06.08.2018 |
von Rudolf Schütz
Abbruch von Altgebäuden: Trennung von Abfällen
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Gefährliche Abfälle sind jedenfalls vor Ort vor jeder Rückbaumaßnahme zu separieren und einem befugten Abfallsammler zu übergeben. Vor dem Abbruch ist das Gebäude zu entrümpeln, zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln, Treibstoffen, Ölen und Schmiermitteln.
Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallen. Baurestmassen sind Abfälle und daher getrennt zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen, das heißt, wieder verwenden, verwerten oder beseitigen.
Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallen. Baurestmassen sind Abfälle und daher getrennt zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen, das heißt, wieder verwenden, verwerten oder beseitigen.
Stoffgruppen trennen
Folgende Stoffgruppen sind auf Baustellen zu trennen.
Ist eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich, zum Beispiel bei Verbundbaustoffen, oder wirtschaftlich nicht zumutbar, weil zum Beispiel kein Platz zur Trennung vorhanden ist, kann man die Abfälle auch in einer entsprechenden Behandlungsanlage trennen. Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle; diese sind jedenfalls vor Ort abzutrennen und entsprechend zu entsorgen.
- Bodenaushubmaterial
- Mineralische Abfälle, zum Beispiel Bauschutt
- Ausbauasphalt (Altasphalt)
- Holz
- Metall
- Kunststoff
- Siedlungsabfälle, wie zum Beispiel Biomüll
Ist eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich, zum Beispiel bei Verbundbaustoffen, oder wirtschaftlich nicht zumutbar, weil zum Beispiel kein Platz zur Trennung vorhanden ist, kann man die Abfälle auch in einer entsprechenden Behandlungsanlage trennen. Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle; diese sind jedenfalls vor Ort abzutrennen und entsprechend zu entsorgen.
Welche Änderungen beinhaltet die Novelle?
Mit der Novelle 2016 bleiben die Grundsätze der Recycling-Baustoffverordnung erhalten, die beim Abbruch von Bauwerken zum einen den geordneten und verwertungsorientierten Rückbau zum Ziel hat und zum anderen bei den anfallenden Abfällen eine Förderung der Qualität des Recyclings beinhaltet.
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Ein höherer Schwellenwert
Die Novelle hebt die Mengenschwelle von ursprünglich 100 Tonnen auf 750 Tonnen an. Das entspricht bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden in zweigeschossiger Massivbauweise einer Grundfläche von rund 350 Quadratmetern. Unterhalb des Schwellenwertes ist keine Schad- und Störstofferkundung verpflichtend vorgeschrieben.
Bei Abbruchvorhaben über 750 Tonnen und unter 3.500 Kubikmetern ist eine einfache Erkundung durch eine rückbaukundige Person an Hand von Formblättern ausreichend. Bei größeren Gebäuden, mit einem Brutto-Rauminhalt über 3.500 Kubikmetern, ist ein Gutachten durch eine externe Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. Eine analytische Vorabuntersuchung von Bauteilen ist nicht zwingend und wird nur in Einzelfällen notwendig sein.
Die Dokumentation des Rückbaus gilt als Nachweis der Schad- und Störstofffreiheit des Abbruchmaterials und ist Voraussetzung für ein Recycling vor Ort oder der Weitergabe an einen Recyclingbetrieb.
Bei Abbruchvorhaben über 750 Tonnen und unter 3.500 Kubikmetern ist eine einfache Erkundung durch eine rückbaukundige Person an Hand von Formblättern ausreichend. Bei größeren Gebäuden, mit einem Brutto-Rauminhalt über 3.500 Kubikmetern, ist ein Gutachten durch eine externe Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. Eine analytische Vorabuntersuchung von Bauteilen ist nicht zwingend und wird nur in Einzelfällen notwendig sein.
Die Dokumentation des Rückbaus gilt als Nachweis der Schad- und Störstofffreiheit des Abbruchmaterials und ist Voraussetzung für ein Recycling vor Ort oder der Weitergabe an einen Recyclingbetrieb.
