21.01.2021 |
von Mag. Iris Jaritz, Ing. Annelise Wachernig
Beherbergung bis Ende Feber untersagt – auch in den Semesterferien wird keine Beherbergung möglich sein.
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1| Wie sieht die aktuelle Lage aus?
Aufgrund der nach wie vor hohen Infektionszahlen, gepaart mit der Verschärfung durch neue Virus-Mutationen wird zur Vermeidung der Überlastung unseres Gesundheitssystems der bestehende Lockdown bis einschließlich 7. Februar 2021 verlängert.
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (sowohl gewerbliche als auch private Unterkünfte, wie Ferienhäuser und -wohnungen, Hütten etc.) zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist jedenfalls bis Ende Februar 2021 untersagt. Eine Evaluierung und weitere Details sind für Mitte Februar 2021 geplant.
Es gibt wenige Ausnahmen, die eine Beherbergung möglich machen:
Schigebiete dürfen seit 24. Dezember 2020 zu Freizeitzwecken geöffnet halten. Es gelten dort besondere Maßnahmen.
2| Was passiert mit Stornierungen bzw. Buchungen bei Schließungen von Beherbergungsbetrieben?
Muss aufgrund von COVID-19 eine Beherbergungsstätte behördlich geschlossen werden, dann hat die geschuldete Leistung – unabhängig davon, um welche Art des Beherbergungsvertrages es sich handelt – zu entfallen. Der Beherberger schuldet keinen Ersatzanspruch, dem Gast sind jedoch allfällige geleisteten Anzahlungen rück zu erstatten.
Der Gastgeber kann im Rahmen des Corona-Hilfspaketes der Österreichischen Bundesregierung um Unterstützung ansuchen.
3| Hat der Gast ein Recht auf Kostenersatz, wenn die Beherbergung erlaubt wäre, jedoch wichtige touristische Angebote, z. B. Schibetrieb, Wellnessanlage geschlossen wären?
In dem Fall wären die Stornobedingungen, die Sie für Ihren Betrieb definiert haben, gültig. Die meisten Betriebe orientieren sich an den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotellerie“. Sofern Sie nur die Unterkunft vermieten, ist ein ruhendes Schigebiet oder Wellnessanlage kein Grund für eine kostenlose Stornierung der Unterkunft. Sind Sie Reiseveranstalter und bieten Pauschalangebote an, sieht das anders aus, da ein wesentlicher Teil des Angebotes entfällt.
4| Bekommen die Gäste die Kosten von Schikarten bei Schließung wegen COVID-19 rückerstattet und wenn ja von wem?
Die Schiregionen erstellen eigene Richtlinien der Rückerstattung für den Fall der behördlichen Schließung der Schigebiete aufgrund einer Pandemie. Die Rückerstattung erfolgt vom Betreiber des Schigebietes, nicht vom Vermieter. Derzeit werden in vielen Schigebieten ermäßigte Priese angeboten, da nur Teilliftbetrieb herrscht.
5| Wie sieht es mit Corona-Zusatzpaketen der Reiseversicherungen aus?
Reisende haben die Möglichkeit, eine Reiseversicherung abzuschließen, welche die reisende Person versichert. Versicherungsanbieter haben die Polizzen hinsichtlich der Coronapandemie erweitert. Machen Sie Ihre Gäste aktiv darauf aufmerksam, dass Sie eine Reiseversicherung für den Fall an COVID-19 zu erkranken oder in Quarantäne zu sein, abschließen können.
Aufgrund der nach wie vor hohen Infektionszahlen, gepaart mit der Verschärfung durch neue Virus-Mutationen wird zur Vermeidung der Überlastung unseres Gesundheitssystems der bestehende Lockdown bis einschließlich 7. Februar 2021 verlängert.
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (sowohl gewerbliche als auch private Unterkünfte, wie Ferienhäuser und -wohnungen, Hütten etc.) zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist jedenfalls bis Ende Februar 2021 untersagt. Eine Evaluierung und weitere Details sind für Mitte Februar 2021 geplant.
Es gibt wenige Ausnahmen, die eine Beherbergung möglich machen:
- Personen, die sich seit 3. November bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus beruflichen Gründen,
- zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
- durch Kurgäste bzw. Patienten und Begleitpersonen in einer Kuranstalt bzw. Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist,
- durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlings- und Studentenwohnheime).
Schigebiete dürfen seit 24. Dezember 2020 zu Freizeitzwecken geöffnet halten. Es gelten dort besondere Maßnahmen.
2| Was passiert mit Stornierungen bzw. Buchungen bei Schließungen von Beherbergungsbetrieben?
