21.01.2016 |
von Elke Fertschey
Barrierefreiheit: Nicht auf Anlassfall warten
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.01.21%2F1453379286760420.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2016.01.21/1453379286760420.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1453379650)
Seit Jahresbeginn müssen laut Behindertengleichstellungsgesetz bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich sind, sowie Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für alle Menschen barrierefrei zugänglich sein.
Das gelte auch für bäuerliche Hofläden der Direktvermarkter und für „Urlaub am Bauernhof“-Angebote, erklärt Isabella Scheiflinger, Leiterin der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. „Grundsätzlich gilt das Behindertengleichstellungsgesetz immer dann, wenn der Öffentlichkeit Güter oder Dienstleistungen angeboten werden.
Das ist auch bei einem Landwirt der Fall, der einige Gästezimmer oder aber auch Almhüttenübernachtungen anbietet.“
Das gelte auch für bäuerliche Hofläden der Direktvermarkter und für „Urlaub am Bauernhof“-Angebote, erklärt Isabella Scheiflinger, Leiterin der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. „Grundsätzlich gilt das Behindertengleichstellungsgesetz immer dann, wenn der Öffentlichkeit Güter oder Dienstleistungen angeboten werden.
Das ist auch bei einem Landwirt der Fall, der einige Gästezimmer oder aber auch Almhüttenübernachtungen anbietet.“
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Zumutbarkeit entscheidend
Doch wie soll man uralte, historische Gebäude umbauen und wird das von kleinen Bauern, die im Rahmen der häuslichen oder landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ein Zimmer vermieten, verlangt?
„Hier kommt die Verhältnismäßigkeit zum Tragen“, meint Alexandra Moser, Spezialberaterin für „Urlaub am Bauernhof“ in der LK Kärnten.
Isabella Scheiflinger präzisiert: „Es war dem Gesetzgeber von Anfang an bewusst, dass gerade kleinere Anbieter von Dienstleistungen die umfassende Barrierefreiheit nicht immer herstellen können. Aus diesem Grund gibt es im Gesetz ein Zumutbarkeitskriterium, welches unter anderem auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel eines Nebenerwerbsbauern abstellt.“
Doch das heiße nicht, dass kein Handlungsbedarf bestehe. „Sollte die umfassende Barrierefreiheit nicht erreicht werden können, verlangt das Gesetz eine Prüfung, ob die Situation für die Gäste mit Behinderung nicht zumindest verbessert werden kann.“
Ob die Kosten für die Beseitigung der Barrieren eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen, bestimme im Einzelfall der Richter, erklärt Wolfgang Dörfler, Geschäftsführer der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Kärnten. Daher solle man es auf keine Klage ankommen lassen, sondern vorher überlegen, was man im Rahmen der eigenen Möglichkeiten tun könne.
Gewerbebetriebe müssen je 30 Betten eine barrierefreie Einheit vorweisen, wenn weniger Betten vermietet werden, muss auf jeden Fall eine Einheit vorhanden sein. Dörfler rät zu einer pragmatischen Herangehensweise: Sich mit dem Thema beschäftigen, dann Barrieren, die mit vertretbarem Aufwand zu beseitigen sind, rasch beseitigen und in den übrigen Fällen dokumentieren, warum die Beseitigung der Barrieren nicht zumutbar sei.
„Man soll darlegen können, was man getan hat und warum man nicht mehr tun kann. Aber nicht auf den Anlassfall warten, sondern vorher überlegen.“
„Hier kommt die Verhältnismäßigkeit zum Tragen“, meint Alexandra Moser, Spezialberaterin für „Urlaub am Bauernhof“ in der LK Kärnten.
Isabella Scheiflinger präzisiert: „Es war dem Gesetzgeber von Anfang an bewusst, dass gerade kleinere Anbieter von Dienstleistungen die umfassende Barrierefreiheit nicht immer herstellen können. Aus diesem Grund gibt es im Gesetz ein Zumutbarkeitskriterium, welches unter anderem auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel eines Nebenerwerbsbauern abstellt.“
Doch das heiße nicht, dass kein Handlungsbedarf bestehe. „Sollte die umfassende Barrierefreiheit nicht erreicht werden können, verlangt das Gesetz eine Prüfung, ob die Situation für die Gäste mit Behinderung nicht zumindest verbessert werden kann.“
Ob die Kosten für die Beseitigung der Barrieren eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen, bestimme im Einzelfall der Richter, erklärt Wolfgang Dörfler, Geschäftsführer der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Kärnten. Daher solle man es auf keine Klage ankommen lassen, sondern vorher überlegen, was man im Rahmen der eigenen Möglichkeiten tun könne.
Gewerbebetriebe müssen je 30 Betten eine barrierefreie Einheit vorweisen, wenn weniger Betten vermietet werden, muss auf jeden Fall eine Einheit vorhanden sein. Dörfler rät zu einer pragmatischen Herangehensweise: Sich mit dem Thema beschäftigen, dann Barrieren, die mit vertretbarem Aufwand zu beseitigen sind, rasch beseitigen und in den übrigen Fällen dokumentieren, warum die Beseitigung der Barrieren nicht zumutbar sei.
„Man soll darlegen können, was man getan hat und warum man nicht mehr tun kann. Aber nicht auf den Anlassfall warten, sondern vorher überlegen.“