Erhalt und Pflege von Landschaftselementen
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Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung zählt gemäß INVEKOS-Verordnung das Erhalten oder Wiederherstellen einer ausreichenden Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume wild lebender Vogelarten im gesamten Landesgebiet.
Darin eingeschlossen sind die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung dieser Lebensräume. Besonderer Lebensraumschutz ist für die in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten (z. B. Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Wachtelkönig, Zwergdommel, Silberreiher, Schwarzstorch etc.) geboten.
Auch gegenüber den Überwinterungsgebieten und Rastplätzen der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (z. B. Fischadler, Kranich, Merlin etc.) kommt eine besondere Erhaltungsverpflichtung zu, wobei generell eine Verschmutzung oder Beeinträchtigung dieser Vogellebensräume zu vermeiden ist.
Diesem Erfordernis wird im § 19 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes sowie im § 1 Abs. 4 der Kärntner Tierartenschutzverordnung Rechnung getragen. Der Lebensraum einer Vogelart setzt sich aus mehreren Teillebensräumen – sogenannten Habitaten – zusammen, die jeweils spezielle Funktionen (Brutplatz, Nahrungshabitat, Jungenaufzuchtraum, Ruhe- und Rückzugsraum, Singwarte, Jagdwarte etc.) erfüllen und an die Elemente der Kulturlandschaft gebunden sind. Der Zusammenhang zwischen dem Vorkommen von Vogelarten und dem Vorhandensein von Landschaftselementen ist im Farmland-Bird-Index dokumentiert (https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung), der die Bestandstrends von 22 Vogelarten der Kulturlandschaft veranschaulicht.
Darin eingeschlossen sind die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung dieser Lebensräume. Besonderer Lebensraumschutz ist für die in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten (z. B. Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Wachtelkönig, Zwergdommel, Silberreiher, Schwarzstorch etc.) geboten.
Auch gegenüber den Überwinterungsgebieten und Rastplätzen der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (z. B. Fischadler, Kranich, Merlin etc.) kommt eine besondere Erhaltungsverpflichtung zu, wobei generell eine Verschmutzung oder Beeinträchtigung dieser Vogellebensräume zu vermeiden ist.
Diesem Erfordernis wird im § 19 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes sowie im § 1 Abs. 4 der Kärntner Tierartenschutzverordnung Rechnung getragen. Der Lebensraum einer Vogelart setzt sich aus mehreren Teillebensräumen – sogenannten Habitaten – zusammen, die jeweils spezielle Funktionen (Brutplatz, Nahrungshabitat, Jungenaufzuchtraum, Ruhe- und Rückzugsraum, Singwarte, Jagdwarte etc.) erfüllen und an die Elemente der Kulturlandschaft gebunden sind. Der Zusammenhang zwischen dem Vorkommen von Vogelarten und dem Vorhandensein von Landschaftselementen ist im Farmland-Bird-Index dokumentiert (https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung), der die Bestandstrends von 22 Vogelarten der Kulturlandschaft veranschaulicht.
Verpflichtung zur Erhaltung
Die Verpflichtung zur Erhaltung und zur ökologisch richtigen Pflege von Landschaftselementen ist auch Teil der GLÖZ-Bestimmungen und des Anhangs E zur Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 und wird in Zusammenhang mit Cross Compliance wie folgt präzisiert:
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1. Beeinträchtigung/ Entfernung
Bachbegleit- und
Ufervegetation:
Dabei handelt es sich um Gehölzbestände, die entlang von fließenden Gewässern ausgebildet sind. Zumeist handelt es sich um Baumbestände, in denen Erlen und verschiedene Weidenarten vorherrschen; begleitet werden diese von standortgerechten, einheimischen Baum- und Straucharten wie z. B. Esche, Stiel-Eiche, Linde, Kirsche, Traubenkirsche, Holunder, Faulbaum, Roter Hartriegel, Pfaffenkäppchen, Feld-Ahorn.
