Betretungsrecht des Waldes deckt keine kommerziellen Veranstaltungen
Der Beklagte bietet im Rahmen seines Unternehmens auch entgeltlich Canyoning-Touren im Bundesland Salzburg an, die er im Internet bewirbt. Die Durchführung dieser Touren erfolgt in Gruppen zu ca. acht bis zwölf Personen, wobei pro Jahr im Durchschnitt mindestens 80 Personen durch den Bach geführt werden. Die Touren finden mehrmals jährlich statt.
Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "Canyoning" versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw. das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer Benützung des am Rand des Bachbetts befindlichen Waldes kommen kann.
Die Canyoning-Gruppen werden über ein Grundstück, das im Eigentum der beiden Kläger steht, auf einem Weg geführt, der von einem Bergsteigerverein beschildert ist. Dieser Weg ist zu beiden Seiten von dichtem Baumbestand gesäumt und von Bäumen umgeben. Nach Überschreiten eines weiteren im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks befand sich dann (bis vor zwei Jahren) die bei der Canyoning-Tour benutzte Einstiegsstelle in den Bach. Rund um diese stehen ebenfalls Bäume. Der Rückweg der Canyoning-Gruppe erfolgt ebenfalls über die beiden Grundstücke der Kläger. Seit zwei Jahren erfolgen der Einstieg und der Zugang zum Bach zur Canyoning-Tour des Beklagten nicht mehr wie früher über die Grundstücke der Kläger, sondern über ein anderes. Für den Rückweg werden aber wie bisher die beiden Grundstücke der Kläger genommen.
Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "Canyoning" versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw. das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer Benützung des am Rand des Bachbetts befindlichen Waldes kommen kann.
Die Canyoning-Gruppen werden über ein Grundstück, das im Eigentum der beiden Kläger steht, auf einem Weg geführt, der von einem Bergsteigerverein beschildert ist. Dieser Weg ist zu beiden Seiten von dichtem Baumbestand gesäumt und von Bäumen umgeben. Nach Überschreiten eines weiteren im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks befand sich dann (bis vor zwei Jahren) die bei der Canyoning-Tour benutzte Einstiegsstelle in den Bach. Rund um diese stehen ebenfalls Bäume. Der Rückweg der Canyoning-Gruppe erfolgt ebenfalls über die beiden Grundstücke der Kläger. Seit zwei Jahren erfolgen der Einstieg und der Zugang zum Bach zur Canyoning-Tour des Beklagten nicht mehr wie früher über die Grundstücke der Kläger, sondern über ein anderes. Für den Rückweg werden aber wie bisher die beiden Grundstücke der Kläger genommen.

Ein von den Grundstückeigentümern dem Canyoning-Unternehmen unterbreiteter Vorschlag, eine Vereinbarung bezüglich der Nutzung ihrer Grundstücke abzuschließen, hat dieser abgelehnt. Auch die von den Eigentümern geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.
Das Bezirksgericht Saalfelden gab dem von den Klägern gegen den Beklagten erhobenen Begehren, das Betreten und Benutzen ihrer beiden Grundstücke für Zwecke der Durchführung von geführten Canyoning-Touren im Bach durch von ihm beschäftigte Canyoning-Tourführer und durch Teilnehmer der von ihm veranstalteten Canyoning-Touren zu unterlassen, statt.
Das Landesgericht Salzburg bestätigte dieses Urteil. Der Oberste Gerichtshof in Wien hat die Revision des Beklagten als unzulässig zurückgewiesen und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.
Die Legalservitut des § 33 Absatz 1 Forstgesetz zum Betreten des Waldes zu Erholungszwecken deckt keinesfalls kommerzielle Veranstaltungen.
Daher kann der Waldeigentümer dagegen vorgehen, dass der Veranstalter von Canyoning-Touren mit den Teilnehmern zur Erreichung der Einstiegsquelle seinen Wald durchquert.
Gemäß § 33 Absatz 1 Forstgesetz darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nach § 33 Absatz 3 Forstgesetz nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Obwohl die Gesetzesbestimmung des § 33 Absatz 3 Forstgesetz die Durchführung einer Canyoning-Tour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes zählt, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, dass jedenfalls "alle kommerziellen Veranstaltungen" die Legalservitut des § 33 Absatz 1 Forstgesetz überschreiten. Das Gesetz selbst stellt in § 174 Absatz 3 litera d Forstgesetz etwa die Durchführung und die Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen unter Verwaltungsstrafe.
Obwohl die Gesetzesbestimmung des § 33 Absatz 3 Forstgesetz die Durchführung einer Canyoning-Tour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes zählt, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, dass jedenfalls "alle kommerziellen Veranstaltungen" die Legalservitut des § 33 Absatz 1 Forstgesetz überschreiten. Das Gesetz selbst stellt in § 174 Absatz 3 litera d Forstgesetz etwa die Durchführung und die Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen unter Verwaltungsstrafe.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind kommerzielle Veranstaltungen nicht von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken erfasst und bedürfen daher der Zustimmung des Waldeigentümers.
Bei seiner Argumentation, der Wanderweg werde zu bestimmten Zeiten auch von anderen größeren Gruppen frequentiert und es mache wohl praktisch keinen Unterschied, ob diese geführt werden oder alleine gehen, übersieht der Canyoning-Betreiber laut Oberstem Gerichtshof offenbar, dass seine Kundengruppen den Weg überhaupt nicht benützen würden, wenn sie seine Dienstleistungen nicht in Anspruch nähmen, weil zur gewerblichen Ausführung der Canyoning-Touren auch der Zustieg zur Schlucht und der Rückweg vom Ausstieg gehören. Damit bedarf der Canyoning-Unternehmer aber im Sinne des § 33 Absatz 3 Forstgesetz der Zustimmung der Kläger als Waldeigentümer, die nicht erteilt wurde.
Zusammengefasst urteilten alle drei Gerichte, dass die allgemeine touristische Nutzung des Wanderwegs (im Wald der Kläger) die gewerbliche Nutzung für das Canyoning nicht umfasst, die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren jedenfalls als Teil einer kommerziellen Tätigkeit zu qualifizieren ist und sich der Beklagte hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch im Sinn des § 33 Absatz 1 Forstgesetz stützen kann.