Muss aufgrund von COVID-19 eine Beherbergungsstätte behördlich geschlossen werden, dann hat die geschuldete Leistung – unabhängig davon, um welche Art des Beherbergungsvertrages es sich handelt – zu entfallen. Der Beherberger schuldet keinen Ersatzanspruch, dem Gast sind jedoch allfällige geleisteten Anzahlungen rück zu erstatten.
Der Gastgeber kann im Rahmen des Corona-Hilfspaketes der Österreichischen Bundesregierung um Unterstützung ansuchen.
3| Hat der Gast ein Recht auf Kostenersatz, wenn die Beherbergung erlaubt wäre, jedoch wichtige touristische Angebote, z. B. Schibetrieb, Wellnessanlage geschlossen wären?
In dem Fall wären die Stornobedingungen, die Sie für Ihren Betrieb definiert haben, gültig. Die meisten Betriebe orientieren sich an den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotellerie“. Sofern Sie nur die Unterkunft vermieten, ist ein ruhendes Schigebiet oder Wellnessanlage kein Grund für eine kostenlose Stornierung der Unterkunft. Sind Sie Reiseveranstalter und bieten Pauschalangebote an, sieht das anders aus, da ein wesentlicher Teil des Angebotes entfällt.
4| Bekommen die Gäste die Kosten von Schikarten bei Schließung wegen COVID-19 rückerstattet und wenn ja von wem?
Die Schiregionen erstellen eigene Richtlinien der Rückerstattung für den Fall der behördlichen Schließung der Schigebiete aufgrund einer Pandemie. Die Rückerstattung erfolgt vom Betreiber des Schigebietes, nicht vom Vermieter. Derzeit werden in vielen Schigebieten ermäßigte Priese angeboten, da nur Teilliftbetrieb herrscht.
5| Wie sieht es mit Corona-Zusatzpaketen der Reiseversicherungen aus?
Reisende haben die Möglichkeit, eine Reiseversicherung abzuschließen, welche die reisende Person versichert. Versicherungsanbieter haben die Polizzen hinsichtlich der Coronapandemie erweitert. Machen Sie Ihre Gäste aktiv darauf aufmerksam, dass Sie eine Reiseversicherung für den Fall an COVID-19 zu erkranken oder in Quarantäne zu sein, abschließen können.
6| Welche vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung in meinem Betrieb soll ich treffen?
Mittlerweile haben sich die Menschen an die neuen Hygiene- und Verhaltensregeln zum Schutz vor der Verbreitung des Coronavirus gewöhnt. Händewaschen und das Tragen des Mund-Nasenschutzes in öffentlichen Einrichtungen sind mittlerweile zur Gewohnheit geworden. Ab 25. Jänner ersetzt die FFP2 Maske weitgehend den Mundnasenschutz. Hängen Sie zur Erinnerung Informationsplakate auf und stellen Sie Desinfektionsmittel zur Verfügung. Bei Bedarf können die Plakate auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“ heruntergeladen werden oder beim Landesverband Urlaub am Bauernhof (von Mitgliedsbetrieben) bestellt werden. Halten auch Sie, alle Familienangehörigen, sowie Ihre Mitarbeiter die Hygiene- und Abstandsregelungen genau ein. Nutzen Sie die Möglichkeit der Gratistestungen (siehe Punkt 9).
7| Welche Vorgehensweise im Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung soll ich wählen?
Bei COVID-19 handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemie Gesetz, für dessen Vollziehung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Leitfaden für Tourismusbetriebe hinsichtlich des Umgangs mit COVID-19 (Verdachts-) Fällen in Beherbergungsbetrieben herausgegeben. Dieser ist auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“ abrufbar. Bei einem Verdachtsfall in ihrem Betrieb wenden Sie sich bitte an die Hotline 1450.
8| Was geschieht nach einer positiven Testung?
Die Gesundheitsbehörde erlässt in dem Fall einen Bescheid, wie die erkrankte Person abzusondern ist. Kontaktpersonen werden erhoben und ebenfalls getestet. Individuell wird dann entschieden, wo die Quarantäne vollzogen wird.
9| Gibt es Tests zur Prävention?
Ja. Seit 2. November steht auch bäuerlichen Beherbergungsbetrieben die wöchentliche Gratistestung zur Verfügung – bis zu fünf Personen pro Haushalt; die Person muss Hauptwohnsitz an dieser Adresse haben – damit kommt es zur Annahme „regelmäßiger Gästekontakt“. Die notwendigen Formulare (Erklärung zur Teilnahme am Testangebot), um die Teilnahmeberechtigung und den QR-Code für die Gratistestung zu erhalten finden Sie auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“.
Testen obwohl der Betrieb geschlossen ist?
