25.07.2017 |
von DI Leo Weichselbaumer, DI Andreas Schlager
Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Mit dem Mehrfachantrag (MFA) 2015 wurden für alle Antragsteller auf Basis ihrer Direktzahlungen aus dem Jahr 2014 (Einheitlichen Betriebsprämie bzw. Tierprämien) und der beihilfefähigen Flächen des MFA 2015 Zahlungsansprüche neu berechnet und zugeteilt.
Um diese Zahlungsansprüche in den Folgejahren in voller Höhe nutzen zu können, muss dafür immer auch ein entsprechendes Ausmaß an beihilfefähiger Flächen bewirtschaftet und beantragt werden.
Damit im Falle einer Bewirtschaftungsänderung (Zu- bzw. Verpachtungen, Flächenkauf usw.) auch der neue Antragsteller für diese zusätzlichen Flächen Zahlungsansprüche nutzen kann, muss im beiderseitigem Einvernehmen eine gesonderte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom bisherigen Bewirtschafter an den Neubewirtschafter durchgeführt werden.
Es handelt sich in diesen Fällen dann um eine "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche".
Werden Zahlungsansprüche jedoch ohne Zu- bzw. Verpachtungen oder Flächenkauf übertragen, so wird das als "Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche" bezeichnet. In diesen Fällen erfolgt ein Einbehalt von 50 % der zu übertragenden Anzahl an ZA (ab dem Antragsjahr 2018 30 %) in die Nationale Reserve.
Um diese Zahlungsansprüche in den Folgejahren in voller Höhe nutzen zu können, muss dafür immer auch ein entsprechendes Ausmaß an beihilfefähiger Flächen bewirtschaftet und beantragt werden.
Damit im Falle einer Bewirtschaftungsänderung (Zu- bzw. Verpachtungen, Flächenkauf usw.) auch der neue Antragsteller für diese zusätzlichen Flächen Zahlungsansprüche nutzen kann, muss im beiderseitigem Einvernehmen eine gesonderte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom bisherigen Bewirtschafter an den Neubewirtschafter durchgeführt werden.
Es handelt sich in diesen Fällen dann um eine "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche".
Werden Zahlungsansprüche jedoch ohne Zu- bzw. Verpachtungen oder Flächenkauf übertragen, so wird das als "Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche" bezeichnet. In diesen Fällen erfolgt ein Einbehalt von 50 % der zu übertragenden Anzahl an ZA (ab dem Antragsjahr 2018 30 %) in die Nationale Reserve.
Abgabefrist
Vom Übernehmer der Zahlungsansprüche muss das vollständig ausgefüllte und von beiden Vertragspartnern unterschriebene Formular bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres in der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer/Außenstelle abgegeben werden.
In der Nachreichfrist bis 9. Juni des Antragsjahres erfolgt eine 1 %ige Kürzung der zu übertragenden ZA je Arbeitstag. Nach dem 9. Juni eingereichte Anträge auf Übertragung der ZA werden nicht mehr berücksichtigt.
Weitere Detailinformationen entnehmen Sie der AMA-Homepage unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter in der Rubrik "Direktzahlungen 2015 – 2020", da zum Zwecke der Antragstellung ausschließlich die Informationen der Agrarmarkt Austria als zuständige Behörde heranzuziehen sind.
Weitere Detailinformationen entnehmen Sie der AMA-Homepage unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter in der Rubrik "Direktzahlungen 2015 – 2020", da zum Zwecke der Antragstellung ausschließlich die Informationen der Agrarmarkt Austria als zuständige Behörde heranzuziehen sind.