Nicht erlaubt ist eine Rodung (d. h. gänzliche oder teilweise Beseitigung der Wurzelstöcke) dieses Gehölzsaumes, der mindestens so breit sein muss wie die Sohle des Gewässers.
Erlaubt ist das Auf-Stock-Setzen von jährlich ca. 30 % des Bestandes bezogen auf das einzelne Landschaftselement je Eigentümer/Pächter zwischen 15. September und 15. Februar.
Altbäume mit Höhlen oder Nestern dürfen nicht geschlägert werden.
Gebüsch- oder Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze:
Darunter versteht man alle in Gruppen wachsenden Sträucher und Bäume, die in der Kulturlandschaft auf oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen wie Äckern und Grünlandflächen sowie insbesondere entlang von Wegen, auf Böschungen oder Geländekanten sowie in Gräben ausgebildet sind.
Erlaubt ist das Auf-Stock-Setzen bei austriebfähigen Arten wie Hasel von jährlich ca. 30 % des Bestandes bezogen auf das einzelne Landschaftselement je Eigentümer/Pächter.
Ebenfalls erlaubt ist das Zurückschneiden überhängender Äste zwischen 15. September und 15. Februar.
Dornenhecken (z. B. bestehend aus Schlehdorn, Weißdorn, Kreuzdorn, Hundsrose etc.) dürfen nicht auf Stock gesetzt werden, das Zurückschneiden überhängender Äste zwischen 15. September und 15. Februar eines Jahres ist jedoch erlaubt.
Besonders prägende Einzelbäume:
Landschaftsprägende, einzeln stehende alte Bäume, speziell Obstbäume und Laubbäume (z. B. Eiche, Linde, Esche, Nuss) mit Höhlen und/oder Nestern dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Die Fläche innerhalb der Kronentraufe darf nicht umgepflügt werden, sie ist als Dauergrünland zu erhalten.
Obstbestände:
Diese sind definiert als Dauergrünlandflächen, die mit mindestens zwei Obstbäumen bestockt sind und meist extensiv genutzt werden. Intensivobstplantagen fallen nicht unter diesen Begriff. Besonders wertvoll sind Hochstammstreuobstbestände mit höhlenreichem Alt- und Totholz.
Wassertriebe und Misteln sollten regelmäßig entfernt werden. Nur durch kontinuierliches Nachpflanzen von Hochstammsorten bei lückigen oder überalteten Beständen ist das langfristige Erhalten dieses äußerst wertvollen Vogellebensraumes gewährleistet. Durch Schnee oder Sturm bedingte Ausfälle sind unverzüglich durch Nachpflanzen von Hochstammsorten zu ersetzen.
Röhricht- und Schilfbestände:
Darunter versteht man Pflanzengesellschaften im Flachwasser- und Uferrandbereich von Gewässern, in denen großwüchsige, schilfartige Pflanzen wie Rohrkolben, Schilfrohr, Teichbinse, Rohrglanzgras etc. vorkommen. Jegliches Beeinträchtigen oder gar Zerstören dieser Bestände ist generell verboten. In Ausnahmefällen (bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses) kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung mit entsprechender Ersatzleistung erteilt werden.
Trockenrasenbestände, Magerwiesen und Alpinrasen:
Hierbei handelt es sich um extensiv genutzte Grünlandflächen mit artenreichen Pflanzengesellschaften auf mageren, nährstoffarmen Standorten, die einmal jährlich gemäht oder beweidet und gar nicht bis mäßig (durch Weidevieh) gedüngt werden. Eine Nutzung dieser Flächen durch Mahd oder extensive Beweidung ist erwünscht. Eine Überdüngung und Intensivierung der Nutzung ist nicht erlaubt.
Böschungen und Feldraine:
Böschungen sind größere Geländekanten oder kleinere Geländestufen, die so wie Feldraine zumeist linear bzw. streifenförmig in der traditionellen Kulturlandschaft ausgebildet sind. Sowohl Böschungen als auch Feldraine werden üblicherweise nicht gemäht oder beweidet, sind daher brach und ungenutzt und zumeist mit Büschen und Sträuchern bewachsen. Eine Nutzung dieser Flächen durch extensive Mahd oder Beweidung ist erwünscht, wobei der Busch- und Strauchbewuchs zu erhalten ist.
