27.09.2016 |
von DI Josef Glatt
Erhöhung des Hektarhöchstsatzes
Laut Paragraf 23 des Weingesetzes in der geltenden Fassung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20% senken oder anheben, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.
Spätfrost im Frühjahr macht Traubenzukauf erforderlich
Die klimatischen Voraussetzungen für den kommenden Weinjahrgang sind geeignet, heuer einen qualitativ hochwertigen Weinjahrgang erwarten zu können. Gleichzeitig gibt es aber in vielen Gebieten, speziell in der Steiermark, im Burgenland und in Teilen von Niederösterreich, aufgrund eines Spätfrostereignisses im heurigen Frühjahr massive Ernteausfälle. Für viele der vermarktungsstarken Betriebe in diesen Regionen ist es daher notwendig, in anderen Gebieten die für ihre Vermarktung erforderlichen Qualitätsweintrauben zuzukaufen.
In manchen Gebieten ist im heurigen Jahr aber eine überdurchschnittliche Traubenernte zu erwarten, wobei aufgrund der klimatischen Situation des heurigen Jahrganges davon ausgegangen werden kann, dass auch auf Flächen mit Erträgen über 9.000 kg/ha durchwegs Qualitätsweintrauben erzeugt werden. Um die Marktversorgung der geschädigten Betriebe sicherzustellen, erscheint es als nicht zweckmäßig, die geernteten Qualitätsweintrauben, die in manchen Gebieten über 9.000 kg/ha hinausgehen, zu Tafelwein abzuwerten. Das Nationale Weinkomitee hatte daher in seiner letzten Sitzung den Beschluss gefasst, eine Erhöhung des Hektarhöchstertrages für das Jahr 2016 zu beantragen.
In manchen Gebieten ist im heurigen Jahr aber eine überdurchschnittliche Traubenernte zu erwarten, wobei aufgrund der klimatischen Situation des heurigen Jahrganges davon ausgegangen werden kann, dass auch auf Flächen mit Erträgen über 9.000 kg/ha durchwegs Qualitätsweintrauben erzeugt werden. Um die Marktversorgung der geschädigten Betriebe sicherzustellen, erscheint es als nicht zweckmäßig, die geernteten Qualitätsweintrauben, die in manchen Gebieten über 9.000 kg/ha hinausgehen, zu Tafelwein abzuwerten. Das Nationale Weinkomitee hatte daher in seiner letzten Sitzung den Beschluss gefasst, eine Erhöhung des Hektarhöchstertrages für das Jahr 2016 zu beantragen.