5 Tipps zur Feststellung der Jagdgebiete
Mit der Jagdgesetznovelle 2018 wurde neu festgelegt, dass die Jagdgebietsfeststellung bereits 18 Monate vor dem Ende der laufenden Pachtperiode und daher mit 1. Juli 2019 beginnt. In einem ersten Schritt erfolgt nach derzeitiger Rechtslage die Feststellung der Eigenjagdgebiete, danach jene der Gemeindejagdgebiete, die seitens der Behörde durchzuführenden Anschlüsse und der beantragten Abrundungen. Eine aktuell geplante Novellierung des Kärntner Jagdgesetzes soll aber zur Effizienzsteigerung die Feststellung des Eigenjagdgebietes einschließlich der Anschlussflächen und Abrundungen in einem Bescheid ermöglichen. Es ist deshalb vorgesehen, dass auch die Abrundungen seitens der Eigenjagdberechtigten innerhalb der Frist von sechs Wochen beantragt werden müssen.
1. Anmeldefrist für Eigenjagd: sechs Wochen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit 1. Juli 2019 eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer das Eigenjagdrecht bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden können. Die Kundmachung muss am Amtssitz und in der Gemeinde zur Einsicht angeschlagen sein. Den derzeitigen Eigenjagdberechtigten der laufenden Jagdpachtperiode, die an ein Gemeindejagdgebiet angrenzen, ist die Kundmachung seitens der Behörde zuzustellen. Auch hier ist für die Abgabe einer Erklärung eine Frist von mindestens sechs Wochen nach der Zustellung seitens der Behörde vorzusehen.
Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend muss die Anmeldung einer Eigenjagd jedenfalls innerhalb von sechs Wochen ab Anschlag an der Amtstafel bzw. nach Zustellung der Kundmachung erfolgen. Es handelt sich um eine Fallfrist. Verspätete Anmeldungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Der Anmeldung sind auch aktuelle Pläne und Grundstücksverzeichnisse (nicht älter als drei Monate) beizulegen. Eigenjagdgebiete, die nicht oder nicht innerhalb der sechswöchigen Frist angemeldet werden, sind von der Behörde je nach Voraussetzung der Gemeindejagd oder angrenzenden Eigenjagden anzuschließen.
2. Besitzstand genau prüfen
Die Anmeldung ist für bereits festgestellte Eigenjagdgebiete nur dann erforderlich, wenn es zu Veränderungen am Eigenjagdgebiet (z. B. Änderung der Flächenverhältnisse durch Kauf, Verkauf einzelner Grundstücke, Flächenberichtigungen infolge Neuvermessung oder Grundstückeinlösungen) gekommen ist. Es können auch durch das Vermessungsamt amtswegige Berichtigungen durchgeführt worden sein, die dem Eigentümer ohne aktuelle Grundbuchsauszüge verborgen bleiben. Deshalb ist auch bei bereits festgestellten Eigenjagden vorab eine genaue Prüfung des aktuellen Besitzstandes notwendig. Hat sich eine Veränderung ergeben, dann muss jedenfalls fristgerecht die Anmeldung erfolgen, damit die Eigenjagd auch für die kommende Pachtperiode festgestellt werden kann. Im eigenen Interesse sollen daher aktuelle Grundbuchsauszüge (nicht älter als drei Monate) und Pläne besorgt und entsprechend geprüft werden.
1. Anmeldefrist für Eigenjagd: sechs Wochen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit 1. Juli 2019 eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer das Eigenjagdrecht bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden können. Die Kundmachung muss am Amtssitz und in der Gemeinde zur Einsicht angeschlagen sein. Den derzeitigen Eigenjagdberechtigten der laufenden Jagdpachtperiode, die an ein Gemeindejagdgebiet angrenzen, ist die Kundmachung seitens der Behörde zuzustellen. Auch hier ist für die Abgabe einer Erklärung eine Frist von mindestens sechs Wochen nach der Zustellung seitens der Behörde vorzusehen.
Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend muss die Anmeldung einer Eigenjagd jedenfalls innerhalb von sechs Wochen ab Anschlag an der Amtstafel bzw. nach Zustellung der Kundmachung erfolgen. Es handelt sich um eine Fallfrist. Verspätete Anmeldungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Der Anmeldung sind auch aktuelle Pläne und Grundstücksverzeichnisse (nicht älter als drei Monate) beizulegen. Eigenjagdgebiete, die nicht oder nicht innerhalb der sechswöchigen Frist angemeldet werden, sind von der Behörde je nach Voraussetzung der Gemeindejagd oder angrenzenden Eigenjagden anzuschließen.
