Die richtige Rechnungslegung in der bäuerlichen Vermietung
- Einzelaufzeichnungspflicht
- Belegerteilungspflicht/Rechnungslegungspflicht
- Registrierkassenpflicht
- Meldepflicht bei der Gemeinde
Wussten Sie, dass jeder Gast am Ende des Urlaubs einen Beleg (nicht zwingend eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz) erhalten MUSS und dass Sie verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die Vermietung zu führen? Ist Ihnen bewusst, dass es verschiedene Steuersätze für Privatpersonen und Unternehmen im Rahmen der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft gibt?
Hier eine kompakte Übersicht was Sie alles für die richtige Rechnungslegung und Buchhaltung beachten müssen.
Einzelaufzeichnungspflicht
Alle Einnahmen und (soweit keine Ausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird) Ausgaben sind täglich einzeln festzuhalten. Dies gilt ab dem ersten Euro und für alle Betriebe, welche im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, im Rahmen von Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen eines Gewerbes vermieten. Die Kopien der Rechnungsbelege entsprechen der Aufzeichnung und fließen dementsprechend in die Buchhaltung mit ein.
Was versteht man unter "Ausgabenpauschalierung“?
Wenn Sie die Vermietung im Rahmen der Pauschalierung der Land- und Forstwirtschaft führen (mit Serviceleistungen bis zehn Betten), so können Sie von der Ausgabenpauschale Gebrauch machen. In diesem Fall müssen Sie nur die Einnahmen aufzeichnen.
Was versteht man unter "Ausgabenpauschalierung“?
Wenn Sie die Vermietung im Rahmen der Pauschalierung der Land- und Forstwirtschaft führen (mit Serviceleistungen bis zehn Betten), so können Sie von der Ausgabenpauschale Gebrauch machen. In diesem Fall müssen Sie nur die Einnahmen aufzeichnen.
Belegerteilungspflicht/Rechnungslegungspflicht
Ein Beleg nach der Bundesabgabenordnung ist allen in bar zahlenden Kunden zwingend zu erteilen. Eine Rechnung ist grundsätzlich nur zwischen Unternehmern zwingend. Nicht nur auf Verlangen des Kunden sollte jeder Gast eine Rechnung für seinen Aufenthalt mit folgenden Bestandteilen (> 400 Euro) erhalten:
Der Gast bekommt das Original der Rechnung und die Durchschrift/Kopie bleibt bei den Vermietern. Die Durchschrift/Kopie müssen Sie sieben Jahre aufbewahren.
- Kontaktdaten des Betriebes (Name und Adresse)
- Kontaktdaten des Gastes (Name und Adresse)
- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitraum der Leistung/Buchung (Aufenthalt von __ bis __)
- Menge und Bezeichnung der Leistung
- Entgelt und anzuwendender Steuersatz mit Steuerbetrag
- UID-Nummer ODER Hinweis auf die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung
- Folgender Hinweis: Durchschnittssteuersatz 10 bzw 13% gem § 22 (1) UStG idgF
Der Gast bekommt das Original der Rechnung und die Durchschrift/Kopie bleibt bei den Vermietern. Die Durchschrift/Kopie müssen Sie sieben Jahre aufbewahren.
Der richtige Steuersatz
Vermieten Sie Ihre Einheiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und somit unter Anwendung der landwirtschaftlichen USt-Pauschalierung, so gibt es unterschiedliche Steuersätze für Privatpersonen und Unternehmen. Wenn Sie Ihre Rechnung an Privatpersonen ausstellen, kommt der Steuersatz von 10% für die Nächtigung und Verpflegung zur Anwendung. Sollten Sie die Rechnung an eine Firma ausstellen, müssen Sie 13% für die Nächtigung und Verpflegung auf der Rechnung ausweisen.
Falls Sie im Rahmen von Vermietung und Verpachtung (z.B. Ferienwohnung) oder im Rahmen eines Gewerbes (z.B. Privatzimmervermietung mit Serviceleistungen im Ausmaß von mehr als zehn Betten) vermieten, gilt immer der Steuersatz von 10% bei Übernachtung und Verpflegung - egal ob es sich hier um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Coronabedingte Ausnahme - bis 31. Dezember 2021 5%.
Falls Sie im Rahmen von Vermietung und Verpachtung (z.B. Ferienwohnung) oder im Rahmen eines Gewerbes (z.B. Privatzimmervermietung mit Serviceleistungen im Ausmaß von mehr als zehn Betten) vermieten, gilt immer der Steuersatz von 10% bei Übernachtung und Verpflegung - egal ob es sich hier um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Coronabedingte Ausnahme - bis 31. Dezember 2021 5%.
Registrierkassenpflicht
Bei Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Betriebe ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu erfassen haben:
Die Registrierkassenpflicht gilt, wenn beide Umsatzgrenzen überschritten werden. Für die Berechnung der 15.000 Euro-Grenze sind die vollpauschalierten Umsätze mit dem 1,5-fachen Einheitswert dazuzurechnen. Für die 7.500 Euro-Grenze sind nur die teilpauschalierten Barumsätze heranzuziehen. Eine Registrierkassenpflicht besteht nur im betrieblichen Bereich (Landwirtschaft/Gewerbe). Bei der Vermietung (z.B. Ferienwohnung) gibt es keine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse.
- ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb
- wenn überdies die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro übersteigen.
Die Registrierkassenpflicht gilt, wenn beide Umsatzgrenzen überschritten werden. Für die Berechnung der 15.000 Euro-Grenze sind die vollpauschalierten Umsätze mit dem 1,5-fachen Einheitswert dazuzurechnen. Für die 7.500 Euro-Grenze sind nur die teilpauschalierten Barumsätze heranzuziehen. Eine Registrierkassenpflicht besteht nur im betrieblichen Bereich (Landwirtschaft/Gewerbe). Bei der Vermietung (z.B. Ferienwohnung) gibt es keine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse.
Meldepflicht bei der Gemeinde und Einhebung einer Orstaxe
Im Rahmen der Vermietung müssen Sie bei allen Einkunftsarten eine Ortstaxe von Ihren Gästen einheben. Die Höhe ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. In den meisten Fällen liegt die Ortstaxe bei 1,50 Euro pro Person ab 15 Jahren pro Nacht.
Außerdem besteht eine Meldepflicht. Das bedeutet, dass jeder Gast am Beginn seines Aufenthaltes einen Meldezettel ausfüllen muss. In weiterer Folge müssen Sie diese Meldezettel bei der Gemeinde abgeben. Die leeren Meldezettel zum Ausfüllen erhalten Sie in Ihrem zuständigen Gemeindeamt.
Außerdem besteht eine Meldepflicht. Das bedeutet, dass jeder Gast am Beginn seines Aufenthaltes einen Meldezettel ausfüllen muss. In weiterer Folge müssen Sie diese Meldezettel bei der Gemeinde abgeben. Die leeren Meldezettel zum Ausfüllen erhalten Sie in Ihrem zuständigen Gemeindeamt.