Almmeldungen rechtzeitig bei der AMA einreichen
1. Wer erhält die almrelevanten Zahlungen?
Die Ausgleichszulage und Direktzahlungen für die zugeteilte Futterfläche gemäß aufgetriebener RGVE sowie die gekoppelte Stützung erhält der jeweilige Auftreiber. Die zur Verfügung stehende Alm-/Gemeinschaftsweidefläche wird dazu anteilig auf alle aufgetriebenen Tiere aufgeteilt. Die Alpungs- und Behirtungsprämie wird dem Almbewirtschafter gewährt.
2. Wer ist für die Alm-/Weidemeldung Rinder verantwortlich?
Für die Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide verantwortlich. Erst durch die fristgerechte Alm-/Weidemeldung Rinder über das RinderNET im eAMA und die zusätzliche, rechtzeitige Abgabe der Almauftriebsliste können almrelevante Ausgleichszahlungen ausgelöst werden.
3. In welchem Zeitraum kann die Alm-/Weidemeldung Rinder durchgeführt werden?
Die Alm-/Weidemeldung für Rinder kann nur im Zeitraum vom 1. April bis 15. November des aktuellen Antragsjahres durchgeführt werden. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldungen durchzuführen.
4. Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm-/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Bei der Alm-/Weidemeldung über das RinderNET muss immer darauf geachtet werden, dass man mit der Alm-/Weidebetriebsnummer in das eAMA einsteigt. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, muss im eAMA zwischen Haupt- und Alm-/Weidebetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden. Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
5. Bis wann muss ich die Almauftriebsliste 2022 abgeben?
Die Beantragungsfrist für die Auftriebsliste endet heuer am Freitag den 15. Juli, ab Samstag 16. Juli wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht für aufgetriebene Tiere.
6. Welche Meldefrist ist bei der Alm-/Weidemeldung Rinder einzuhalten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss auch die 14-tägige Meldefrist sowohl beim Auftrieb als auch beim Abtrieb eingehalten werden. Als 14-tägige Meldefrist ist eine Frist von 14 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
7. Wer kann eine Vorschlagsliste an den Almverantwortlichen senden?
Die Auftreiber-Vorschlagsliste ist eine Funktion im RinderNET, die es den Auftreibern ermöglicht, die Alm- und Weidebewirtschafter bei der Online-Meldung zu unterstützen. Eine Liste mit jenen Rindern, die auf die Alm oder Weide gemeldet werden müssen, kann vorab im RinderNET online erstellt und an den Alm-/Weidebetrieb gesendet werden. Neu ist seit 2022 die Möglichkeit, dass eine erstellte Vorschlagsliste im RinderNET auch wieder gelöscht werden kann.
8. Muss der Abtrieb aktiv gemeldet werden?
Eine aktive Meldung des Abtriebes ist immer erforderlich, auch wenn das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum taggenau eingehalten wird. Für die korrekte Abtriebsmeldung ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide zuständig.
9. Was ist bei einem Weitertrieb von Rindern zu beachten?
Findet der Weitertrieb von Rindern auf eine zweite Alm vor dem gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm statt, dann führt die AMA auf Basis der Auftriebsmeldung der zweiten Alm automatisch die Abtriebsmeldung für die erste Alm durch. Werden Tiere jedoch am Tag des voraussichtlichen Abtriebsdatums der ersten Alm oder später auf eine weitere Alm getrieben, dann muss das Abtriebsdatum vom Bewirtschafter/ Obmann der Alm/Weide bestätigt bzw. korrigiert werden. Auch beim Weitertrieb ist die 14-tägige Meldefrist einzuhalten.
10. Worauf muss ich bei der Beantragung der Behirtungsprämie achten?
In der Almauftriebsliste müssen die Anzahl der Hirten sowie die behirteten Tierkategorien angegeben werden. Achtung: Hier muss im eAMA bei der Auftriebsliste unter dem Punkt ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen bei der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung" führen. Kommt es während der Alpungszeit zu Änderungen bei der Behirtung oder wird diese beendet, ist dies unverzüglich mittels Korrektur der Almauftriebsliste zu melden.
11. Kann ich die Auftriebsliste nach dem 15. Juli korrigieren?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten kann und muss mittels Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere), werden nicht mehr für die Prämienberechnung berücksichtigt. Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
12. Muss ich für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm/Weidemeldung durchführen?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss lediglich eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, inkl. Alpungsvermerk im Bestandesverzeichnis. Die Alm-/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst. Achtung: Das tatsächliche Abtriebsdatum ist in weiterer Folge auch für das Kalb aktiv online zu melden.
