mind. einer Vegetationsperiode muss die Fläche in dieser Zeit eine Begrünung aufweisen. Als Mindestbodenbedeckung gilt:
- Begrünung der Fahrgassen,
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung,
- Ausbringen von Häckselrückständen oder Belassen von Mulch.
Diese Bestimmung hat sich im Vergleich zur ersten Einreichversion des GAP-Strategieplans am meisten geändert. Für Betriebe über 10 ha Ackerfläche gelten nachstehende Auflagen:
- auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% jährlicher Wechsel der Hauptkultur,
- auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren Wechsel der Hauptkultur.
Außerdem ist einzuhalten:
- Hauptkultur darf max. 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen.
1 Betriebe, deren Ackerland bis zu 10 ha beträgt.
2 Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, als brachliegendes Land oder für den Anbau von Leguminosen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
3 Betriebe mit mehr als 75% Grünlandanteil gemessen an der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche.
4 Biobetriebe
Definition Kultur: Eine Kultur ist eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört - beispielsweise Gerste. Die Winterung und Sommerung der Art gilt als eine Kultur - beispielsweise Sommergerste und Wintergerste ist eine Kultur.
GLÖZ 8 - Brache/Landschaftselemente/ Schnittverbot Hecken und Bäume
Die GLÖZ 8 - Bestimmung beinhaltet zwei wesentliche Auflagen:
1 | Anlage von 4% Ackerstilllegungen oder Landschaftselemente
Ausgenommen der Ausnahme für Biobetriebe gelten im GLÖZ 8 dieselben Ausnahmeregelungen wie im GLÖZ 7. Die 4% lassen sich mit nachstehenden Möglichkeiten einhalten:
- Ackerstillegung mit den Auflagen
- Ganzjähriges Nutzungsverbot (kein Mähen und Verbringen von Mähgut),
- Mindestbewirtschaftungsauflage zumindest jedes zweite Jahr eine Pflegemaßnahme, wobei 50% der Flächen frühestens am 01. August gepflegt werden dürfen,
- Umbruch erst nach dem 31. Juli und bis 15. September nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht,
- Ganzjähriges Pflanzenschutzmittelverbot bis Umbruch bei einjährigen Brachen, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf.
- Geschützte flächige Landschaftselemente auf Ackerflächen wie
- Naturdenkmäler
- Graben/Uferrandstreifen
- Teich/Tümpel
- Steinriegel/Steinhage
- Hecke/Ufergehölz/Rain/Böschung/Trockensteinmauer
- Feldgehölz/ Baumgruppe/Gebüschgruppe
- GLÖZ 4 - Pufferstreifen entlang von Gewässern: Pufferstreifen nach GLÖZ 4, die als GLÖZ 8 Elemente beantragt werden, haben zusätzlich ein ganzjähriges Nutzungsverbot.
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden. Laut GAP-Strategieplan umfasst dies den Zeitraum vom 20. Februar bis 31. August. Es ist darauf zu achten, dass das Kärntner Naturschutzgesetz einen längeren Zeitraum vom 15. Februar bis 15. September vorschreibt, der vorrangig zu beachten ist.
GLÖZ 9 - Umbruch- und Umwandlungsverbot von umweltsensiblem Dauergrünland und Almen im Natura 2000 Gebiet
Diese Bestimmung ist aus dem derzeitigen Greening um Almflächen in Natura 2000-Gebieten erweitert worden.
Grünland- und Almflächen in diesen Gebieten dürfen nicht umgewandelt und umgepflügt werden.
GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphat
Für alle Betriebe gilt:
- Die Empfehlungen des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit (Sachgerechte Düngung, 8. Auflage 2022) hinsichtlich Phosphordüngung sind einzuhalten.
- Erfolgt keine Phosphormineraldüngung, wird bei Einhaltung der Vorgaben der betrieblichen Stickstoffbilanzierung aus Wirtschaftsdünger laut Nitrataktionsprogrammverordnung (Betriebliche Stickstoffbilanzierung) davon ausgegangen, dass die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden.
- Wird zu Wirtschaftsdüngern zusätzlich mit Phosphormineraldünger über 100 kg P2O5 je Hektar gedüngt, ist der Phosphorbedarf mittels Bodenuntersuchung (max. fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren.
11 GAB-Standards
Neben den angeführten 10 GLÖZ-Standards müssen auch im Rahmen der Konditionalität 11 GAB-Standards (Grundanforderung an die Betriebsführung) eingehalten werden. Diese sind Auflagen aus bestehenden Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, wie zum Beispiel die Nitrat-, Vogelschutzrichtlinie, Pflanzenschutzmittelgesetz und -verordnungen oder auch Tierschutz.
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