Gräben:
Natürliche Gräben entstanden zumeist durch temporären, d. h. nur zeitweiligen Wasserabfluss oder durch früheren, historisch weiter zurückliegenden Wasserabfluss. Dazu zählen auch trocken gefallene Altarme entlang von Fließgewässern. Künstlich angelegte Gräben sind z. B. Vorfluter oder Entwässerungsgräben mit zumeist geringfügigem Wasserfluss, deren Ufer meist mit Sträuchern und Schilf bewachsen sind. Ein Zuschütten der Gräben sowie das Entfernen des Uferbewuchses ist nicht zulässig.
Teiche, Tümpel und Weiher:
Teiche sind künstlich angelegte Stillgewässer geringer Tiefe mit meistens einem Zulauf und einem Ablauf ohne Ausbildung einer stabilen Temperaturschichtung. Tümpel (auch „Lacke“ genannt) sind kleine Stillgewässer, die temporär auch trocken fallen können. Weiher sind natürliche, ständig wasserführende Flachgewässer ohne eine Tiefenschicht, wie sie für Seen typisch ist. Ein Verschmutzen, Anschütten oder eine sonstige nachhaltige Beeinträchtigung dieser Lebensräume ist nicht zulässig.
Lesesteinhaufen und Steinmauern:
Lesesteinhaufen wurden vom Menschen aus Steinen aufgeschichtet, die bei der Entsteinung der Felder angefallen sind und besonders durch Pflügen an die Oberfläche transportiert wurden. Sie wurden von den Bauern händisch aufgesammelt und zu Haufen aufgeschichtet. Diese Ablagerungen wurden bisweilen über Generationen hinweg platzsparend an den Rändern der Äcker, Wiesen und Wälder gebildet und zugleich als Abgrenzung der Flächen genutzt. Linienhaft aufgestapelt ergeben sich Lesesteinriegel bzw. Steinmauern. Sie gelten als Lebensraum für verschiedene geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Ein Entfernen dieser Lebensräume ohne Ersatzmaßnahmen ist grundsätzlich nicht möglich.
Dabei handelt es sich um Gehölzbestände, die entlang von fließenden Gewässern ausgebildet sind. Zumeist handelt es sich um Baumbestände, in denen Erlen und verschiedene Weidenarten vorherrschen; begleitet werden diese von standortgerechten, einheimischen Baum- und Straucharten wie z. B. Esche, Stiel-Eiche, Linde, Kirsche, Traubenkirsche, Holunder, Faulbaum, Roter Hartriegel, Pfaffenkäppchen, Feld-Ahorn.
Nicht erlaubt ist eine Rodung (d. h. gänzliche oder teilweise Beseitigung der Wurzelstöcke) dieses Gehölzsaumes, der mindestens so breit sein muss wie die Sohle des Gewässers.
Erlaubt ist das Auf-Stock-Setzen von jährlich ca. 30 % des Bestandes bezogen auf das einzelne Landschaftselement je Eigentümer/Pächter zwischen 15. September und 15. Februar.
Altbäume mit Höhlen oder Nestern dürfen nicht geschlägert werden.
Gebüsch- oder Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze:
Darunter versteht man alle in Gruppen wachsenden Sträucher und Bäume, die in der Kulturlandschaft auf oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen wie Äckern und Grünlandflächen sowie insbesondere entlang von Wegen, auf Böschungen oder Geländekanten sowie in Gräben ausgebildet sind.
Erlaubt ist das Auf-Stock-Setzen bei austriebfähigen Arten wie Hasel von jährlich ca. 30 % des Bestandes bezogen auf das einzelne Landschaftselement je Eigentümer/Pächter.
Ebenfalls erlaubt ist das Zurückschneiden überhängender Äste zwischen 15. September und 15. Februar.
