11.03.2021 |
von DI Franz Xaver Hölzl
Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle im ÖPUL 2015 – Was ist zu beachten?
Achtung: Das Beantragungsjahr 2021 erstreckt sich für Neueinsteiger vom 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021, für Betriebe mit Maßnahmenverlängerung vom 16. Mai 2020 bis zum 15. Mai 2021. Die Förderungsvoraussetzungen, die förderfähige Obergrenze und die Aufzeichnungsverpflichtung sind auf diesen Zeitraum auszurichten.
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Die Ziele dieser Maßnahme sind einerseits die Reduktion landwirtschaftlicher klimarelevanter Stoffe wie Ammoniak oder Lachgas und andererseits die Minimierung von Geruchsemissionen. Weiters soll durch den besseren Einsatz von Wirtschaftsdüngern der Mineraldüngerzukauf reduziert werden. Wegen dieser positiven Wirkungen wird im ÖPUL 2015 die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ ohne räumliche Eingrenzung angeboten.
Gerade für die derzeit in Diskussion stehende Reduktionsverpflichtung im Emissionsgesetz-Luft (EG-L) beim Ammoniak wird die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern als eine zentrale Maßnahme gesehen. Daher sind wesentliche Rahmenbedingungen in dieser Maßnahme wie der Einstiegsstopp aufgehoben, die Kubikmeter-Begrenzung pro Hektar erhöht und die betriebliche Mindestausbringungsmenge gestrichen worden.
Gerade für die derzeit in Diskussion stehende Reduktionsverpflichtung im Emissionsgesetz-Luft (EG-L) beim Ammoniak wird die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern als eine zentrale Maßnahme gesehen. Daher sind wesentliche Rahmenbedingungen in dieser Maßnahme wie der Einstiegsstopp aufgehoben, die Kubikmeter-Begrenzung pro Hektar erhöht und die betriebliche Mindestausbringungsmenge gestrichen worden.
Erster Teilnehmer-Anstieg wurde erreicht
Mit diesen Anpassungen konnte erfreulicher- aber auch unbedingt notwendigerweise ein über 60-prozentiger Anstieg gemäß Voranmeldungen im Herbstantrag 2020 erreicht werden. Beteiligten sich bisher 3.475 Betriebe, so meldeten sich 5.553 Betriebe für die bodennahe Ausbringung ab dem Jahr 2021 an.
Betriebe mit Teilnahme an der bodennahen Ausbringung
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Neben den Maßnahmenadaptierungen als Grundvoraussetzung haben die bedeutende Verbesserung der Investitionsförderung und die AWS-Covid-19-Investitionsprämie ein besonders günstiges Angebot für die bäuerliche Praxis dargestellt und diese Teilnahmeerhöhung bewirkt. Wenn die Feinstaubziele für Ammoniak erreicht werden sollen, muss eine ähnliche Steigerungsrate der Maßnahmenbeteiligung auch in den nächsten Jahren erfolgen.
Daher wird versucht, im ÖPUL 2023 die Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ durch eine Erhöhung der förderbaren Ausbringungsmenge pro Hektar düngungswürdiger Ackerfutter- und Grünlandfläche und durch eine Verbesserung der Prämiensätze je Kubikmeter entsprechend attraktiver zu gestalten.
Daher wird versucht, im ÖPUL 2023 die Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ durch eine Erhöhung der förderbaren Ausbringungsmenge pro Hektar düngungswürdiger Ackerfutter- und Grünlandfläche und durch eine Verbesserung der Prämiensätze je Kubikmeter entsprechend attraktiver zu gestalten.
Engpass in der Verfügbarkeit der Technik – „Null-Meldung“ im MFA 2021
Leider haben die günstigen Rahmenbedingungen, die intensive Sensibilisierung in Österreich und nicht zuletzt die Vorgaben der deutschen Düngeverordnung dazu geführt, dass derzeit entsprechende Wartezeiten bei den Landtechnikproduzenten und -händlern für den Bezug der Gülleverteiltechnik (Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektor) gegeben sind. Ist die Gülleverteiltechnik beispielsweise erst Mitte des Jahres 2021 verfügbar, sollte keinesfalls aus der Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ ausgestiegen werden. Damit erstreckt sich zwar bereits der erste Förderzeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021. Sollte in diesem Zeitraum keine Gülle mangels verfügbarer Technik ausgebracht werden können, sind im MFA 2021 „null“ (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2021 bis 15. Mai 2022 zur Gänze beantragt und abgegolten werden, sofern im Herbstantrag 2021 auch die Verlängerung der Maßnahme für 2022 abermals beantragt wird.
Prämie
Die Unterstützung wird für Acker- und Grünlandflächen gewährt und umfasst die durch die Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste. Als Abgeltung wird für bodennah, verlustarm ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
Als Schleppschlauchverfahren gelten einerseits Schleppschlauchgeräte, aber andererseits auch Schleppschuhgeräte ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Anpressdrücke der Schare. Als Gülleinjektionsverfahren gelten Injektoren und Schlitzgeräte. Die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle mittels eines auf einem Düsenbalken befestigten Pralltellers ist in der Maßnahme nicht zulässig. Ebenso kann die Ausbringung mittels eines Schwenkverteilers nicht anerkannt werden.
Dabei werden heuer erstmals maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche angerechnet. Die düngungswürdige Fläche wird gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ermittelt. Leguminosenreinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen!
