Almkataster: Hut-, Dauerweide, Mähfläche – was ist zu beachten?
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.04.07%2F1460018815015758.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2016.04.07/1460018815015758.jpg?m=MzYzLDI3Mg%3D%3D&_=1460019392)
Beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, wird der sogenannte „Almkataster“, ein Verzeichnis über den Bestand und die Bewirtschaftung der Kärntner Almen geführt. Der Almkataster ist landesgesetzlich geregelt. Es ist darin jede Alm einzutragen, die die Definition „Alm“ entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes erfüllt.
Definition des Begriffs „Alm“
Unter „Almen“ sind landwirtschaftliche Kulturflächen zu verstehen, die vom Heimgut entfernt und außerhalb/oberhalb der Siedlungszone liegen. Sie werden wegen ihrer Höhenlage und der klimatisch bedingten verkürzten Vegetationsperioden vorwiegend weidewirtschaftlich genutzt.
Auch Mähflächen (Almanger, Bergmähder) sind im Almkataster erfasst. Eine Alm umfasst die ihr zugehörigen Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen, wie z. B. Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen.
Als Mindestgröße einer Alm gilt eine Futterfläche von 3 ha. Zur Erreichung der Mindestfläche können mehrere Almflächen gemeinsam bewirtschaftet werden. Bergmähder und Almanger können kleiner sein.
Der Almkataster besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil. Der öffentliche Teil beinhaltet die Bezeichnung, Seehöhe, Gesamtfläche und die für die Bewirtschaftung der Alm wesentlichen Umstände wie Lage, Erschließung und die auf ihr befindlichen Bauten. Im nicht öffentlichen Teil sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte (Bewirtschafter) sowie die dazugehörigen Grundstücke erfasst. Eigentümer und Bewirtschafter haben für die eigene Alm die Möglichkeit, in den nicht öffentlichen Teil des Almkatasters Einsicht zu nehmen.
Der Almkataster wird derzeit auf eine neue, automationsunterstützte Grundlage gestellt, gleichzeitig erfolgt eine Aktualisierung der Einträge. Bei der Führung und Aktualisierung des Almkatasters ist die Landesregierung auch auf die erforderlichen Auskünfte der Eigentümer/Bewirtschafter angewiesen.
Auskünfte und Informationen zum Almkataster erteilen Dipl.-Ing. Barbara Kircher und Mag. Birgit Doiber, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Tel. 050/536 DW 11 0 21 oder DW 11 0 23.
Auch Mähflächen (Almanger, Bergmähder) sind im Almkataster erfasst. Eine Alm umfasst die ihr zugehörigen Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen, wie z. B. Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen.
Als Mindestgröße einer Alm gilt eine Futterfläche von 3 ha. Zur Erreichung der Mindestfläche können mehrere Almflächen gemeinsam bewirtschaftet werden. Bergmähder und Almanger können kleiner sein.
Der Almkataster besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil. Der öffentliche Teil beinhaltet die Bezeichnung, Seehöhe, Gesamtfläche und die für die Bewirtschaftung der Alm wesentlichen Umstände wie Lage, Erschließung und die auf ihr befindlichen Bauten. Im nicht öffentlichen Teil sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte (Bewirtschafter) sowie die dazugehörigen Grundstücke erfasst. Eigentümer und Bewirtschafter haben für die eigene Alm die Möglichkeit, in den nicht öffentlichen Teil des Almkatasters Einsicht zu nehmen.
Der Almkataster wird derzeit auf eine neue, automationsunterstützte Grundlage gestellt, gleichzeitig erfolgt eine Aktualisierung der Einträge. Bei der Führung und Aktualisierung des Almkatasters ist die Landesregierung auch auf die erforderlichen Auskünfte der Eigentümer/Bewirtschafter angewiesen.
Auskünfte und Informationen zum Almkataster erteilen Dipl.-Ing. Barbara Kircher und Mag. Birgit Doiber, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Tel. 050/536 DW 11 0 21 oder DW 11 0 23.
Hut- und Dauerweiden im Almkataster
Eine Beantragung von Hut- und Dauerweiden auf Flächen im Almkataster ist nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bis zu einer Nettofläche von 3 ha. Dies ist jedoch je Betrieb und nicht je Feldstück zu betrachten. Hut- und Dauerweiden bis 3 ha sind aus dem Almkataster zu nehmen.
Gemähte Flächen im Almkataster
Gemähte Flächen im Almkataster können als Almfutterfläche, Bergmähder, Einmähdige Wiese, Mähwiese/-weide oder als Streuwiese beantragt werden.
Einschränkungen gibt es jedoch hinsichtlich der Beweidung. Auf gemähten Flächen, die als Almfutterfläche beantragt werden, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Beweidung. Bergmähder in der Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ mit dem Code „BM1“, „BM2“ oder „BM3“ dürfen ab 16. August beweidet werden.
Für Bergmähder in der Maßnahme „Naturschutz“ ist eine Beweidung laut Projektbestätigung erlaubt.
Bei Bergmähdern ohne Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und mehrmähdigen Flächen ist eine Beweidung erst am 15. September erlaubt. Eine Beweidung ab 15. September ergibt sich daraus, dass dies im Sinne der Förderrichtlinien nicht mehr als Nutzung zählt. Werden gemähte Flächen schon vor dem erlaubten Termin beweidet, so wird diese Fläche im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle als Almfutterfläche festgestellt.
Einschränkungen gibt es jedoch hinsichtlich der Beweidung. Auf gemähten Flächen, die als Almfutterfläche beantragt werden, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Beweidung. Bergmähder in der Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ mit dem Code „BM1“, „BM2“ oder „BM3“ dürfen ab 16. August beweidet werden.
Für Bergmähder in der Maßnahme „Naturschutz“ ist eine Beweidung laut Projektbestätigung erlaubt.
Bei Bergmähdern ohne Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und mehrmähdigen Flächen ist eine Beweidung erst am 15. September erlaubt. Eine Beweidung ab 15. September ergibt sich daraus, dass dies im Sinne der Förderrichtlinien nicht mehr als Nutzung zählt. Werden gemähte Flächen schon vor dem erlaubten Termin beweidet, so wird diese Fläche im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle als Almfutterfläche festgestellt.
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.04.07%2F1460018818771438.png]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2016.04.07/1460018818771438.png?m=MzYzLDExNA%3D%3D&_=1460019392)
MFA 2016-Referenzänderungsanträge
Damit ein Referenzänderungsantrag mit Almflächen von der AMA positiv beurteilt werden kann, ist eine Bestätigung der Kärntner Landesregierung erforderlich. Diese Bestätigung muss bereits beim Erstellen des Referenzänderungsantrags vorhanden sein. Daher ist eine Referenzänderung von Alm zu Heimgut bzw. von Heimgut zu Alm im Vorfeld bei der Kärntner Landesregierung zu beantragen. Dazu liegen in den Außenstellen der Landwirtschaftskammer entsprechende Formulare auf.