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21.05.2020 | von Redaktion
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Corona-Hilfsfonds - Fixkostenzuschüsse

Die Antragsstellung für die Fixkostenzuschüsse ist gestartet.

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Der Corona-Hilfsfonds ist mit 15 Mrd. Euro dotiert und hilft jenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben, die u.a. durch Fixkosten in der Krise und Wertverlust der Waren betroffen sind. Darüber hinaus unterstützt der Corona-Hilfsfonds Unternehmen und Betriebe, die mit großen Umsatzeinbußen und Einkommensrückgängen konfrontiert sind. Der Fonds steht grundsätzlich allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung und beinhaltet zwei Instrumente, nämlich Haftungsgarantien und Zuschüsse:

1. Haftungsgarantie – Antragstellung bereits möglich

  • Überwiegender Teil der Kredithaftung wird vom Bund übernommen
  • die Laufzeit wird max. 5 Jahre betragen
  • Betrieb und Liquiditätsbedarf muss in Österreich gegeben sein
Die Abwicklung erfolgt über die Hausbank des Förderwerbers, welche auch der erste Ansprechpartner ist und die weiteren Schritte in der Abwicklung setzt. Die Bank leitet den Antrag an die zuständige Förderstelle weiter (für Land- und Forstwirtschaft vorwiegend an die AWS - Austria Wirtschaftsservice GmbH).

Weitere Informationen bei der Hausbank und unter

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

a) 100 % AWS-Haftungsgarantie

  • maximaler Kreditrahmen 100.000 Euro für die landwirtschaftliche Urproduktion
  • Maximaler Kreditrahmen 120.000 Euro für Fischerei und Aquakultur
  • Maximaler Kreditrahmen 500.000 Euro für andere KMU
  • Garantielaufzeit max. 5 Jahre
  • Garantiefähig sind Kredite von Kreditinstituten und Leasingfinanzierungen von Leasinggesellschaften
  • Zinssatzobergrenze ist max. 0 % p.a. fix in den ersten 2 Jahren, danach 3-Monats-Euribor + 0,75 %
  • Tilgungsfrei bis 1.1.2021
  • Keine Sicherheiten erforderlich
  • Kein Garantieentgelt, kein Bearbeitungsentgelt für die Garantie
  • Einreichung über die jeweilige Hausbank bis spätestens 15.12.2020

b) 90 % AWS-Haftungsgarantie

  • maximaler Kreditrahmen bis 27,7 Mio. Euro mit max. Garantieobligo von 25 Mio. Euro
  • Kredite mit Laufzeit über 31.12.2020 sind grundsätzlich mit folgenden Kredithöchstbeträgen unter der Voraussetzung der Angemessenheit begrenzt: das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 bzw. 25 % des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019
  • Garantiefähig sind Kredite von Kreditinstituten und Leasingfinanzierungen
  • Garantieentgelt 0,25 – 1 % (lt. temporären EU-beihilfenrechtlichen Bedingungen)
  • Garantielaufzeit max. 5 Jahre
  • Zinssatzobergrenze für den Bankkredit 1 % p.a. fix
  • Einreichung über die jeweilige Hausbank bis spätestens 15.12.2020

2. Zuschüsse –Verordnung veröffentlicht, Antragstellung ab 20. Mai möglich

Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Ausdehnung von COVID-19 stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, werden Fixkostenzuschüsse gewährt. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware.

Anträge können in der Zeit von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über die Onlineapplikation des BMF „FinanzOnline“ eingereicht werden. Fixkostenzuschüsse werden nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind (Auszug):

Der Betrieb
  • hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus einer gewerblichen Tätigkeit führt
  • erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)

Anrechenbare Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehreren der folgenden Punkte fallen:
  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres/ Monate mit unternehmerischer Tätigkeit; anrechenbarer Unternehmerlohn mindestens 666,66 €, höchstens aber 2.666,67 € pro Monat). Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, abzuziehen.

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens 2.000 € beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
  • 25 % bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 %
  • 50 % bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 %
  • 75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 %

Der Antrag muss, wie bereits ausgeführt, über FinanzOnline eingebracht werden. Dabei kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:
  • die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
  • die zweite Tranche umfasst zusätzlich wiederum höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden
  • die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Falls bei der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 € beantragt wird, kann von der Einbringung dieses Antrages durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter abgesehen werden. Eine Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch bereits vor der ersten Antragstellung wird nicht nur aufgrund der Komplexität dringend empfohlen.

Nähere Einzelheiten können der Verordnung und einem umfangreichen Fragen-Antwort-Katalog (FAQ) auf der Homepage des BMF entnommen werden:
https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html
 

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