Dornenhecken (z. B. bestehend aus Schlehdorn, Weißdorn, Kreuzdorn, Hundsrose etc.) dürfen nicht auf Stock gesetzt werden, das Zurückschneiden überhängender Äste zwischen 15. September und 15. Februar eines Jahres ist jedoch erlaubt.
Besonders prägende Einzelbäume:
Landschaftsprägende, einzeln stehende alte Bäume, speziell Obstbäume und Laubbäume (z. B. Eiche, Linde, Esche, Nuss) mit Höhlen und/oder Nestern dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Die Fläche innerhalb der Kronentraufe darf nicht umgepflügt werden, sie ist als Dauergrünland zu erhalten.
Obstbestände:
Diese sind definiert als Dauergrünlandflächen, die mit mindestens zwei Obstbäumen bestockt sind und meist extensiv genutzt werden. Intensivobstplantagen fallen nicht unter diesen Begriff. Besonders wertvoll sind Hochstammstreuobstbestände mit höhlenreichem Alt- und Totholz.
Wassertriebe und Misteln sollten regelmäßig entfernt werden. Nur durch kontinuierliches Nachpflanzen von Hochstammsorten bei lückigen oder überalteten Beständen ist das langfristige Erhalten dieses äußerst wertvollen Vogellebensraumes gewährleistet. Durch Schnee oder Sturm bedingte Ausfälle sind unverzüglich durch Nachpflanzen von Hochstammsorten zu ersetzen.
Röhricht- und Schilfbestände:
Darunter versteht man Pflanzengesellschaften im Flachwasser- und Uferrandbereich von Gewässern, in denen großwüchsige, schilfartige Pflanzen wie Rohrkolben, Schilfrohr, Teichbinse, Rohrglanzgras etc. vorkommen. Jegliches Beeinträchtigen oder gar Zerstören dieser Bestände ist generell verboten. In Ausnahmefällen (bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses) kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung mit entsprechender Ersatzleistung erteilt werden.
Trockenrasenbestände, Magerwiesen und Alpinrasen:
Hierbei handelt es sich um extensiv genutzte Grünlandflächen mit artenreichen Pflanzengesellschaften auf mageren, nährstoffarmen Standorten, die einmal jährlich gemäht oder beweidet und gar nicht bis mäßig (durch Weidevieh) gedüngt werden. Eine Nutzung dieser Flächen durch Mahd oder extensive Beweidung ist erwünscht. Eine Überdüngung und Intensivierung der Nutzung ist nicht erlaubt.
Böschungen und Feldraine:
Böschungen sind größere Geländekanten oder kleinere Geländestufen, die so wie Feldraine zumeist linear bzw. streifenförmig in der traditionellen Kulturlandschaft ausgebildet sind. Sowohl Böschungen als auch Feldraine werden üblicherweise nicht gemäht oder beweidet, sind daher brach und ungenutzt und zumeist mit Büschen und Sträuchern bewachsen. Eine Nutzung dieser Flächen durch extensive Mahd oder Beweidung ist erwünscht, wobei der Busch- und Strauchbewuchs zu erhalten ist.
Gräben:
Natürliche Gräben entstanden zumeist durch temporären, d. h. nur zeitweiligen Wasserabfluss oder durch früheren, historisch weiter zurückliegenden Wasserabfluss. Dazu zählen auch trocken gefallene Altarme entlang von Fließgewässern. Künstlich angelegte Gräben sind z. B. Vorfluter oder Entwässerungsgräben mit zumeist geringfügigem Wasserfluss, deren Ufer meist mit Sträuchern und Schilf bewachsen sind. Ein Zuschütten der Gräben sowie das Entfernen des Uferbewuchses ist nicht zulässig.
Teiche, Tümpel und Weiher:
Teiche sind künstlich angelegte Stillgewässer geringer Tiefe mit meistens einem Zulauf und einem Ablauf ohne Ausbildung einer stabilen Temperaturschichtung. Tümpel (auch „Lacke“ genannt) sind kleine Stillgewässer, die temporär auch trocken fallen können. Weiher sind natürliche, ständig wasserführende Flachgewässer ohne eine Tiefenschicht, wie sie für Seen typisch ist. Ein Verschmutzen, Anschütten oder eine sonstige nachhaltige Beeinträchtigung dieser Lebensräume ist nicht zulässig.