- mittels Schleppschlauch- und Schleppschuh-Verfahren 1 Euro je Kubikmeter
- mittels Gülleinjektionsverfahren 1,20 Euro je Kubikmeter
Als Schleppschlauchverfahren gelten einerseits Schleppschlauchgeräte, aber andererseits auch Schleppschuhgeräte ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Anpressdrücke der Schare. Als Gülleinjektionsverfahren gelten Injektoren und Schlitzgeräte. Die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle mittels eines auf einem Düsenbalken befestigten Pralltellers ist in der Maßnahme nicht zulässig. Ebenso kann die Ausbringung mittels eines Schwenkverteilers nicht anerkannt werden.
Dabei werden heuer erstmals maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche angerechnet. Die düngungswürdige Fläche wird gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ermittelt. Leguminosenreinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen!
Definition flüssige Wirtschaftsdünger
Als flüssige Wirtschaftsdünger gelten Gülle, Jauche und Biogasgülle. Die alleinige Ausbringung von Sickersäften von Auslaufflächen, Kompostwässern und Ähnliches kann nicht in dieser Maßnahme beantragt werden. Ein gewisser Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein unvermeidbarer Anteil an Regenwasser etc. zur Verdünnung ist jedoch zulässig.
Gülle: ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot- und Streubestandteilen.
Biogasgülle: im Sinne dieser Maßnahme ist ein Produkt aus der Vergärung von:
Gülle: ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot- und Streubestandteilen.
Biogasgülle: im Sinne dieser Maßnahme ist ein Produkt aus der Vergärung von:
- 1. Pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen
- 2. Wirtschaftsdünger
- 3. Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl)
- 4. Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt)
- 5. Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmitteln)
- 6. Futterresten
- 7. Treber, Trester, Pressrückständen, Vinasse
- 8. Kernen, Schalen, Fallobst
- 9. Rübenblatt
- 10. Rübenschnitzeln, Rübenschwänzen, Melasse
- 11. Molkerei- und Käsereirückständen
- 12. Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie)
- 13. Gemüseabfällen
- 14. Brauereirückständen (Trub)
Förderungsvoraussetzungen
50-Prozent-Bestimmung ab 2021 nicht mehr gültig!
Die Bestimmung, dass mindestens 50 Prozent des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, ist ab heuer nicht mehr gültig. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen, insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …), an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Es ist nicht verpflichtend, jährlich flüssigen Wirtschaftsdünger auszubringen (z.B. weil keine Übernahme mittels Düngeabgabevertrag von einem anderen Betrieb erfolgt ist oder weil überlagert wird). Eine Teilnahme an der Maßnahme ist auch als viehloser Betrieb möglich.
Die Bestimmung, dass mindestens 50 Prozent des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, ist ab heuer nicht mehr gültig. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen, insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …), an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Es ist nicht verpflichtend, jährlich flüssigen Wirtschaftsdünger auszubringen (z.B. weil keine Übernahme mittels Düngeabgabevertrag von einem anderen Betrieb erfolgt ist oder weil überlagert wird). Eine Teilnahme an der Maßnahme ist auch als viehloser Betrieb möglich.
Einarbeitungsverpflichtung
Bei Ausbringung auf unbewachsenem Boden ist der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden einzuarbeiten. Eine möglichst unverzügliche Einarbeitung optimalerweise innerhalb von vier Stunden ist empfehlenswert.
Aufzeichnungen und Belege
Über die anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, Flächen und Ausbringungsmenge sowie der sonstigen Verwendung, wie z.B. Abgabe an Dritte, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorzuweisen. Unter www.ama.at ist unter dem Bereich Formulare & Merkblätter eine Aufzeichnungsvorlage downloadbar.
Sowohl im „LK-Düngerrechner“ als auch im „ÖDüPlan“ ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Grundsätzlich muss in dieser Maßnahme auch auf die Übereinstimmung mit anderen erforderlichen Dokumentationen (ÖPUL und CC) Bedacht genommen werden. Abgegebener flüssiger Wirtschaftsdünger ist von der am Betrieb anfallenden Menge abzuziehen, übernommener Wirtschaftsdünger ist in die ausgebrachte Menge hinzuzurechnen.
Rechnungen/Lieferscheine bei betriebsfremden Geräten
Erfolgt die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte, muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertig geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen. Der Nachweis mittels Rechnung bzw. Abrechnungsbeleg muss immer gegeben sein. Idealerweise sollte auch ein Lieferschein vorhanden sein.
Sowohl im „LK-Düngerrechner“ als auch im „ÖDüPlan“ ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Grundsätzlich muss in dieser Maßnahme auch auf die Übereinstimmung mit anderen erforderlichen Dokumentationen (ÖPUL und CC) Bedacht genommen werden. Abgegebener flüssiger Wirtschaftsdünger ist von der am Betrieb anfallenden Menge abzuziehen, übernommener Wirtschaftsdünger ist in die ausgebrachte Menge hinzuzurechnen.
Rechnungen/Lieferscheine bei betriebsfremden Geräten
Erfolgt die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte, muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertig geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen. Der Nachweis mittels Rechnung bzw. Abrechnungsbeleg muss immer gegeben sein. Idealerweise sollte auch ein Lieferschein vorhanden sein.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/6902-1426, www.bwsb.at