Abwässer von Almen ordnungsgemäß entsorgen
Seit 23. Dezember 2018 sind innerhalb und außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete sämtliche häusliche Abwässer dem Stand der Technik entsprechend zu reinigen. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
Grundsätzlich wird nicht unterschieden, ob es sich bei Wohngebäuden um Hauptwohnsitze oder um nur zeitweise bewohnte Gebäude handelt. Dies gilt auch für jene häuslichen Abwässer, die auf Almen bzw. auf Wohngebäuden in Berglagen anfallen. Dabei ist festzuhalten, dass klar zu unterscheiden ist zwischen Almen, die gastgewerblich betrieben werden und solchen Almen, auf denen sich ausschließlich Personen aufhalten, die im direkten Almbetrieb tätig sind. Für gastgewerblich betriebene Almen gilt jedenfalls, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung vorhanden sein muss. Da diese Almen darauf ausgelegt sind, von möglichst vielen Menschen auch tatsächlich frequentiert zu werden.
Für jene Almen, auf denen sich lediglich die bewirtschaftenden Personen während der Dauer der Alpung aufhalten, gelten folgende Vorgaben hinsichtlich der Abwasserentsorgung: Wenn das Wohngebäude mit einem Wasserleitungssystem ausgestattet ist, sodass auch ein dauernder Aufenthalt von Personen nach den üblichen Standards möglich ist, dann ist das anfallende Abwasser entsprechend den oben erwähnten Möglichkeiten zu entsorgen. In den meisten Fällen wird dies eine dichte Senkgrube sein. Sollte dies jedoch nicht gegeben sein, da beispielsweise das notwendige Wasser von einem Brunnen in Behältnissen in das Haus getragen, das gebrauchte Wasser auch wieder aus dem Haus herausgetragen wird und im Umfeld des Gebäudes eine Trockentoilette vorhanden ist, werden die Anforderungen an die Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik nicht gestellt. Dann ist davon auszugehen, dass Abwasser nur in sehr geringem Maße anfällt, sodass keine Abwasserreinigung notwendig ist. Gleiches gilt für Gebäude, die nicht mittels Kraftfahrzeug erreichbar sind. In solchen Fällen kann von einer Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik abgesehen werden. Denn auch dabei ist davon auszugehen, dass solche Gebäude nicht dauernd bewohnt werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in jenen Fällen, wo der dauernde bzw. langfristige Aufenthalt von Personen leicht möglich ist, eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung zu gewährleisten ist. Denn in diesen Fällen muss auch mit einem entsprechenden Abwasseranfall gerechnet werden.
- Eine vollbiologische Kleinkläranlage, die von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu bewilligen ist.
- Den Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage.
- Die Sammlung der häuslichen Abwässer in einer nachweislich dichten Senkgrube, entsprechend den Erfordernissen der Kärntner Bauordnung errichtet und verbunden mit dem kontrollierbaren Transport des Senkgrubenräumgutes in eine dafür ausgestattete Großkläranlage.
Grundsätzlich wird nicht unterschieden, ob es sich bei Wohngebäuden um Hauptwohnsitze oder um nur zeitweise bewohnte Gebäude handelt. Dies gilt auch für jene häuslichen Abwässer, die auf Almen bzw. auf Wohngebäuden in Berglagen anfallen. Dabei ist festzuhalten, dass klar zu unterscheiden ist zwischen Almen, die gastgewerblich betrieben werden und solchen Almen, auf denen sich ausschließlich Personen aufhalten, die im direkten Almbetrieb tätig sind. Für gastgewerblich betriebene Almen gilt jedenfalls, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung vorhanden sein muss. Da diese Almen darauf ausgelegt sind, von möglichst vielen Menschen auch tatsächlich frequentiert zu werden.
Für jene Almen, auf denen sich lediglich die bewirtschaftenden Personen während der Dauer der Alpung aufhalten, gelten folgende Vorgaben hinsichtlich der Abwasserentsorgung: Wenn das Wohngebäude mit einem Wasserleitungssystem ausgestattet ist, sodass auch ein dauernder Aufenthalt von Personen nach den üblichen Standards möglich ist, dann ist das anfallende Abwasser entsprechend den oben erwähnten Möglichkeiten zu entsorgen. In den meisten Fällen wird dies eine dichte Senkgrube sein. Sollte dies jedoch nicht gegeben sein, da beispielsweise das notwendige Wasser von einem Brunnen in Behältnissen in das Haus getragen, das gebrauchte Wasser auch wieder aus dem Haus herausgetragen wird und im Umfeld des Gebäudes eine Trockentoilette vorhanden ist, werden die Anforderungen an die Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik nicht gestellt. Dann ist davon auszugehen, dass Abwasser nur in sehr geringem Maße anfällt, sodass keine Abwasserreinigung notwendig ist. Gleiches gilt für Gebäude, die nicht mittels Kraftfahrzeug erreichbar sind. In solchen Fällen kann von einer Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik abgesehen werden. Denn auch dabei ist davon auszugehen, dass solche Gebäude nicht dauernd bewohnt werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in jenen Fällen, wo der dauernde bzw. langfristige Aufenthalt von Personen leicht möglich ist, eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung zu gewährleisten ist. Denn in diesen Fällen muss auch mit einem entsprechenden Abwasseranfall gerechnet werden.
So kommen Sie zur Förderung
Anlagen zum Sammeln oder Reinigen häuslicher Abwässer auf Almen können im Rahmen des Programms „Ländliche Entwicklung“ als Investitionsmaßnahme gefördert werden. Zu beachten ist, dass Nachrüstungen für bestehende Almgebäude ausschließlich innerhalb des heurigen Jahres (2019) förderbar sind. Das Heranführen an den gesetzlichen Standard ist ab dem Jahr 2020 nicht mehr förderbar. Als Voraussetzung für die Genehmigung des Fördervorhabens sind entsprechende Bauunterlagen samt Baugenehmigung erforderlich.
Wird die Abwassersammelanlage als dichte Grube ausgeführt, ist eine Baugenehmigung der Baubehörde (zuständige Gemeinde) erforderlich. Für die Errichtung von Kleinkläranlagen wird eine wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Wasserrechtsbehörde) benötigt. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt im Zuge der Förderabwicklung – für Senkgruben mittels Pauschalkostensätzen, für Kleinkläranlagen sind je nach Kostenhöhe zwei bis drei Angebote notwendig.
Die Antragstellung für ein Förderprojekt erfolgt – vor Leistungsbeginn – beim zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft. Förderanträge erhalten Sie in den Regionalbüros oder unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at.
Wird die Abwassersammelanlage als dichte Grube ausgeführt, ist eine Baugenehmigung der Baubehörde (zuständige Gemeinde) erforderlich. Für die Errichtung von Kleinkläranlagen wird eine wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Wasserrechtsbehörde) benötigt. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt im Zuge der Förderabwicklung – für Senkgruben mittels Pauschalkostensätzen, für Kleinkläranlagen sind je nach Kostenhöhe zwei bis drei Angebote notwendig.
Die Antragstellung für ein Förderprojekt erfolgt – vor Leistungsbeginn – beim zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft. Förderanträge erhalten Sie in den Regionalbüros oder unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at.