Lesesteinhaufen und Steinmauern:
Lesesteinhaufen wurden vom Menschen aus Steinen aufgeschichtet, die bei der Entsteinung der Felder angefallen sind und besonders durch Pflügen an die Oberfläche transportiert wurden. Sie wurden von den Bauern händisch aufgesammelt und zu Haufen aufgeschichtet. Diese Ablagerungen wurden bisweilen über Generationen hinweg platzsparend an den Rändern der Äcker, Wiesen und Wälder gebildet und zugleich als Abgrenzung der Flächen genutzt. Linienhaft aufgestapelt ergeben sich Lesesteinriegel bzw. Steinmauern. Sie gelten als Lebensraum für verschiedene geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Ein Entfernen dieser Lebensräume ohne Ersatzmaßnahmen ist grundsätzlich nicht möglich.
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2. Geländeverändernde Maßnahmen
Generell bedürfen Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird, und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde. Dies betrifft Ackerflächen und intensiv genutzte Grünlandflächen.
Sensible Biotopflächen (Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbestände, Seggenrieder, Pfeifengraswiesen, Feucht- oder Nasswiesen, Magerweiden, Magerwiesen, Buckelwiesen, Bergmähder, Obstbestände, Grünlandbrachen, Alpinrasen) erfüllen wichtige Habitatfunktionen für eine Vielzahl an Vogelarten. Diese Biotoptypen sind in der Roten Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs als gefährdet eingestuft, so dass auch kleinflächige Geländeveränderungen den Lebensraum von Vögeln nachhaltig beeinträchtigen können. Zur Vermeidung von Sanktionen empfiehlt sich das schriftliche Einvernehmen mit dem Naturschutz im Vorfeld derartiger Maßnahmen.
Sensible Biotopflächen (Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbestände, Seggenrieder, Pfeifengraswiesen, Feucht- oder Nasswiesen, Magerweiden, Magerwiesen, Buckelwiesen, Bergmähder, Obstbestände, Grünlandbrachen, Alpinrasen) erfüllen wichtige Habitatfunktionen für eine Vielzahl an Vogelarten. Diese Biotoptypen sind in der Roten Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs als gefährdet eingestuft, so dass auch kleinflächige Geländeveränderungen den Lebensraum von Vögeln nachhaltig beeinträchtigen können. Zur Vermeidung von Sanktionen empfiehlt sich das schriftliche Einvernehmen mit dem Naturschutz im Vorfeld derartiger Maßnahmen.
3. Veränderung des Wasserhaushalts
Unter Entwässerung ist die Entnahme jener Wassermenge zu verstehen, die erforderlich ist, um das Gefüge des Feuchtlebensraumes (Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbestände, Auwälder, Sumpfwälder, Bruchwälder, Feucht- oder Nasswiesen, Seggenrieder, Pfeifengraswiesen, Quellfluren, Weiher, Tümpel, Teiche, natürliche oder naturnahe Fließgewässer) instandzuhalten.
Nachhaltige Beeinträchtigungen von Feuchtlebensräumen sind z. B. Drainagierungen, Anschüttungen sowie Baggerungen im Bereich verschilfter Entwässerungsgräben und andere Maßnahmen, die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung nicht durchgeführt werden dürfen.
Nachhaltige Beeinträchtigungen von Feuchtlebensräumen sind z. B. Drainagierungen, Anschüttungen sowie Baggerungen im Bereich verschilfter Entwässerungsgräben und andere Maßnahmen, die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung nicht durchgeführt werden dürfen.
