Alpen und Weiderechte
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Die Belastung mit Weiderechten von land- und forstwirtschaftlichen Flächen hat immer einen Verpflichteten, dh jemand der das Recht dulden muss und einen Berechtigen, dh jemand der das Recht ausüben darf.
Bei Weiderechten hat der Berechtigte den Vorteil, sein Vieh auf fremden Grund und Boden weiden lassen zu dürfen. Dieser Umstand wird im Zuge der Einheitswertfeststellung durch entsprechende Zuschläge, beziehungsweise Abschläge berücksichtigt.
Für Weiderechte an land- und almwirtschaftlich genutzten Flächen wird ein Zuschlag von 50 Euro hinzugerechnet. Dabei wird von der Anzahl der urkundlich festgelegten Weiderechte ausgegangen, egal ob diese Rechte genutzt werden oder nicht. Für Weiderechte, die im Wald ausgeübt werden dürfen, wird ein Zuschlag in der Höhe von 20 Euro berücksichtigt, aber nur im Ausmaß der tatsächlichen Nutzung. Zu beachten ist, dass diese Zuschläge aber erst ab einem Wert von 150 Euro berücksichtigt werden.
Die Umrechnung der Tiere in Vieheinheiten erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel. Beim Verpflichteten wirken sich die Weiderechte dadurch aus, dass diese entsprechend vom Ertragswert – maximal aber 70 % des Einheitswertes der belasteten Alm oder Weide, abgezogen werden dürfen. Bei Waldflächen werden die Auswirkungen durch die Nutzung der Weiderechte bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse des Holzbestandes berücksichtigt. Es sind daher keine Abschläge für zu gewährende Weiderechte zulässig.