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11.07.2019 | von Dipl.-Ing. Günther Kuneth
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BH Spittal erlässt Borkenkäferverordnung

Nach Sturm Vaia sind Folgeschäden durch ­Borkenkäfer zu befürchten. Bezirkshauptmannschaft reagiert mit verschärfter Anzeigepflicht zur Vorbeugung und deren Bekämpfung.

 © Bundesforschungszentrum für Wald  Wien 2019 © Bundesforschungszentrum für Wald  Wien 2019 © Bundesforschungszentrum für Wald  Wien 2019 © Bundesforschungszentrum für Wald  Wien 2019[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.07.12%2F1562911393598837.jpg]
© Bundesforschungszentrum für Wald, Wien 2019
In Österreich ist die durch Borkenkäfer geschädigte Holzmenge in den letzten zwei Jahren dramatisch angestiegen: Mit 5,2 Mio. Vorratsfestmeter  (Vfm) lag die Schadholzmenge nach Angaben des Bundesforschungszentrums für Wald im Jahr 2018 um fast 50 % über dem bisherigen Rekordjahr von 2017. Mehr als die Hälfte (rund 3,3 Mio. Vfm) ist davon allein in Niederösterreich angefallen. Die  Grafik verdeutlicht die extreme Entwicklung in diesem Bundesland seit 2015. Auch in Oberösterreich zeigt sich ein deutlicher Anstieg in den Jahren 2017 und 2018. In Niederösterreich war die extrem trockene und mit hohen Temperaturen verbundene Witterung eine der Hauptursachen für die enormen Schadholzmengen, die sich auch heute noch äußerst negativ auf den Holzmarkt auswirken.

In Kärnten sind die Borkenkäferschadholzmengen durch die verhältnismäßig ausgeglichenen Niederschlagsverhältnisse – wenn auch auf einem relativ hohen Niveau – zumindest vorerst stabil geblieben. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass meist ein bis zwei Jahre nach größeren Sturmereignissen auch die käferbedingten Schadholzmengen stark ansteigen können. Nach dem Sturm Yves im Dezember 2017, dem Sturm Vaia im Oktober 2018 und den Schneebruchschäden im heurigen Frühjahr sind daher laufende und wiederholte Kontrollen der Wälder und die möglichst rasche Beseitigung von Käferschadholz eine der wichtigsten vorbeugenden Maßnahmen, um der Massenvermehrung der Borkenkäfer und der Ausbreitung weiterer Schäden am Wald vorzubeugen.
Nicht rechtzeitig aufgearbeitetes Käfernest: Hier sind die Käfer bereits ausgeflogen. Es müssen auch die angrenzenden Bäume im Umkreis von mindestens einer Baumlänge geschlägert  und auf Befall kontrolliert werden. © LK Kärnten/KunethNicht rechtzeitig aufgearbeitetes Käfernest: Hier sind die Käfer bereits ausgeflogen. Es müssen auch die angrenzenden Bäume im Umkreis von mindestens einer Baumlänge geschlägert  und auf Befall kontrolliert werden. © LK Kärnten/KunethNicht rechtzeitig aufgearbeitetes Käfernest: Hier sind die Käfer bereits ausgeflogen. Es müssen auch die angrenzenden Bäume im Umkreis von mindestens einer Baumlänge geschlägert  und auf Befall kontrolliert werden. © LK Kärnten/KunethNicht rechtzeitig aufgearbeitetes Käfernest: Hier sind die Käfer bereits ausgeflogen. Es müssen auch die angrenzenden Bäume im Umkreis von mindestens einer Baumlänge geschlägert  und auf Befall kontrolliert werden. © LK Kärnten/Kuneth[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.07.12%2F1562911556215895.jpg]
Nicht rechtzeitig aufgearbeitetes Käfernest: Hier sind die Käfer bereits ausgeflogen. Es müssen auch die angrenzenden Bäume im Umkreis von mindestens einer Baumlänge geschlägert und auf Befall kontrolliert werden. © LK Kärnten/Kuneth

Regelmäßige Kontrolle zur Früherkennung

Nachdem der Bezirk Spittal an der Drau besonders stark vom Sturm Vaia betroffen war, die Aufarbeitung vor allem auf Grund der schwierigen Geländeverhältnisse lange andauert und deshalb die Gefahr einer Borkenkäfervermehrung hoch ist, hat die Bezirkshauptmannschaft mit sofortiger Wirkung eine Verordnung gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer für den gesamten Verwaltungsbezirk erlassen.

Derzufolge haben die Eigentümer von Waldflächen sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane ihre Wälder und Hölzer regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern (Kupferstecher, Buchdrucker, achtzähniger Fichtenborkenkäfer) zu kontrollieren, dass eine erfolgreiche Vorbeugung und/oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist. Diese Verpflichtung betrifft auch die Inhaber von Flächen, die mit Bäumen bestockt sind, aber nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sind (z. B. Baumreihen, Christbaumkulturen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, bestockte Flächen unter 1000 m² außerhalb von Waldkomplexen) und die Inhaber von Holz (z. B. Firmen, die Holz am Stock gekauft haben).

Anzeigepflicht wurde verschärft

Der Verordnung entsprechend müssen an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse gemeldet werden:
  • 1. Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung der Fichtenborkenkäfer. Zu solchen Wahrnehmungen zählen z. B. der Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- und/oder Ausbohrlöchern am Stamm, das Abfallen von Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Krone stehender Nadelbäume.
 
  • 2. Alle Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung der Fichtenborkenkäfer erwarten lassen. Dies sind z. B. durch abiotische Einflüsse wie Wind, Schnee oder auf sonstige Weise geschädigte und nicht aufgearbeitete Schadhölzer.

Unverzügliche Aufarbeitung

Befallene Hölzer und unmittelbar angrenzende Bäume (mindestens eine Baumlänge), die sich in technisch bringbarer Lage befinden, sind unverzüglich aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Dazu zählt auch die Behandlung der Resthölzer (Wipfelstücke). Im steilen Gelände, insbesondere in Schutzwaldgebieten ist darauf zu achten, dass die Abstockung des Holzes in ca. 1m Höhe erfolgt, sodass eine Bodenrauhigkeit erhalten bleibt und die Wiederbewaldung erleichtert wird (Minderung von Schneeschub).

Lokal können auch Querfällungen notwendig sein, wobei vorher Rücksprache mit der Bezirksforstinspektion Spittal an der Drau zu halten ist.Können befallene Hölzer, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgearbeitet oder nicht bekämpfungstechnisch behandelt werden, dann müssen diese von jedermann unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirksforstinspektion, gemeldet werden.

Strafen bis 7270 Euro

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung stellt gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 18 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die Verordnung mit der verschärften Anzeigepflicht gilt ab sofort und tritt mit 31. Dezember 2019 wieder außer Kraft.

Leitfaden Borkenkäferschäden

Ein Leitfaden zur Abwehr von Borkenkäferschäden steht auf der Homepage des Bundesforschungszentrums für Wald https://bfw.ac.at als Download zur Verfügung. Er informiert insbesondere über die Lebensweise der Borkenkäfer und deren Entwicklung sowie über das rechtzeitige Erkennen von Käferbefall und die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Vorbeugung und Bekämpfung.

Downloads zum Thema

  • bfw merkblatt borkenkaefer 2016

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