13. Ich verkaufe ein Tier direkt von der Alm, z.B. an einen Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum. Muss eine Abtriebsmeldung gemacht werden?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung. Die Meldung des Abtriebes ist in diesem Fall nicht erforderlich, sondern wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgehensweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank, die Meldung des Abtriebes wird von der AMA automatisch durchgeführt.
14. Eine Kuh erkrankt auf der Alm, muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Der Ab- und Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig. Der Wiederauftrieb muss aber spätestens am zehnten Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d.h. die Unterbrechung darf maximal zehn Tage dauern. Die Unterbrechungszeit zählt jedoch nicht zur 60-tägigen Mindestweidedauer. Für die Meldungen der Unterbrechung (Abtrieb und Wiederauftrieb) gilt eine Meldefrist von 14 Kalendertagen.
15. Witterungsbedingt müssen Schafe, Ziegen oder Pferde zu einem anderen Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss das der AMA gemeldet werden?
Ein Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum muss innerhalb der 14-tägigen Meldefrist mittels Korrektur zur Almauftriebsliste gemeldet werden. Wenn das Abtriebsdatum nur für einzelne Tiere einer Tierkategorie geändert werden soll, dann ist die Meldung mit dem Formular "Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022" durchzuführen. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Änderungsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
16. Was ist in Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Eine Meldung im Fall höherer Gewalt muss binnen 15 Arbeitstagen an die AMA durchgeführt werden. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung "Höhere Gewalt" ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung "Höhere Gewalt" bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung "Rinder - Höhere Gewalt" durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular "Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022" gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
17. Gelten Krankheit und Unfall auch als höhere Gewalt?
Für die Ausgleichszulage und das ÖPUL können auch Krankheit und Unfall als Fall "Höherer Gewalt" gemeldet werden. Die Bestätigung des Tierarztes ist hochzuladen und muss beinhalten, dass eine medizinische Behandlung erfolglos oder unmöglich war. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt, Belege der Tierkörperverwertung werden in diesem Fall nicht akzeptiert.
Die Ausgleichszulage und Direktzahlungen für die zugeteilte Futterfläche gemäß aufgetriebener RGVE sowie die gekoppelte Stützung erhält der jeweilige Auftreiber. Die zur Verfügung stehende Alm-/Gemeinschaftsweidefläche wird dazu anteilig auf alle aufgetriebenen Tiere aufgeteilt. Die Alpungs- und Behirtungsprämie wird dem Almbewirtschafter gewährt.
2. Wer ist für die Alm-/Weidemeldung Rinder verantwortlich?
Für die Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide verantwortlich. Erst durch die fristgerechte Alm-/Weidemeldung Rinder über das RinderNET im eAMA und die zusätzliche, rechtzeitige Abgabe der Almauftriebsliste können almrelevante Ausgleichszahlungen ausgelöst werden.
3. In welchem Zeitraum kann die Alm-/Weidemeldung Rinder durchgeführt werden?
Die Alm-/Weidemeldung für Rinder kann nur im Zeitraum vom 1. April bis 15. November des aktuellen Antragsjahres durchgeführt werden. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldungen durchzuführen.
4. Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm-/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Bei der Alm-/Weidemeldung über das RinderNET muss immer darauf geachtet werden, dass man mit der Alm-/Weidebetriebsnummer in das eAMA einsteigt. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, muss im eAMA zwischen Haupt- und Alm-/Weidebetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden. Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
5. Bis wann muss ich die Almauftriebsliste 2022 abgeben?
Die Beantragungsfrist für die Auftriebsliste endet heuer am Freitag den 15. Juli, ab Samstag 16. Juli wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht für aufgetriebene Tiere.
6. Welche Meldefrist ist bei der Alm-/Weidemeldung Rinder einzuhalten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss auch die 14-tägige Meldefrist sowohl beim Auftrieb als auch beim Abtrieb eingehalten werden. Als 14-tägige Meldefrist ist eine Frist von 14 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
7. Wer kann eine Vorschlagsliste an den Almverantwortlichen senden?
Die Auftreiber-Vorschlagsliste ist eine Funktion im RinderNET, die es den Auftreibern ermöglicht, die Alm- und Weidebewirtschafter bei der Online-Meldung zu unterstützen. Eine Liste mit jenen Rindern, die auf die Alm oder Weide gemeldet werden müssen, kann vorab im RinderNET online erstellt und an den Alm-/Weidebetrieb gesendet werden. Neu ist seit 2022 die Möglichkeit, dass eine erstellte Vorschlagsliste im RinderNET auch wieder gelöscht werden kann.
8. Muss der Abtrieb aktiv gemeldet werden?
Eine aktive Meldung des Abtriebes ist immer erforderlich, auch wenn das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum taggenau eingehalten wird. Für die korrekte Abtriebsmeldung ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide zuständig.