Rückbau dokumentieren
Insgesamt beim Bauvorhaben anfallende Bau- oder Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushubmaterial) | ||
unter 750 t | über 750 t | über 750 t |
Abtrennung von gefährlichen Abfällen | unter 3.500 m³ | über 3.500 m³ |
Trennung der Baurestmassen (Empfehlung: verwertungsorientierter Rückbau ONORM) | Schad- und Störstofferllundung durch "rückbaukundige Person" ÖNORM B 3151 | Schad- und Störstofferllundung durch extreme Fachanstalt ÖNORM EN ISO 16000-32 |
Verwertungsorientierter Rückbau ÖNORM B 3151 | Verwertungsorientierter Rückbau ÖNORM B 3151 |
Die Verwertung vor Ort – was ist zu beachten?
Die Verwertung von Baurestmassen vor Ort ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Bei mineralischen Stoffgruppen, wie Beton, Ziegel und Mischmauerwerk sind die technischen Anforderungen für Tragschichten, Unterbauplanum und Hinterfüllung zu beachten. Auch hier ist die Bestimmung des Schwellenwertes anzuwenden. Bis 750 Tonnen ist keine chemische Untersuchung verpflichtend vorgesehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass das eingebaute Material weitgehend frei von Schad- und Störstoffen ist.
Dazu zählen folgende Maßnahmen
Offen bleiben die Entwicklungen bei den Kosten für Abbrucharbeiten, Aufbereitung und der Deponierung. Aufgrund der Erleichterungen mit der neuen Novelle wäre wohl anzunehmen, dass sich auch hier die Erleichterungen niederschlagen.
In der nächsten Ausgabe wird genauer über die mögliche Verwertung von Baurestmassen vor Ort, dh auf der eigenen Baustelle eingegangen.
Dazu zählen folgende Maßnahmen
- nachvollziehbare Trennung beim Abbruch durch eine Fotodokumentation
- der Nachweis einer ordnungsgemäßen Deponierung von schadstoffhaltigen Gebäudeteilen, zum Beispiel einem Kamin, durch Rechnungslegung der Deponie
- der Nachweis einer ordnungsgemäßen Deponierung von Stoffgruppen, die für die Verwertung nicht geeignet sind, zum Beispiel Asbest in verschiedenen Anwendungsformen; (H)FCKW- oder (H)FKW-haltige Dämmmaterialien, Teer und PCB-haltige Dichtungsmassen durch Rechnungslegung der Deponie.
- Wenn der Rückbau durch Firmen erfolgt, ist davon auszugehen, dass diese in der Regel die Qualifikation für eine rückbaukundige Person erfüllen und ohnehin vor Ort sind.
Offen bleiben die Entwicklungen bei den Kosten für Abbrucharbeiten, Aufbereitung und der Deponierung. Aufgrund der Erleichterungen mit der neuen Novelle wäre wohl anzunehmen, dass sich auch hier die Erleichterungen niederschlagen.
In der nächsten Ausgabe wird genauer über die mögliche Verwertung von Baurestmassen vor Ort, dh auf der eigenen Baustelle eingegangen.
Erleichterungen beim Umgang mit Baurestmassen
Die Recycling-Baustoffverordnung 2015 verursachte bei allen Beteiligten, vom Bauherrn, Bau- und Abbruchunternehmen, Abfallsammler und -behandler bis zum Hersteller und Anwender von Recycling-Baustoffen Unsicherheiten und Unverständnis. Aus Sicht der Landwirtschaft war vor allem der unverhältnismäßige Aufwand bei der Verwertung vor Ort und die geringen Mengenschwellen nicht nachvollziehbar.
Auf Initiative der Landwirtschaftskammer Ö wurden gemeinsam die Anliegen und Erfordernisse für Änderungen formuliert und an das Ministerium herangetragen. Mit Modellrechnungen wurden die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Eigenverwertung vor Ort plausibel belegt.
Auf Initiative der Landwirtschaftskammer Ö wurden gemeinsam die Anliegen und Erfordernisse für Änderungen formuliert und an das Ministerium herangetragen. Mit Modellrechnungen wurden die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Eigenverwertung vor Ort plausibel belegt.