4. Kulturumwandlungen/ Nutzungsänderungen
Sensible Biotopflächen finden sich auf extensiv genutztem Dauergrünland (Hutweide, nährstoffarme Mager- und Feuchtwiesen, Streuobstbestände). Sie erfüllen wichtige Lebensraumfunktionen für diverse Vogelarten und dürfen ohne schriftliches Einvernehmen mit der Naturschutzabteilung nicht aufgeforstet, umgebrochen, intensiviert oder sonstig nachhaltig beeinträchtigt werden.
5. Sonstige Beeinträchtigung
Jedes Landschaftselement der Kulturlandschaft erfüllt in Verbindung mit sensiblen Biotopflächen wichtige Lebensraumfunktionen (Nistplatz, Singwarte, Nahrungshabitat, Jungenaufzuchtraum, Ruheraum etc.) für unsere heimischen Vogelarten sowie als Rast- und Nahrungsplatz für Durchzügler im Herbst und Frühjahr.
Sonstige Maßnahmen wie beispielsweise das Errichten oder Ausbauen von Wegen und sonstigen baulichen Anlagen in der freien Landschaft oder das Entfernen von Sträuchern an Waldrändern können den Lebensraum von Vögeln nachhaltig beeinträchtigen, sodass ein schriftliches Einvernehmen mit der Naturschutzabteilung jedenfalls vor Umsetzung des Vorhabens empfohlen wird.
Sonstige Maßnahmen wie beispielsweise das Errichten oder Ausbauen von Wegen und sonstigen baulichen Anlagen in der freien Landschaft oder das Entfernen von Sträuchern an Waldrändern können den Lebensraum von Vögeln nachhaltig beeinträchtigen, sodass ein schriftliches Einvernehmen mit der Naturschutzabteilung jedenfalls vor Umsetzung des Vorhabens empfohlen wird.
Voraussetzung für Änderungen bei Landschaftselementen
a) Bewilligung der Naturschutzbehörde:
Dabei handelt es sich um einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, durch den eine Maßnahme genehmigt wurde. Jeder Bescheid enthält eine Beschreibung des Projektes/der Maßnahme sowie entsprechende Vorschreibungen/Auflagen und Fristen.
b) Zustimmung/Ablehnung des Antrages auf Veränderung bzw. Entfernung von Landschaftselementen, der bei den Außenstellen der LK aufliegt:
Dabei handelt es sich im Falle von ÖPUL-Teilnehmern um ein Schreiben der Förderstelle Naturschutz (Mag. Haimburger), in welchem die Zustimmung bzw. Ablehnung zum Verlegen bzw. Ersetzen von Landschaftselementen dokumentiert ist.
c) Schriftliches Einvernehmen:
Dabei handelt es sich im Falle von Nicht-ÖPUL-Teilnehmern um Schreiben des Cross Compliance-Beauftragten (Dr. Fantur), in welchem das Entfernen und Ersetzen von Landschaftselementen (z. B. Nachpflanzen von Hochstammobstbäumen) beschrieben und durch ein beigelegtes Luftbild lagemäßig dargestellt wird.
Dabei handelt es sich um einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, durch den eine Maßnahme genehmigt wurde. Jeder Bescheid enthält eine Beschreibung des Projektes/der Maßnahme sowie entsprechende Vorschreibungen/Auflagen und Fristen.
b) Zustimmung/Ablehnung des Antrages auf Veränderung bzw. Entfernung von Landschaftselementen, der bei den Außenstellen der LK aufliegt:
Dabei handelt es sich im Falle von ÖPUL-Teilnehmern um ein Schreiben der Förderstelle Naturschutz (Mag. Haimburger), in welchem die Zustimmung bzw. Ablehnung zum Verlegen bzw. Ersetzen von Landschaftselementen dokumentiert ist.
c) Schriftliches Einvernehmen:
Dabei handelt es sich im Falle von Nicht-ÖPUL-Teilnehmern um Schreiben des Cross Compliance-Beauftragten (Dr. Fantur), in welchem das Entfernen und Ersetzen von Landschaftselementen (z. B. Nachpflanzen von Hochstammobstbäumen) beschrieben und durch ein beigelegtes Luftbild lagemäßig dargestellt wird.