9. Was ist bei einem Weitertrieb von Rindern zu beachten?
Findet der Weitertrieb von Rindern auf eine zweite Alm vor dem gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm statt, dann führt die AMA auf Basis der Auftriebsmeldung der zweiten Alm automatisch die Abtriebsmeldung für die erste Alm durch. Werden Tiere jedoch am Tag des voraussichtlichen Abtriebsdatums der ersten Alm oder später auf eine weitere Alm getrieben, dann muss das Abtriebsdatum vom Bewirtschafter/ Obmann der Alm/Weide bestätigt bzw. korrigiert werden. Auch beim Weitertrieb ist die 14-tägige Meldefrist einzuhalten.
10. Worauf muss ich bei der Beantragung der Behirtungsprämie achten?
In der Almauftriebsliste müssen die Anzahl der Hirten sowie die behirteten Tierkategorien angegeben werden. Achtung: Hier muss im eAMA bei der Auftriebsliste unter dem Punkt ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen bei der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung" führen. Kommt es während der Alpungszeit zu Änderungen bei der Behirtung oder wird diese beendet, ist dies unverzüglich mittels Korrektur der Almauftriebsliste zu melden.
11. Kann ich die Auftriebsliste nach dem 15. Juli korrigieren?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten kann und muss mittels Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere), werden nicht mehr für die Prämienberechnung berücksichtigt. Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
12. Muss ich für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm/Weidemeldung durchführen?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss lediglich eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, inkl. Alpungsvermerk im Bestandesverzeichnis. Die Alm-/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst. Achtung: Das tatsächliche Abtriebsdatum ist in weiterer Folge auch für das Kalb aktiv online zu melden.
13. Ich verkaufe ein Tier direkt von der Alm, z.B. an einen Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum. Muss eine Abtriebsmeldung gemacht werden?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung. Die Meldung des Abtriebes ist in diesem Fall nicht erforderlich, sondern wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgehensweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank, die Meldung des Abtriebes wird von der AMA automatisch durchgeführt.
14. Eine Kuh erkrankt auf der Alm, muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Der Ab- und Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig. Der Wiederauftrieb muss aber spätestens am zehnten Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d.h. die Unterbrechung darf maximal zehn Tage dauern. Die Unterbrechungszeit zählt jedoch nicht zur 60-tägigen Mindestweidedauer. Für die Meldungen der Unterbrechung (Abtrieb und Wiederauftrieb) gilt eine Meldefrist von 14 Kalendertagen.
15. Witterungsbedingt müssen Schafe, Ziegen oder Pferde zu einem anderen Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss das der AMA gemeldet werden?
Ein Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum muss innerhalb der 14-tägigen Meldefrist mittels Korrektur zur Almauftriebsliste gemeldet werden. Wenn das Abtriebsdatum nur für einzelne Tiere einer Tierkategorie geändert werden soll, dann ist die Meldung mit dem Formular "Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022" durchzuführen. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Änderungsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
16. Was ist in Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Eine Meldung im Fall höherer Gewalt muss binnen 15 Arbeitstagen an die AMA durchgeführt werden. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung "Höhere Gewalt" ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung "Höhere Gewalt" bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung "Rinder - Höhere Gewalt" durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular "Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022" gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
17. Gelten Krankheit und Unfall auch als höhere Gewalt?
Für die Ausgleichszulage und das ÖPUL können auch Krankheit und Unfall als Fall "Höherer Gewalt" gemeldet werden. Die Bestätigung des Tierarztes ist hochzuladen und muss beinhalten, dass eine medizinische Behandlung erfolglos oder unmöglich war. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt, Belege der Tierkörperverwertung werden in diesem Fall nicht akzeptiert.
LK-Beratung bei Online-Meldung
Die LK-Außenstellen unterstützen Bewirtschafter von Almen und Weiden, die keine Möglichkeit haben die Online-Meldung selbsttätig durchzuführen. Für diese Serviceleistung ist es erforderlich, dass der Bewirtschafter der Alm bzw. Weide persönlich bei der Meldung anwesend ist. Als Service ist auch ein von der LK Kärnten entwickeltes Musterformular zur Alm-/Weidemeldung Rinder online unter www.ktn.lko.at abrufbar. Es dient zur Vorbereitung für den Auftreiber, um eine Liste an den Almbewirtschafter übermitteln zu können. Das Formular kann auch verwendet werden, um beim Erstellen einer Online-Vorschlagsliste den Überblick nicht zu verlieren. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nicht für die Abgabe bestimmt ist, da die Alm-/Weidemeldung Rinder nur online möglich ist.
Info:
Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA die Merkblätter "Alpung und Behirtung", "Almen und Gemeinschaftsweiden" sowie "Alm-/Weidemeldung Rinder" abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten sowie das Referat 6 - Invekos bei Fragen behilflich.