Betretungsrecht des Waldes: Nicht alles ist erlaubt!
Durch die gesetzliche Waldöffnung wird der Grundeigentümer verpflichtet, das Betreten seines Waldes durch die Allgemeinheit zu dulden. Allerdings wird unter „Betreten“ das Zu-Fuß-Gehen und nicht das Radfahren verstanden. Unter Betreten und Aufhalten zählen auch Waldlauf, Schilauf mit gewissen Einschränkungen, das Langlaufen, soweit es ohne die Anlage von Loipen erfolgt, der Zugang zu Bergtouren und ein Lagern tagsüber. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie z. B. Zelten, Lagern bei Dunkelheit, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw. hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung des Wegehalters erlaubt. Eine Zustimmung des Waldeigentümers ist auch für jede kommerzielle Form der Nutzung des Waldes – so z. B. für Sportveranstaltungen wie Orientierungsläufe, aber auch für geführte Canyoningtouren – notwendig, wenn für den Zugang zum Gewässer bzw. für den Ausstieg aus dem Gewässer Wald betreten wird. Kein Recht zum Betreten des Waldes besteht zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken, zu Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie zu militärischen Übungen, es sei denn, es existiert dafür ein anderer Rechtstitel.
Druck auf Freigabe
Die politische Diskussion um eine generelle Öffnung der Forststraßen für die Benutzung mittels Fahrrädern wird seit mehr als einem Jahrzehnt geführt. Wald bzw. Forststraßen dürfen mit Fahrrädern ohne Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters nicht benützt werden. Diese Situation führt mittlerweile dazu, dass Forststraßen immer öfter illegal befahren werden und deren Benützung vielfach sogar im Internet auf einschlägigen Plattformen beworben wird. Forststraßen stellen Straßen mit öffentlichem Verkehr dar, es finden daher auf Forststraßen sowohl die StVO als auch das KFG Anwendung. Die gesetzliche Verpflichtung der Waldeigentümer zur Duldung des Radfahrens auf Forststraßen würde nicht nur eine Einschränkung des Eigentumsrechtes bedeuten, sondern darüber hinaus zu einer einseitigen Abwälzung der damit verbundenen Nachteile auf die Waldeigentümer führen. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, die Beschränkung des Waldeigentums so gering wie möglich zu halten und eine Haftungserweiterung des Waldeigentümers als Straßenerhalter zu vermeiden
Haftungsfrage relevant
Nach dem Forstgesetz trifft den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keine Pflicht zur Abwehr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Generell gilt, dass eine Person, welche sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, selbst auf alle ihr durch den Wald bzw. durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten hat.
Für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald haften der Waldeigentümer oder sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen gemäß § 1319a ABGB. Den Benützern eines Weges gegenüber haftet der Halter nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Dabei geht es im Regelfall um die Beurteilung des Wegzustandes bzw. um dessen Mangelhaftigkeit. Dies richtet sich vor allem nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung und der üblichen Benützung. Im Streitfall ist zu prüfen, ob der zu beurteilende Weg dem verkehrsüblichen Maß entspricht.
Für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald haften der Waldeigentümer oder sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen gemäß § 1319a ABGB. Den Benützern eines Weges gegenüber haftet der Halter nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Dabei geht es im Regelfall um die Beurteilung des Wegzustandes bzw. um dessen Mangelhaftigkeit. Dies richtet sich vor allem nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung und der üblichen Benützung. Im Streitfall ist zu prüfen, ob der zu beurteilende Weg dem verkehrsüblichen Maß entspricht.
Kletterboom: Was ist im Wald erlaubt?
Das Klettern ohne Verwendung besonderer Einrichtungen ist vom Betretungsrecht ebenfalls umfasst. Das Anlegen von Kletterrouten im Wald, das Anbringen von zurückbleibenden Haken oder dauernden Seilen ist vom Waldeigentümer jedenfalls nicht zu dulden. Nach herrschender Lehre und Judikatur liegt beim Klettern unter Verwendung von Bohrhaken eine Sondernutzung vor, welche nicht vom Betretungsrecht erfasst ist und daher der Zustimmung des Waldeigentümers bedarf. Eine Verwendung von Normalhaken beim Klettern, welche im Regelfall rückstandsfrei vom Fels abgenommen werden können, liegt hingegen im zulässigen Bereich des Gemeingebrauchs. Hingegen bedarf die Errichtung von Klettergärten oder Klettersteigen jedenfalls der Zustimmung des Waldeigentümers. Wenn sich der Grundeigentümer nicht darum kümmert, was an den Felswänden, welche in seinem Wald vorhanden sind, geschieht, trifft ihn keine schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit. Er haftet somit nicht für die Beschaffenheit der Felswand, der Kletterrouten oder der angebrachten Sicherungen, es sei denn, er ist Halter des Klettersteiges.
