Die Verordnung im Wortlaut
6. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2023, Zl. 10-JAG-2859/2-2022, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus) geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
§ 1 | Ziel
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).
§ 2 | Aufhebung der Schonzeit
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen sowie zum Schutz von Kulturen und Wäldern und anderer wildlebender Tiere wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung (z. B. Behirtung, Schutzzäune, Herdenschutzhunde, alternatives Herdenmanagement), entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
§ 3 | Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
1. für Risikowölfe (§ 4 Abs.1) für ganz Kärnten und
2. für Schadwölfe (§ 4 Abs 2) auf allen bewirtschafteten Almen im Sinne des § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz -K-LWG, LGBl Nr 6/1997 idF LGBl Nr 106/2020.
§ 4 | Begriffsbestimmungen
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe,
1. die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten oder
2. die wiederholt oder in begründeten Fällen erstmalig nachweislich sachgerecht geschützte Nutztiere töten oder verletzen.
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die sich im Bereich von bewirtschafteten Almen (Abs. 4) aufhalten und nachweislich Nutztiere getötet oder verletzt haben.
(3) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines, jeweils des betroffenen Jagdgebiets.
(4) Bewirtschaftete Almen sind Almen im Sinne des § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz –K- LWG, LGBl Nr 6/1997 idF LGBl Nr 106/2020, die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt werden.
§ 5 | Maßnahmen zum Schutz von Menschen, anderer wildlebender Tiere und zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 4 Abs. 1 Z 1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung (§ 5 Abs. 2) erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die letzte Vergrämung befinden.“.
(4) Risikowölfe gemäß § 4 Abs 1 Z.2 können von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.
(5) Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
§ 6 | Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Schäden in der Tierhaltung auf bewirtschafteten Almen
(1) Auf bewirtschafteten Almen (§ 4 Abs. 4) können, sofern kein gelinderes Mittel (Vergrämung, Fang, Besenderung, etc.) in Betracht kommt, Schadwölfe (§ 4 Abs. 2) von einem Jäger durch Abschuss erlegt werden, wenn solche in diesem Bereich
1. nachweislich 10 Schafe oder Ziegen oder 2 Rinder oder Pferde innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben,
2. nachweislich 20 Schafe oder Ziegen oder 3 Rinder oder Pferde innerhalb von drei Monaten getötet oder verletzt haben,
3. nachweislich 5 Schafe oder Ziegen oder 2 Rinder oder Pferde innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, nachdem im vorherigen Kalenderjahr bereits Schäden (Risse und Verletzungen von Nutztieren) durch Wölfe festgestellt wurden.
Innerhalb von drei Tagen nach einem von einem amtlichen Rissbegutachter festgestellten Rissereignis nachträglich aufgefundene getötete oder verletzte Schafe, Ziegen, Rinder oder Pferde können in die Schadzahlen nach Abs. 1 miteinbezogen werden. Ebenso sind bei der Berechnung der unter Abs. 1 genannten Schadzahlen auch verletzte oder gerissene Tiere auf Almen, die zur Gänze oder teilweise in einem Umkreis von 10 km liegen, miteinzubeziehen.“
(2) Können Schäden im Sinne des Abs.1 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme eines Wolfes auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Rissereignisse davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten oder verletzten Nutziere von ein und demselben Wolf getötet oder verletzt wurden.
(3) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet zulässig, in dem die letzten Risse festgestellt wurden, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens 10 km um die letzten Rissereignisse gelegen sind.
(4) Wenn aufgrund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfes feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme eines weiteren Wolfes unter den nach Abs 1 und 3 angeführten Voraussetzungen innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.
§ 7 | Entnahme schwerverletzter oder erkrankter Wölfe
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
§ 8 | Meldepflichten
(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter (Grundeigentümer, Tierhalter oder Jagdausübungsberechtigten) unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
(3) Jede Entnahme gemäß § 5 Abs 3 und 4, § 6 Abs 1 und 4 und § 7 ist vom Jagdausübungsberechtigen unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
§ 9 | Kontrolle
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung seltener Wildtierarten“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/meldung-seltene-wildtierarten), dem Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung (§ 8 Abs. 3) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1a Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der getöteten Wölfe.
Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
§ 1 | Ziel
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).
§ 2 | Aufhebung der Schonzeit
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen sowie zum Schutz von Kulturen und Wäldern und anderer wildlebender Tiere wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung (z. B. Behirtung, Schutzzäune, Herdenschutzhunde, alternatives Herdenmanagement), entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
§ 3 | Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
1. für Risikowölfe (§ 4 Abs.1) für ganz Kärnten und
2. für Schadwölfe (§ 4 Abs 2) auf allen bewirtschafteten Almen im Sinne des § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz -K-LWG, LGBl Nr 6/1997 idF LGBl Nr 106/2020.
§ 4 | Begriffsbestimmungen
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe,
1. die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten oder
2. die wiederholt oder in begründeten Fällen erstmalig nachweislich sachgerecht geschützte Nutztiere töten oder verletzen.
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die sich im Bereich von bewirtschafteten Almen (Abs. 4) aufhalten und nachweislich Nutztiere getötet oder verletzt haben.
(3) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines, jeweils des betroffenen Jagdgebiets.
(4) Bewirtschaftete Almen sind Almen im Sinne des § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz –K- LWG, LGBl Nr 6/1997 idF LGBl Nr 106/2020, die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt werden.
§ 5 | Maßnahmen zum Schutz von Menschen, anderer wildlebender Tiere und zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 4 Abs. 1 Z 1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung (§ 5 Abs. 2) erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die letzte Vergrämung befinden.“.
(4) Risikowölfe gemäß § 4 Abs 1 Z.2 können von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.
(5) Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
§ 6 | Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Schäden in der Tierhaltung auf bewirtschafteten Almen
(1) Auf bewirtschafteten Almen (§ 4 Abs. 4) können, sofern kein gelinderes Mittel (Vergrämung, Fang, Besenderung, etc.) in Betracht kommt, Schadwölfe (§ 4 Abs. 2) von einem Jäger durch Abschuss erlegt werden, wenn solche in diesem Bereich
1. nachweislich 10 Schafe oder Ziegen oder 2 Rinder oder Pferde innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben,
2. nachweislich 20 Schafe oder Ziegen oder 3 Rinder oder Pferde innerhalb von drei Monaten getötet oder verletzt haben,
3. nachweislich 5 Schafe oder Ziegen oder 2 Rinder oder Pferde innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, nachdem im vorherigen Kalenderjahr bereits Schäden (Risse und Verletzungen von Nutztieren) durch Wölfe festgestellt wurden.
Innerhalb von drei Tagen nach einem von einem amtlichen Rissbegutachter festgestellten Rissereignis nachträglich aufgefundene getötete oder verletzte Schafe, Ziegen, Rinder oder Pferde können in die Schadzahlen nach Abs. 1 miteinbezogen werden. Ebenso sind bei der Berechnung der unter Abs. 1 genannten Schadzahlen auch verletzte oder gerissene Tiere auf Almen, die zur Gänze oder teilweise in einem Umkreis von 10 km liegen, miteinzubeziehen.“
(2) Können Schäden im Sinne des Abs.1 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme eines Wolfes auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Rissereignisse davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten oder verletzten Nutziere von ein und demselben Wolf getötet oder verletzt wurden.
(3) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet zulässig, in dem die letzten Risse festgestellt wurden, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens 10 km um die letzten Rissereignisse gelegen sind.
(4) Wenn aufgrund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfes feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme eines weiteren Wolfes unter den nach Abs 1 und 3 angeführten Voraussetzungen innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.
§ 7 | Entnahme schwerverletzter oder erkrankter Wölfe
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
§ 8 | Meldepflichten
(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter (Grundeigentümer, Tierhalter oder Jagdausübungsberechtigten) unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
(3) Jede Entnahme gemäß § 5 Abs 3 und 4, § 6 Abs 1 und 4 und § 7 ist vom Jagdausübungsberechtigen unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
§ 9 | Kontrolle
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung seltener Wildtierarten“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/meldung-seltene-wildtierarten), dem Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung (§ 8 Abs. 3) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1a Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der getöteten Wölfe.