30.11.2017 |
von Dr. Gerhard Petschnigg, Fachvorstand des Finanzamtes Spittal Villach
Betriebe teilen nicht ohne Risiko
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.11.24%2F1479996272849122.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2016.11.24/1479996272849122.jpg?m=MzYzLDI3Mg%3D%3D&_=1479996354)
1. Vollpauschalierung
Mit der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015) wurden ab 2015 sowohl die Grenzen für die Voll- als auch für die Teilpauschalierung gesenkt. Demnach ist die Vollpauschalierung (pauschal ermittelte Einkünfte in Höhe von 42 % vom Einheitswert) nur zulässig, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- 1. Am 31. Dezember des Vorjahres darf der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen) 75.000 Euro nicht übersteigen.
- 2. Überdies darf am 31. Dezember des Vorjahres die selbst bewirtschaftete reduzierte land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche (Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen) 60 ha nicht übersteigen, wobei Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel der Fläche und Almen nur mit einem Fünftel der Fläche zu berücksichtigen sind und Anteile an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften insoweit gänzlich außer Ansatz bleiben.
- 3. Schließlich darf die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nach dem Bewertungsgesetz nachhaltig nicht übersteigen (unmaßgeblich ist die Zahl der Großvieheinheiten, welche für Berechnungen der AMA herangezogen wird). Wird die Vieheinheitengrenze von 120 nur vorübergehend (= einmalig) überschritten, was vom Landwirt glaubhaft zu machen ist, kann auf Antrag beim Finanzamt die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden.
2. Teilpauschalierung
Voraussetzung für die Teilpauschalierung ist, dass der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen) 130.000 Euro am 31. Dezember des Vorjahres nicht übersteigt und die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft (ohne öffentliche Gelder) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils nicht mehr als 400.000 Euro betragen. Außerdem darf der Land- und Forstwirt nicht freiwillig Bücher führen. Unschädlich ist das Führen von Büchern und Aufzeichnungen für Zwecke von Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Grünen Berichts.
Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil-)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, ist für den Forstbetrieb nur die Teilpauschalierung zulässig. Gleiches gilt für Winzer, deren selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Fläche 60 Ar überschreitet oder für Obstbauern, deren selbst bewirtschaftete Fläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha am 31. Dezember des Vorjahres überschreitet.
Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil-)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, ist für den Forstbetrieb nur die Teilpauschalierung zulässig. Gleiches gilt für Winzer, deren selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Fläche 60 Ar überschreitet oder für Obstbauern, deren selbst bewirtschaftete Fläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha am 31. Dezember des Vorjahres überschreitet.
3. Sonstige
Wird die Einheitswertgrenze von 130.000 Euro am 31. Dezember des Vorjahres überschritten, besteht bereits ab dem Folgejahr die Verpflichtung zur Erstellung einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wenn die Umsatzgrenze von 400.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wird, besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erst im zweitfolgenden Jahr nach der zweiten Überschreitung, sofern nicht ohnehin Buchführungspflicht gegeben ist. Die Grenzen für die Buchführungspflicht (Bilanzierung) sind in der Bundesabgabenordnung (§ 125 BAO) geregelt, wobei die Einheitswertgrenze 150.000 Euro und die Umsatzgrenze 550.000 Euro beträgt.
4. Splitting
In der Vergangenheit kam es vereinzelt vor, dass Land- und Forstwirte durch eine Verpachtung oder unentgeltliche Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Flächen an nahe Angehörige (meist Ehegattin oder volljährige Kinder) bestrebt waren, ein Überschreiten obiger Grenzen zu verhindern (sog. Betriebssplitting).
Aus steuerlicher Sicht ist hier jedoch Vorsicht geboten. Nach den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 4140b EStR) liegt ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Mitunternehmerschaft nämlich dann vor, wenn alle Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolges zusammenwirken.
Ein einheitlicher Betrieb ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrieb
Aus steuerlicher Sicht ist hier jedoch Vorsicht geboten. Nach den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 4140b EStR) liegt ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Mitunternehmerschaft nämlich dann vor, wenn alle Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolges zusammenwirken.
Ein einheitlicher Betrieb ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrieb
- auf nahe Angehörige aufgeteilt wird und
- eine Verflechtung in der Nutzung von Produktionsmitteln und im Vertrieb der erzeugten Produkte vorliegt (z. B. Bewirtschaftung einer gemeinsamen Betriebsstätte, einheitlicher Marktauftritt, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung von Maschinen und Geräten, keine klare Abgrenzung bei Wirtschaftsgebäuden und Flächen, keine exakte Zuordenbarkeit im Belegwesen, bei Verträgen und Behördenmeldungen).
5. Getrennte Betriebe
Getrennte Betriebe liegen dann vor, wenn eine eindeutig getrennte Bewirtschaftung gegeben ist (z. B. sind die konventionelle Bewirtschaftung einerseits und die biologische Bewirtschaftung andererseits aufgrund der unterschiedlichen Produktionsmethoden und der damit verbundenen Anforderungen ein Indiz für das Vorliegen von zwei getrennten Betrieben).
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis vom 27. 3. 2017, RV/7103204/2012, das Betriebssplitting bei einem Weinbaubetrieb anerkannt. Vom Finanzamt wurde jedoch gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, wobei die Entscheidung des Höchstgerichts noch ausständig ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis vom 27. 3. 2017, RV/7103204/2012, das Betriebssplitting bei einem Weinbaubetrieb anerkannt. Vom Finanzamt wurde jedoch gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, wobei die Entscheidung des Höchstgerichts noch ausständig ist.
6. Das Fazit
Um eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten, sind die Finanzämter weiterhin angehalten, das Vorliegen eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach den in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten Kriterien zu beurteilen. Wird das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bejaht, richtet sich die Gewinnverteilung nach den einzelnen Gesellschafterbeiträgen. Dabei kommt nicht nur dem Eigentum an den land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäuden und Maschinen besonderes Gewicht zu, sondern ist auch die Arbeitsleistung fremdüblich zu beurteilen. Die bloße familienhafte Mitarbeit bzw. eheliche Beistandspflicht darf in der steuerlichen Gewinnverteilung allerdings keine Berücksichtigung finden.
Eine jährlich sich ändernde Gewinnverteilung ist in der Regel unzulässig und ist überdies dem Finanzamt im Vorhinein bekanntzugeben. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass das Verpachten einzelner forstwirtschaftlicher Flächen steuerlich nicht anerkannt wird.
Eine jährlich sich ändernde Gewinnverteilung ist in der Regel unzulässig und ist überdies dem Finanzamt im Vorhinein bekanntzugeben. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass das Verpachten einzelner forstwirtschaftlicher Flächen steuerlich nicht anerkannt wird.