2. Besitzstand genau prüfen
Die Anmeldung ist für bereits festgestellte Eigenjagdgebiete nur dann erforderlich, wenn es zu Veränderungen am Eigenjagdgebiet (z. B. Änderung der Flächenverhältnisse durch Kauf, Verkauf einzelner Grundstücke, Flächenberichtigungen infolge Neuvermessung oder Grundstückeinlösungen) gekommen ist. Es können auch durch das Vermessungsamt amtswegige Berichtigungen durchgeführt worden sein, die dem Eigentümer ohne aktuelle Grundbuchsauszüge verborgen bleiben. Deshalb ist auch bei bereits festgestellten Eigenjagden vorab eine genaue Prüfung des aktuellen Besitzstandes notwendig. Hat sich eine Veränderung ergeben, dann muss jedenfalls fristgerecht die Anmeldung erfolgen, damit die Eigenjagd auch für die kommende Pachtperiode festgestellt werden kann. Im eigenen Interesse sollen daher aktuelle Grundbuchsauszüge (nicht älter als drei Monate) und Pläne besorgt und entsprechend geprüft werden.
3. Mindestfläche 115 ha
zusammenhängend
und jagdlich nutzbar
Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha (§ 5 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz). Der Zusammenhang ist gegeben, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne dabei fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang ist auch gegeben, wenn Grundstücke in einem Punkt zusammenstoßen. Wesentlich ist dabei, dass Fremdgrundstücke wie Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer sowie Grundflächen ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang und Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht unterbrechen. Sie stellen aber andererseits durch ihre Länge die Verbindung zu getrennt liegenden Grundstücken nicht her.
Eine Grundfläche ist jagdlich nutzbar, wenn sie wenigstens einer Schalenwildart Einstand oder Äsung bietet. Jagdlich nicht nutzbare Flächen sind bei der Feststellung der Größe des Jagdgebietes hinzuzurechnen, wenn deren Gesamtausmaß nicht mehr als die Hälfte des gesamten Jagdgebietes ausmacht.
4. Abrundung von Jagdgebieten
Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes können Grundflächen auf Antrag des Eigenjagdberechtigten, der Gemeinde oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen angeschlossen werden. Grundsätzlich sollte eine Abrundung primär durch Flächentausch erfolgen, wobei sich die Größe der Jagdgebietsflächen möglichst wenig verändern soll.
Wegen der anstehenden Jagdgesetznovelle wird empfohlen, gleichzeitig mit der Anmeldung der Eigenjagd auch die Abrundungungsflächen zu beantragen. Dies gilt insbesondere auch für jene Eigenjagden, bei denen es zu keinen Veränderungen gekommen ist und eine eigene Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich wäre.
5. Anschluss von Grundflächen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Behörde Fremdgrundstücke einer Eigenjagd anzuschließen. Dies sind z. B. Straßen und Wege, die durch ihre Breite das Eigenjagdgebiet nicht trennen oder Flächen, die mangels ausreichender Größe die Eigenschaft als Gemeindejagd nicht erfüllen. Damit die Feststellung des Eigenjagdgebiets möglichst rasch erfolgen kann, wird empfohlen, auch solche Anschlussflächen mittels Grundbuchsauszug und deren Darstellung im Lageplan mit der Anmeldung der Eigenjagd bekanntzugeben.
Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha (§ 5 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz). Der Zusammenhang ist gegeben, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne dabei fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang ist auch gegeben, wenn Grundstücke in einem Punkt zusammenstoßen. Wesentlich ist dabei, dass Fremdgrundstücke wie Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer sowie Grundflächen ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang und Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht unterbrechen. Sie stellen aber andererseits durch ihre Länge die Verbindung zu getrennt liegenden Grundstücken nicht her.
Eine Grundfläche ist jagdlich nutzbar, wenn sie wenigstens einer Schalenwildart Einstand oder Äsung bietet. Jagdlich nicht nutzbare Flächen sind bei der Feststellung der Größe des Jagdgebietes hinzuzurechnen, wenn deren Gesamtausmaß nicht mehr als die Hälfte des gesamten Jagdgebietes ausmacht.
4. Abrundung von Jagdgebieten
Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes können Grundflächen auf Antrag des Eigenjagdberechtigten, der Gemeinde oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen angeschlossen werden. Grundsätzlich sollte eine Abrundung primär durch Flächentausch erfolgen, wobei sich die Größe der Jagdgebietsflächen möglichst wenig verändern soll.
Wegen der anstehenden Jagdgesetznovelle wird empfohlen, gleichzeitig mit der Anmeldung der Eigenjagd auch die Abrundungungsflächen zu beantragen. Dies gilt insbesondere auch für jene Eigenjagden, bei denen es zu keinen Veränderungen gekommen ist und eine eigene Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich wäre.
5. Anschluss von Grundflächen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Behörde Fremdgrundstücke einer Eigenjagd anzuschließen. Dies sind z. B. Straßen und Wege, die durch ihre Breite das Eigenjagdgebiet nicht trennen oder Flächen, die mangels ausreichender Größe die Eigenschaft als Gemeindejagd nicht erfüllen. Damit die Feststellung des Eigenjagdgebiets möglichst rasch erfolgen kann, wird empfohlen, auch solche Anschlussflächen mittels Grundbuchsauszug und deren Darstellung im Lageplan mit der Anmeldung der Eigenjagd bekanntzugeben.