Das Testangebot wird wie bisher und wie geplant hinsichtlich der Erweiterung und Verlängerung fortgeführt und kann somit von den berechtigten Fördergruppen auch während des Lockdowns in Anspruch genommen werden. Die Tests werden bis zum Ende der Wintersaison (30. April) angeboten.
Achtung: Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich; die Probeentnahme ist aber erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich.
10| Welche Einreisebestimmungen nach Österreich gelten?
Über die Einreisemöglichkeiten (Einreiseverbot, Einreise mit Gesundheitszeugnis und/oder Quarantäne, Einreise ohne Einschränkungen) aus dem jeweiligen Herkunftsland muss sich der Gast grundsätzlich selbst informieren. Empfehlung: Weisen Sie den Gast darauf hin, dass er sich vor der Anreise über mögliche Auflagen informiert. Den Gastgeber trifft hier keine weitere Pflicht. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden. Geregelt wird dies mit der Einreise-Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011303
Mittlerweile haben sich die Menschen an die neuen Hygiene- und Verhaltensregeln zum Schutz vor der Verbreitung des Coronavirus gewöhnt. Händewaschen und das Tragen des Mund-Nasenschutzes in öffentlichen Einrichtungen sind mittlerweile zur Gewohnheit geworden. Ab 25. Jänner ersetzt die FFP2 Maske weitgehend den Mundnasenschutz. Hängen Sie zur Erinnerung Informationsplakate auf und stellen Sie Desinfektionsmittel zur Verfügung. Bei Bedarf können die Plakate auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“ heruntergeladen werden oder beim Landesverband Urlaub am Bauernhof (von Mitgliedsbetrieben) bestellt werden. Halten auch Sie, alle Familienangehörigen, sowie Ihre Mitarbeiter die Hygiene- und Abstandsregelungen genau ein. Nutzen Sie die Möglichkeit der Gratistestungen (siehe Punkt 9).
7| Welche Vorgehensweise im Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung soll ich wählen?
Bei COVID-19 handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemie Gesetz, für dessen Vollziehung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Leitfaden für Tourismusbetriebe hinsichtlich des Umgangs mit COVID-19 (Verdachts-) Fällen in Beherbergungsbetrieben herausgegeben. Dieser ist auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“ abrufbar. Bei einem Verdachtsfall in ihrem Betrieb wenden Sie sich bitte an die Hotline 1450.
8| Was geschieht nach einer positiven Testung?
Die Gesundheitsbehörde erlässt in dem Fall einen Bescheid, wie die erkrankte Person abzusondern ist. Kontaktpersonen werden erhoben und ebenfalls getestet. Individuell wird dann entschieden, wo die Quarantäne vollzogen wird.
9| Gibt es Tests zur Prävention?
Ja. Seit 2. November steht auch bäuerlichen Beherbergungsbetrieben die wöchentliche Gratistestung zur Verfügung – bis zu fünf Personen pro Haushalt; die Person muss Hauptwohnsitz an dieser Adresse haben – damit kommt es zur Annahme „regelmäßiger Gästekontakt“. Die notwendigen Formulare (Erklärung zur Teilnahme am Testangebot), um die Teilnahmeberechtigung und den QR-Code für die Gratistestung zu erhalten finden Sie auf der Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“.
Testen obwohl der Betrieb geschlossen ist?
Das Testangebot wird wie bisher und wie geplant hinsichtlich der Erweiterung und Verlängerung fortgeführt und kann somit von den berechtigten Fördergruppen auch während des Lockdowns in Anspruch genommen werden. Die Tests werden bis zum Ende der Wintersaison (30. April) angeboten.
Achtung: Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich; die Probeentnahme ist aber erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich.
10| Welche Einreisebestimmungen nach Österreich gelten?
Über die Einreisemöglichkeiten (Einreiseverbot, Einreise mit Gesundheitszeugnis und/oder Quarantäne, Einreise ohne Einschränkungen) aus dem jeweiligen Herkunftsland muss sich der Gast grundsätzlich selbst informieren. Empfehlung: Weisen Sie den Gast darauf hin, dass er sich vor der Anreise über mögliche Auflagen informiert. Den Gastgeber trifft hier keine weitere Pflicht. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden. Geregelt wird dies mit der Einreise-Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011303
Linktipps
Nutzen Sie regelmäßig die Internetplattform „Sichere Gastfreundschaft“ www.sichere-gastfreundschaft.at , die Website der Kärnten Werbung www.kaernten.at/aktuelle-informationen sowie die Plattform des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus/massnahmen_bundesregierung.html
Hier finden Sie aktuelle Informationen, die für Sie als Gastgeber, aber auch für Gäste in Kärnten wichtig sind.
Hier finden Sie aktuelle Informationen, die für Sie als Gastgeber, aber auch für Gäste in Kärnten wichtig sind.