Haftung eingeschränkt
Der Wegehalter haftet nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar war. Der unbefugte Benutzer handelt dann auf eigene Gefahr. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter, also nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Begriff „danebenliegender Wald“ ist auf den unmittelbaren Gefährdungsbereich einzuschränken, dessen räumliche Ausdehnung von den örtlichen Verhältnissen abhängt, so etwa von der Steilheit des Geländes oder dem Bewuchs und dem vorhandenen Untergrund. Unterlässt also der Waldeigentümer, der Nutzungsberechtigte oder eine sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person die Beseitigung einer aus dem Waldzustand entstehenden Gefahr, so kann daraus keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden. Damit kann sich keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung ergeben. Bei Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung oder bei ersessenen Rechten haftet der Waldeigentümer ab leicht fahrlässigem Unterlassen der angemessenen und zumutbaren Gefahrenabwehr. Die Haftungsfrage stellt sich auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Waldarbeiten. Auch hier regelt das Forstgesetz, dass der Waldeigentümer oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz eines Schadens an einer Person oder Sache nur dann haftet, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist ein Schaden in einer gesperrten Fläche entstanden, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Eine Vorsichtsmaßnahme gegenüber an der Waldarbeit nicht Beteiligten ist die zeitlich befristete Sperre der Waldfläche. Bei der Schaffung atypischer Gefahrenquellen kann es zu einer Haftung nach dem Ingerenzprinzip kommen. Dies bedeutet, dass weder der Waldeigentümer noch andere Personen durch positives Tun Gefahrenquellen für Waldbesucher schaffen dürfen, ohne diese gleichzeitig abzusichern. Andernfalls haften sie für eingetretene Schäden. Jedenfalls erscheint es dem Erholungssuchenden zumutbar, größtmögliche Eigenverantwortung und Sorgfalt walten zu lassen, da in der Betriebsstätte Wald mit einschlägigen, mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängenden Gefahren zu rechnen ist. Wenngleich es im Zusammenhang mit der Nutzung der Natur um vielfältige Nutzungsinteressen geht, darf das Eigentumsrecht des Waldeigentümers nicht soweit sozialpflichtig werden, dass dieser jede Form und Art der Benutzung kraft Gesetzes dulden müsste. Vielmehr müssen konkrete öffentliche Interessen vorhanden sein, die die Einräumung einer Legalservitut notwendig und verhältnismäßig erscheinen lassen. Mittlerweile sind Tausende Kilometer Forststraßen über eine vertragliche Regelung zum Radfahren freigegeben. In Gebieten, wo es einen enormen Nutzungsdruck gibt, sollten nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, Vertraglichkeit und gegen Entgelt konkrete Angebote erstellt werden. Die jüngst wieder aufflammenden Forderungen zur Freigabe aller Forststraßen zum Zweck des Radfahrens sind abzulehnen, jedoch müssen Angebote dort geschaffen werden, wo es einen erheblichen Bedarf gibt. Sonst bleibt es bei der illegalen Benutzung, die im Grunde niemand will.
Sperren und Beschränkungen nach dem Forstgesetz
Das jedermann zustehende Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken kann in bestimmten Fällen eingeschränkt bzw. verboten werden. So dürfen nach dem Forstgesetz Neu- und Wiederbewaldungsflächen bis zu einer Höhe von drei Metern nicht betreten werden, ebenso Bannwälder. Ein Betretungsverbot gibt es auch für Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches. Weiters kann das Betreten zur Bekämpfung von Waldbränden oder bei Auftreten von Schädlingskalamitäten untersagt werden. Bei den Benützungsbeschränkungen unterscheidet man zwischen befristeten und dauernden Sperren. So sind befristete Sperren zulässig, wenn es sich um Baustellen von Bringungsanlagen oder um Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung handelt, ebenso bei Windwurf- oder Schneebruchflächen und Flächen, auf denen Forstschädlinge bekämpft werden.
Der Waldeigentümer kann auch dauernde Sperren verfügen, so z. B. für Christbaumplantagen, Alpen- oder Tiergärten und Waldflächen zur privaten Nutzung in einem bestimmten Größenausmaß. Bei dauernden Sperren muss der Waldeigentümer allerdings eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Die Betretungsverbote für Neu- und Wiederbewaldungsflächen sowie für Schiabfahrten im Bereich von Aufstiegshilfen gelten auch ohne Ersichtlichmachung. Alle übrigen Betretungsverbote von Waldflächen, für welche ein jeweiliger Sperrgrund vorliegen muss, sind nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung für den Erholungssuchenden zu kennzeichnen.
Der Waldeigentümer kann auch dauernde Sperren verfügen, so z. B. für Christbaumplantagen, Alpen- oder Tiergärten und Waldflächen zur privaten Nutzung in einem bestimmten Größenausmaß. Bei dauernden Sperren muss der Waldeigentümer allerdings eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Die Betretungsverbote für Neu- und Wiederbewaldungsflächen sowie für Schiabfahrten im Bereich von Aufstiegshilfen gelten auch ohne Ersichtlichmachung. Alle übrigen Betretungsverbote von Waldflächen, für welche ein jeweiliger Sperrgrund vorliegen muss, sind nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung für den Erholungssuchenden zu kennzeichnen.