Direktzahlungen und ÖPUL 2022
Zahlungsansprüche (ZA)
Bis zur neuen GAP-Periode läuft das System der ZA unverändert weiter. Bei Zu- und Verpachtungen, Zu- oder Verkäufen von Flächen werden in den meisten Fällen auch die ZA mitübertragen. Dafür ist ein eigener Antrag bei der AMA erforderlich. Die Übertragung von ZA für das Antragsjahr 2022 muss fristgerecht bis 16. Mai 2022 erfolgen. In der Nachreichfrist bis 9. Juni 2022 eingebrachte ZA-Übertragungen werden um ein Prozent je Werktag gekürzt, Anträge nach dem 9. Juni können nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine ZA-Übertragung ist auch ohne Flächenweitergabe möglich, wobei jedoch 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeführt werden.
Neue Betriebsinhaber oder Junglandwirte, die über keine ZA verfügen, können einen Antrag auf Zuweisung aus der Nationalen Reserve stellen. Auch dieser Antrag muss innerhalb der oben angeführten Fristen eingereicht werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den LK-Außenstellen.
Eine ZA-Übertragung ist auch ohne Flächenweitergabe möglich, wobei jedoch 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeführt werden.
Neue Betriebsinhaber oder Junglandwirte, die über keine ZA verfügen, können einen Antrag auf Zuweisung aus der Nationalen Reserve stellen. Auch dieser Antrag muss innerhalb der oben angeführten Fristen eingereicht werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den LK-Außenstellen.
Junglandwirte- Top-Up
Das Top-Up kann in gewohnter Form über den MFA 2022 beantragt werden. So wird, wenn die Kriterien erfüllt sind, eine zusätzliche Zahlung für maximal 40 Zahlungsansprüche ausgelöst.
„Junglandwirte“ sind Betriebsinhaber, die
„Junglandwirte“ sind Betriebsinhaber, die
- die erstmalige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes maximal fünf Jahre vor erster Beantragung der Direktzahlungen übernommen haben,
- bei der erstmaligen Beantragung der „Direktzahlungen“ maximal 40 Jahre alt sind und
- einen Nachweis über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Schulausbildung vorweisen können bzw. maximal zwei Jahre nach Bewirtschaftungsbeginn einen Nachweis nachreichen können.
ÖPUL
Im Antragsjahr 2022 sind erfreulicherweise alle Flächenzugänge wieder prämienfähig. Des Weiteren entfällt die Verpflichtungsüberprüfung zwischen den Jahren 2021 und 2022, somit sind Flächenreduktionen (z. B. Verbauungen, Aufforstungen) ohne Auswirkungen auf bisherige Auszahlungen möglich. Achtung: Ausgenommen davon sind 20-jährige Stilllegungen (K20).
Bezüglich der Toleranzgrenzen beim Grünlandumbruch und bei der Entfernung von punktförmigen Landschaftselementen (LSE) zählt das Verlängerungsjahr 2022 zum bisherigen Verpflichtungszeitraum dazu. Es gibt daher keine neuen (zusätzlichen) Toleranzen, die im Jahr 2022 genützt werden können. Die für 2022 geltenden Toleranzen sind daher von den in den Jahren 2015 bis einschließlich 2021 bereits verbrauchten Toleranzen abhängig.
Biodiversitätsflächen am Grünland müssen auch im Verlängerungsjahr 2022 am gleichen Standort belassen werden, Biodiversitätsflächen am Acker dürfen weiterhin erst am 15. September des zweiten Jahres umgebrochen werden.
ÖPUL-Zwischenfruchtbegrüner aufgepasst: Von Teilnehmern an der ÖPUL-2015-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (ZWF)“ sind die begrünten Flächen vom Sommer/Herbst 2022 bereits mit dem MFA 2022 bekannt zu geben.
Bezüglich der Toleranzgrenzen beim Grünlandumbruch und bei der Entfernung von punktförmigen Landschaftselementen (LSE) zählt das Verlängerungsjahr 2022 zum bisherigen Verpflichtungszeitraum dazu. Es gibt daher keine neuen (zusätzlichen) Toleranzen, die im Jahr 2022 genützt werden können. Die für 2022 geltenden Toleranzen sind daher von den in den Jahren 2015 bis einschließlich 2021 bereits verbrauchten Toleranzen abhängig.
Biodiversitätsflächen am Grünland müssen auch im Verlängerungsjahr 2022 am gleichen Standort belassen werden, Biodiversitätsflächen am Acker dürfen weiterhin erst am 15. September des zweiten Jahres umgebrochen werden.
ÖPUL-Zwischenfruchtbegrüner aufgepasst: Von Teilnehmern an der ÖPUL-2015-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (ZWF)“ sind die begrünten Flächen vom Sommer/Herbst 2022 bereits mit dem MFA 2022 bekannt zu geben.