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20.05.2020 | von Redaktion
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COVID-Härtefallfonds: Phase 2

Die Antragstellung für den Härtefallfonds – Phase 2 ist ab 16. April 2020 möglich: Beantragt werden kann derzeit nur der Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020.

Die wichtigsten Informationen vorweg

Die Antragstellung für den Härtefallfonds – Phase 2 ist seit 16. April 2020 bis zum 31.12.2020 möglich. Sie erfolgt ausschließlich online über die AMA-Homepage ( www.ama.at).
Die Richtlinien und die Ausfüllhilfe bzw. das Merkblatt für das Förderansuchen finden sie auf der AMA-Homepage oder auf der LK-Homepage.

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei für beide Auszahlungsphasen zusammen die maximale Gesamtförderungshöhe 6.000 Euro pro Bewirtschafter beträgt.
Je Betrachtungszeitraum beträgt die Förderung mindestens 500 Euro und maximal 2.000 Euro. Maximal kann im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 für drei Betrachtungszeiträume angesucht werden.

Nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie in Ruhe ihren Anspruch.

Die Auszahlungsphase 2 des Härtefallfonds berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 bedingt durch die Corona-Krise.
 
Härtefallfonds.pngHärtefallfonds.pngHärtefallfonds.png[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.04.16%2F1587041684056242.png]
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Die wichtigsten Richtlinienpunkte der Phase 2 im Detail (es gilt die aktuelle Richtlinie)

Wer wird unterstützt?
  • Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe bis zu 9 Arbeitskräfte und einem Umsatz bis zu Euro 2 Millionen
  • Jungunternehmer in den förderbaren Betriebszweigen bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres
 
Welche Betriebszweige werden unterstützt?
Die Beantragung für den Härtefallfonds ist ausschließlich für Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe möglich, wenn sie mindestens in einem Betriebszweig aus den folgenden Kategorien betroffen sind:
 
  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
  • Seminarbäuerinnen
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt
 
und  es muss eine  wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen, das bedeutet:
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot durch COVID-19 betroffen sein oder
  • Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres besteht oder
  • Ein mindestens 50 %-iger Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes bei Sägerundholz vorliegt oder
  • Eine Kostenerhöhung von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegt oder
  • Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen tätig waren und wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt. Nachdem kein Vorjahresumsatz vorliegt, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebszweiges bzw. der Tätigkeit erfolgen.
Weitere wichtige Voraussetzungen sind zwingend einzuhalten (Auszug):
  • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb führen
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach BSVG
  • Kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Keine weiteren Förderungen, die der Bekämpfung von COVID-19 dienen, in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragten (aus genommen sind Förderungen aufgrund Corona-Kurzarbeit, Inanspruchnahme staatlicher Garantien und Corona-Familienhärteausgleichfonds)
 
Welche Betrachtungszeiträume werden für die Berechnung herangezogen?
  • Auszahlungsphase 2 des Härtefallfonds berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für bis zu drei der nachfolgenden sechs definierten Betrachtungszeiträume kann jeweils ein Ansuchen eingebracht werden:  
    • Betrachtungszeitraum 1: 16.3. 2020 bis 15.4. 2020
    • Betrachtungszeitraum 6: 16.8. 2020 bis 15.9. 2020
    • Betrachtungszeitraum 5: 16.7. 2020 bis 15.8. 2020
    • Betrachtungszeitraum 4: 16.6. 2020 bis 15.7. 2020
    • Betrachtungszeitraum 3: 16.5. 2020 bis 15.6. 2020
    • Betrachtungszeitraum 2: 16.4. 2020 bis 15.5. 2020
 
 
 
 
Wie hoch ist die Förderung?
  • Die Förderung beträgt pro Betrachtungszeitraum und Bewirtschafter maximal 2.000 Euro und mindestens 500 Euro.
  • Insgesamt stehen bis zu 6.000 Euro pro Bewirtschafter (3 Betrachtungszeitraum  a` Euro 2000) zur Verfügung.
  • Ausnahme: Bei JungunternehmerInnen beträgt die Förderung pauschal 500 Euro pro Betrachtungszeitraum bzw. maximal 1500 € ( 3 Betrachtungszeiträume a Euro 500 ).
 
Wie errechnet sich die Förderung?
  • Die Berechnung erfolgt je Bewirtschafter/Gesellschafter
  • Zur Berechnung der Einkünfte wird je nach Betriebszweig auf die Umsätze bzw. Einkünfte, die Fremdarbeitskosten oder den Preisverlust abgestellt
  • Bei der Berechnung der Einkünfteverluste auf Basis des Umsatzes werden je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten gegenverrechnet, sofern diese nicht anhand eigener vorhandener Aufzeichnungen individuell nachweisen werden.
  • Die Förderung beträgt 80 % der Differenz der Einkünfte mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres
  • Nebeneinkünfte aus nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen sind gegenzurechnen.
  • Phase 1 und Phase 2 werden zusammengerechnet. Wurde aus Phase 1 eine Förderung bezogen wird diese in der Phase 2 gegenverrechnet.
 
