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14.04.2022 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig, Dipl.-Ing. Christine Petritz - Gültigkeit: Kärnten

Auflagen bei System Immergrün

Begrünte Ackerflächen tragen wesentlich zum Gewässerschutz und zur Vermeidung von Bodenerosion bei. Bei der ÖPUL-2015-Begrünungsmaßnahme ist einiges zu beachten.

System immergrün.jpg
Aktiv angelegte Haupt- und Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) gelten als Begrünungskulturen. © agrarfoto
Zentrale Auflage der Maßnahme ist die ganzjährige, flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche mit Haupt- oder Zwischenfrüchten. Bleibt der Boden zwischen Haupt- oder Zwischenfrüchten "offen“, also unbegrünt, dürfen folgende Zeiträume nicht überschritten werden:
  • Ernte Hauptfrucht bis Anlage Zwischenfrucht: maximal 30 Tage
  • Umbruch Zwischenfrucht bis Anbau Hauptfrucht: maximal 30 Tage
  • Ernte Hauptfrucht bis Anbau Hauptfrucht: maximal 50 Tage
Der Anlagetag der Haupt- bzw. Zwischenfrucht zählt als Begrünungstag, der Tag der Ernte bzw. des Umbruchs zählt als unbegrünt. Alle Ackerflächen des Betriebes werden zur Berechnung der mindestens 85% begrünten Ackerfläche herangezogen, einschließlich der Nutzungen "Grünbrache“, "sonstige Ackerflächen“ sowie Ackerflächen in der Maßnahme Naturschutz.

Begrünungskulturen

Aktiv angelegte Haupt- und Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) gelten als Begrünungskulturen. Es müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, die eine ordnungsgemäße Begrünung auflaufen lassen. Dazu zählen ein ordnungsgemäßer Saatzeitpunkt, die Saatgutmenge, die passende Ausbringungstechnik sowie eine geeignete Bodenvorbereitung. Der Ausfall aus vorhergehenden Kulturen sowie Druschausfall oder Selbstbegrünung zählen nicht als Zwischenfrucht im Rahmen der Maßnahme. Werden solche Flächen nicht aktiv begrünt, zählen diese zu den maximal 15% offener Boden. 

Zwischenfrüchte

Eine aktive Anlage von Zwischenfrüchten muss bis spätestens 1. Oktober erfolgen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Im aktuellen ÖPUL 2015 gibt es bei der Auswahl des Begrünungssaatgutes (inkl. Untersaat) keine Einschränkungen. Ab 2023 gelten jedoch voraussichtlich neue Regeln. Beachten Sie dazu den Expertentipp. Werden Zwischenfrüchte nach dem 1. Oktober angebaut oder erreichen sie die Mindestanlagedauer von 35 Tagen nicht, zählen diese nicht als immergrün hinsichtlich der 85% Ackerfläche, die ständig begrünt sein muss. 

Verzicht auf Pflanzenschutz: Bei Zwischenfrüchten muss auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden. Der Verbotszeitraum gilt von der Anlage der Zwischenfrucht bis zu deren Umbruch. Die Beseitigung der Zwischenfrucht darf nicht chemisch, sondern nur mit mechanischen Methoden erfolgen. Bei Zwischenfrüchten muss auf den Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngern verzichtet werden. Nichtstickstoffhaltige Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben innerhalb des Begrünungszeitraums erlaubt.

Nutzung von Zwischenfrüchten: Eine Mahd mit Abtransport des Mähguts, eine Beweidung oder das Häckseln von Zwischenfrüchten ist erlaubt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben muss. Nicht erlaubt ist der Drusch von Zwischenfrüchten. Beispielsweise darf Buchweizen, der als Zwischenfrucht angebaut wird, nicht gedroschen werden. Wird der Buchweizen gedroschen, muss er als Zweitfrucht im MFA angegeben werden.

Verpflichtende Aufzeichnungen

Innerhalb der Maßnahme “System Immergrün“ sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen:
  • Ernte der Hauptfrucht
  • Anlage und Umbruch der Begrünung (Zwischenfrucht)
  • Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Die Aufzeichnungen müssen schlagbezogen über die gesamte Ackerfläche und über das gesamte Jahr geführt werden. Auch die erlaubten 15% nichtbegrünte Ackerflächen müssen aufgezeichnet werden. Für die Aufzeichnungen gibt es keine Formvorschrift, es müssen lediglich alle notwendigen Angaben enthalten sein. Aufzeichnungsvorlagen finden Sie auf der Homepage der LK Kärnten unter www.ktn.lko.at, oder Sie erhalten diese ausgedruckt in den LK-Außenstellen. Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden, müssen jedoch im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle ausgedruckt aufliegen. 

Expertentipp: Regeln für Untersaat

Welche ab Herbst geltenden Begrünungen im System Immergrün können jetzt als Untersaat im Getreide angebaut werden? Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün laut dem eingereichten GAP-Strategieplan 23 genehmigt wird, muss eine Zwischenfrucht, die vor dem 20. September angelegt wird, mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen.
Aus pflanzenbaulicher Sicht sind Untersaaten prinzipiell in allen Getreidearten geeignet. Jedoch ist zu beachten, dass die Konkurrenzkraft der Getreidearten und die Wüchsigkeit der Untersaat zueinander passen müssen. Beispielsweise kann in eine Sommergerste meist nur ein niedrigwüchsiger Weißklee eingesät werden. Kleegräser würden sich zumindest unter feuchten Bedingungen zu stark entwickeln, während sie in Roggen problemlos sind. Rotklee und Luzerne können in langstrohigen Getreidearten wie Roggen oder Dinkel eingesät werden.

Der Zeitpunkt der Einsaat ist zwischen Bestockung und Schossen des Getreides, meist nach dem zweiten Striegeln. Die Wahl des Saatgutes richtet sich nach der zukünftigen ÖPUL-Auflage - drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien. Empfohlen werden kann beispielsweise eine Mischung aus Weißklee, Englischem Raygras und Rotschwingel.

Eine Untersaat mit beispielsweise Weißklee, die als Zwischenfrucht angerechnet werden soll, ist künftig in der Maßnahme Begrünung - System Immergrün nicht mehr möglich. Eine Überlegung wäre auch, auf eine Untersaat zu verzichten und eine Stoppelsaat nach der Getreideernte zu tätigen - beispielsweise mit einer einsömmerigen Kleegrasmischung, Rotkleegrasmischung usw.

Links zum Thema

  • Verpflichtende Aufzeichnungen

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Aktiv angelegte Haupt- und Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) gelten als Begrünungskulturen. © agrarfoto