ÖPUL Wein 2015 - 2020
Kriterien im Überblick
Im Weinbau zählen dazu das ordnungsgemäße Auspflanzen und die jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, sowie das Ernten und Verbringen des Erntegutes. Bodengesundungsflächen müssen flächendeckend begrünt sein und mindestens einmal pro Jahr gehäckselt werden.
Der Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2020. Die Maßnahmen können in den Antragsjahren 2021 und 2022 durch die Abgabe eines Herbstantrages verlängert werden. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenommen Maßnahme Erosionsschutz Wein - Variante A) von 1. Januar bis 31. Dezember. Der Erosionsschutz Wein - Variante A beginnt jeweils am 1. November und endet am 30. April.
Im Weinbau ist derzeit kein Einstieg in ÖPUL oder ein Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme möglich.
Im Weinbau ist derzeit kein Einstieg in ÖPUL oder ein Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme möglich.
Flächenverringerung möglich
Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen ohne Maßnahmenfortführung ist im Antragsjahr 2022 ohne Einschränkung möglich, da in diesem Verlängerungsjahr kein Flächenabgleich zum Vorjahr durchgeführt wird.
Bei Verlust der Verfügungsgewalt auf einzelnen Flächen oder dem gesamten Betrieb kann die Verpflichtung ohne Rückzahlung auslaufen. Im Falle einer Betriebsübergabe wird die ÖPUL-Verpflichtung mit übergeben. Wird der ursprüngliche Betrieb zur Gänze aufgelöst, muss die Maßnahme nicht weitergeführt werden. In diesem Fall kommt es zu keiner Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Förderungen. Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z.B. Rodung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z.B.: Rodung auf Feldstück A im Jahr 2017, Auspflanzung auf Feldstück B im Jahr 2018).
Im Antragsjahr 2022 Flächenzugänge förderungsfähig
Im Antragsjahr 2019 sind Flächenzugänge im Ausmaß von insgesamt 50% auf Basis der Maßnahmenfläche des Jahres 2017 förderfähig. Eine Vergrößerung um bis zu 5 ha ist in jedem Fall zulässig. 2020 oder 2021 hinzugekommene Flächen sind nicht prämienfähig. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestimmung, was bedeutet, dass sie förderfähig sind. Im Antragsjahr 2022 sind die Flächenzugänge förderungsfähig. Dies gilt auch für Flächen, die seit 2020 hinzugekommen sind.
Die Antragsjahre 2021 und 2022 werden als Verlängerungsjahre des ÖPUL-Programms geführt. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraumes ist jeweils mit einem entsprechenden Herbstantrag zu beantragen.
Die Antragsjahre 2021 und 2022 werden als Verlängerungsjahre des ÖPUL-Programms geführt. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraumes ist jeweils mit einem entsprechenden Herbstantrag zu beantragen.