  • Die Summe aus den Nebeneinkünften (mit Ausnahme jener die der Versicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz - BSVG unterliegen) zuzüglich im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen und/oder künftig der Höhe nach abschätzbaren Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen zuzüglich der Förderung im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum darf 2.000,- € je Monat und Bewirtschafter nicht übersteigen. Die ermittelte Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend.
  • Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe entnehmen Sie der Beilage im Downloadbereich
  • Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und steuerfrei.
 
Warum kommen pauschale Prozentsätze zum Abzug und welche sind diese?
Vom Umsatzrückgang kommt man durch Abzug der jeweiligen Ausgabenpauschale des Betriebszweiges zum Einkünfteverlust. Der pauschal abzuziehende Prozentsatz entspricht den anzunehmenden variablen Kosten, die in dem Berechnungszeitraum dementsprechend anders oder nicht anfallen. Nachstehend finden Sie die Ausgabenpauschalen je Betriebszweig, wo die Förderungsermittlung über den Umsatzverlust erfolgt:
  • Wein – und Mostbuschenschankbetriebe: 70 %
  • Urlaub am Bauernhof: 30 %
  • Direktvermarktung für die Vermarktung von Urprodukten:  30 %
  • Direktvermarktung für gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten: 45 %
  • Direktvermarktung für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte: 60 %
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen): 20 %
  • Davon abweichend kann der Förderungswerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen (Wahlmöglichkeit im Antragsformular).

Härtefallfonds – wie hoch ist meine Unterstützung?

BEISPIEL 1
Berechnung der Förderhöhe am Beispiel eines Betriebes mit Urlaub am Bauernhof im Nebenerwerb, Umsatzrückgang 2.500 Euro, Nebeneinkünfte des Betriebsführers 2.000 Euro. Keine Förderung aus Phase 1.
 
Berechnung:
Umsatz 2019: 2.500 Euro im Vergleichsmonat
Umsatz 2020: 0 Euro im Vergleichsmonat
Ergibt: Umsatzrückgang: 2.500 Euro
- 30 % pauschal: - 750 Euro
Zwischensumme 1.750 Euro (Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe)
davon 80 % = 1.400 Euro ermittelter Förderbetrag
- Nebeneinkommen - 2.000 Euro
Auszahlungsbetrag: 0 Euro
 
Obwohl die förderbaren 80 % grundsätzlich 1.400 Euro ausmachen, beträgt der Auszahlungsbetrag 0 Euro, weil vom förderfähigen Betrag das Nebeneinkommen abgezogen wird.
 

BEISPIEL 2
Berechnung Förderhöhe am Beispiel eines Betriebes mit Direktvermarktung (Urprodukte und be- und verarbeitete eigene Urprodukte), Umsatzrückgang 5.000 Euro, Nebeneinkünfte des Betriebsführers 500 Euro. Keine Förderung aus Phase 1.
 
Berechnung:
Umsatz 2019: 7.500 Euro
Umsatz 2020: 2.500 Euro
Ergibt Umsatzrückgang: 5.000 Euro
- 45 % pauschal: - 2.250 Euro
Zwischensumme 2.750 Euro (Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe)
davon 80 % = 2.200 Euro ermittelter Förderbetrag
Deckelung Maximal 2.000 Euro
- Nebeneinkommen -500 Euro
Auszahlungsbetrag: 1.500 Euro tatsächlicher Förderungsbetrag
 
Der förderbare Betrag ist mit 2.000 Euro begrenzt (Deckelung). Nach Abzug des Nebeneinkommens von 500 Euro verbleibt ein Auszahlungsbetrag von 1.500 Euro.
 

Wie funktioniert die Abwicklung?

  • Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab.
  • Der Antrag für die Förderung der Phase 2 erfolgt ausschließlich online und kann ab Donnerstag, den 16. April 2020 über die Agrarmarkt Austria ( AMA ) auf www.eama.at gestellt werden.
  • Die AMA unterstützt Sie unter:
    • Für fachliche Fragen unter le-projekte@ama.gv.at
    • Bei Fragen zum Einstieg zur Antragstellung einstiegshilfe@ama.gv.at
    • AMA-Hotline-Nummer: 050 3151 99
 
Welche Nachweise muss ich erbringen um einen Antrag stellen zu können und die wirtschaftliche signifikante Bedrohung darzustellen?
  • Dies kann erfolgen durch Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden sowie Meldungen an die SVS.
  • Müssen solche Aufzeichnungen (z.B. in der Urproduktion) nicht geführt werden, müssen freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers oder andere Belege herangezogen werden
 
 

Tipps und Unterstützung

  • Lassen Sie sich Zeit und prüfen Sie in Ruhe ihren Anspruch
  • Wer keinen eAMA Zugang hat, muss sich diesen zuteilen lassen. Die LK-Außenstellen unterstützen Sie dabei.
  • Die Landwirtschaftskammer Kärnten unterstützt in der LK-Zentrale unter den Telefonnummern  0436-5850- DW 1403  und DW 1400 sowie der haertefallfonds@lk-kaernten.at  sowie mit den jeweiligen Fachberatern
 

Downloads zum Thema

  • AMA-Ausfüllhilfe und Merkblatt vom 9. Mai 2020
  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe
  • Richtlinie – Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft Richtlinie – Phase 2

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