19.02.2021 |
von DI Thomas Wallner
Düngesaison startet: Abstandsauflagen zu Gewässer unbedingt beachten!
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Ein direkter bzw. indirekter Eintrag von Nährstoffen durch die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist verboten. Die Mindestabstände je nach Feldstücknutzungsart und Hangneigung sind unbedingt einzuhalten. Sie werden von der Oberkannte des Gewässers gemessen. Ist eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig oder durchgehend erkennbar, so ist der in der Tabelle angeführte Mindestabstand zwischen dem Rand der Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung: § 5 Düngung in Gewässernähe – Randzonen
Gewässer | Hangneigung (20-m-Bereich) | Ackerland | bei Grünland bzw. ganzjährig bestocktem Randstreifen oder bei Düngeinjektion |
zu fließenden Gewässern | < 10 % | 5 (3*) | 2,5 |
zu fließenden Gewässern | > 10 % | 10 | 5 |
zu stehenden Gewässern** | < 10 % | 20 | 10 |
zu stehenden Gewässern** | > 10 % | 20 | 20 |
(*) auf Kleinschlägen mit max. 1 ha und max. 50 m Breite sowie bei Entwässerungsgräben; (**) Ausnahme Beregnungsteiche
Im Zweifelsfall ist immer der weitest vorgeschriebene Abstand einzuhalten. (Entwässerungs-)Gräben, die keine ganzjährige Wasserführung aufweisen, sind als Gewässer eingestuft, sobald mehrmals im Jahr klar erkennbar Wasser (ab)fließt, eine Verbindung zu einem Oberflächengewässer (z.B. Bach) besteht oder eine gewässertypische Vegetation erkennbar ist.
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Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050 6902 1426 oder www.bwsb.at.