Biodiversitätsflächen am Acker - die Auflagen

Das Antragsjahr 2022 gilt im ÖPUL 2015 als Verlängerungsjahr. Das heißt, die Auflagen in der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) bleiben auch heuer noch aufrecht. Dies betrifft auch sämtliche Auflagen bezüglich der Acker-Biodiversitätsflächen.
Ab einer Gesamtfläche von 2 Hektar Acker- und/oder gemähter Grünlandfläche müssen auf mindestens 5% dieser Flächen Biodiversitätsflächen angelegt sein. Unter 15 ha Ackerfläche kann der Betrieb frei wählen, ob er nur Grünland- oder Acker-Biodiversitätsflächen oder eine Kombination dieser anlegt. Ab einer Ackerfläche von 15 ha müssen jedenfalls 5% der Ackerflächen Biodiversitätsflächen sein.
Betriebe mit der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ können, analog zu den UBB-Auflagen, die Biodiversitätsflächen am Acker freiwillig anlegen, wobei keine Mindestflächenvorgabe gilt. Aufgrund von Ausweitung der Ackerfläche 2022 oder des Verlustes einer bisherigen Acker-Biodiversitätsfläche kann eine Neuanlage notwendig sein. Dafür ist eine Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern bis spätestens 15. Mai nötig. Acker-Biodiversitätsflächen müssen mindestens einmal im Jahr gemäht oder gehäckselt werden, maximal jedoch zweimal pro Jahr. 50% dieser dürfen frühestens am 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Auf den anderen 50% gibt es keine zeitlichen Einschränkungen.
Nicht erlaubt sind: Beweidung und Drusch sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln inkl. Punktbekämpfung und Düngung (inkl. Kalkung) vom 1. Jänner des ersten Beantragungsjahres bis zum Umbruch oder zur anderweitigen Deklaration der Flächen. Ein Umbruch ist frühestens ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt.
Ab einer Gesamtfläche von 2 Hektar Acker- und/oder gemähter Grünlandfläche müssen auf mindestens 5% dieser Flächen Biodiversitätsflächen angelegt sein. Unter 15 ha Ackerfläche kann der Betrieb frei wählen, ob er nur Grünland- oder Acker-Biodiversitätsflächen oder eine Kombination dieser anlegt. Ab einer Ackerfläche von 15 ha müssen jedenfalls 5% der Ackerflächen Biodiversitätsflächen sein.
Betriebe mit der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ können, analog zu den UBB-Auflagen, die Biodiversitätsflächen am Acker freiwillig anlegen, wobei keine Mindestflächenvorgabe gilt. Aufgrund von Ausweitung der Ackerfläche 2022 oder des Verlustes einer bisherigen Acker-Biodiversitätsfläche kann eine Neuanlage notwendig sein. Dafür ist eine Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern bis spätestens 15. Mai nötig. Acker-Biodiversitätsflächen müssen mindestens einmal im Jahr gemäht oder gehäckselt werden, maximal jedoch zweimal pro Jahr. 50% dieser dürfen frühestens am 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Auf den anderen 50% gibt es keine zeitlichen Einschränkungen.
Nicht erlaubt sind: Beweidung und Drusch sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln inkl. Punktbekämpfung und Düngung (inkl. Kalkung) vom 1. Jänner des ersten Beantragungsjahres bis zum Umbruch oder zur anderweitigen Deklaration der Flächen. Ein Umbruch ist frühestens ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt.
Neue Regelungen
Acker-Biodiversitätsflächen im ÖPUL 2023 (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission): Im zukünftigen ÖPUL 2023 müssen lt. derzeit vorliegendem Entwurf Teilnehmer der Maßnahmen "UBB“ und "Biologische Wirtschaftsweise“, sobald über 2 ha Ackerflächen vorhanden sind, mindestens 7% Acker-Biodiversitätsflächen anlegen. Betriebe unter 10 ha Acker können diese Verpflichtung über eine zusätzliche Anlage von Biodiversitätsflächen am Grünland erfüllen.
Seit dem MFA 2020 durchgehend als Grünbrache oder Biodiversitätsfläche beantragte und seither nicht umgebrochene Flächen können ab 2023 als Acker-Biodiversitätsflächen übernommen werden. Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können ebenso anerkannt werden, wenn diese Flächen bereits als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
Sollten keine Flächen lt. obigen Kriterien vorhanden sein oder weitergeführt werden können, dann muss zur Erfüllung der Vorgaben im Jahr 2023 eine Neuansaat der Acker-Biodiversitätsflächen mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien erfolgen.
Seit dem MFA 2020 durchgehend als Grünbrache oder Biodiversitätsfläche beantragte und seither nicht umgebrochene Flächen können ab 2023 als Acker-Biodiversitätsflächen übernommen werden. Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können ebenso anerkannt werden, wenn diese Flächen bereits als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
Sollten keine Flächen lt. obigen Kriterien vorhanden sein oder weitergeführt werden können, dann muss zur Erfüllung der Vorgaben im Jahr 2023 eine Neuansaat der Acker-Biodiversitätsflächen mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien erfolgen.
ÖPUL 2023 – Kartierung Naturschutzmaßnahme
Betriebe, die bereits im ÖPUL 2015 an der Naturschutzmaßnahme teilnehmen und diese unverändert fortführen wollen, können die ÖPUL-Maßnahme im Herbst für das ÖPUL 2023 neu beantragen, es ist keine neue Kartierung notwendig. Betriebe die mit neuen Flächen, geänderten Bewirtschaftungsauflagen oder überhaupt neu ab 2023 in die Maßnahme einsteigen wollen, müssen die Flächen kartieren lassen.
Für Interessenten zur Kartierung von Naturschutzflächen gelten für das Bundesland Kärnten folgende Fristen:
Melden Sie sich bitte bis zum 8. April bei
Telefonzeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Bei fristgerechter Meldung werden Sie ab Mai 2022 für eine Terminvereinbarung für die Flächenbegutachtung kontaktiert.
Meldungen nach dem 8. April werden verbindlich für eine Kartierung im Jahr 2023 vorgemerkt.
Die Kartierung erfolgt vorbehaltlich aller Genehmigungen.
Für Interessenten zur Kartierung von Naturschutzflächen gelten für das Bundesland Kärnten folgende Fristen:
Melden Sie sich bitte bis zum 8. April bei
- Mag. Mona Abl, 050/536-18 4 37, mona.abl@ktn.gv.at oder
- Mag. Kerstin Hartlieb, 050/536-18 4 38, kerstin.hartlieb@ktn.gv.at
Telefonzeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Bei fristgerechter Meldung werden Sie ab Mai 2022 für eine Terminvereinbarung für die Flächenbegutachtung kontaktiert.
Meldungen nach dem 8. April werden verbindlich für eine Kartierung im Jahr 2023 vorgemerkt.
Die Kartierung erfolgt vorbehaltlich aller Genehmigungen.