28.04.2016 |
von Dipl.-Ing. Gerhard Koch
ÖPUL-Weidesaison startet
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Die Weidemaßnahme ist im neuen ÖPUL als einjährige Maßnahme konzipiert. Das heißt, es gibt im Unterschied zu den anderen ÖPUL-Maßnahmen keinen Verpflichtungszeitraum bis 2020. Grundsätzlich wird mit der erstmaligen Beantragung eine Teilnahme bis ins Jahr 2020 ausgelöst und durch die Abgabe des Mehrfachantrags des jeweiligen Jahres bestätigt.
Es kann jedoch nach Erfüllung der einjährigen Verpflichtung aus der Maßnahme ausgestiegen werden, ohne dass es zu einer Rückforderung kommt. Damit die Maßnahme beim Betrieb im jeweiligen Jahr zustande kommt, muss mit mindestens 2 RGVE teilgenommen werden.
Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind Rinder, Schafe und Ziegen. Bei den Rindern werden drei unterschiedliche Kategorien angeboten: „Weibliche Rinder über 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen“, „Weibliche Rinder über 1/2 Jahr und unter 2 Jahre“ und „Männliche Rinder über 1/2 Jahr, ausgenommen Zuchtstiere“.
Bei Schafen gibt es die Kategorie „Weibliche Schafe über 1 Jahr“ und bei den Ziegen „Weibliche Ziegen über 1 Jahr“. Alle Tiere der beantragen Kategorien müssen zumindest 120 Tage im Jahr auf der Weide verbringen.
Es kann jedoch nach Erfüllung der einjährigen Verpflichtung aus der Maßnahme ausgestiegen werden, ohne dass es zu einer Rückforderung kommt. Damit die Maßnahme beim Betrieb im jeweiligen Jahr zustande kommt, muss mit mindestens 2 RGVE teilgenommen werden.
Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind Rinder, Schafe und Ziegen. Bei den Rindern werden drei unterschiedliche Kategorien angeboten: „Weibliche Rinder über 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen“, „Weibliche Rinder über 1/2 Jahr und unter 2 Jahre“ und „Männliche Rinder über 1/2 Jahr, ausgenommen Zuchtstiere“.
Bei Schafen gibt es die Kategorie „Weibliche Schafe über 1 Jahr“ und bei den Ziegen „Weibliche Ziegen über 1 Jahr“. Alle Tiere der beantragen Kategorien müssen zumindest 120 Tage im Jahr auf der Weide verbringen.
Förderauflagen einhalten
Es ist nicht möglich, dass z. B. mit den Kalbinnen über 2 Jahren an der Maßnahme teilgenommen wird und mit den Kühen nicht. Als anrechenbarer Zeitraum gilt die Zeit zwischen 1. April und 15. November 2016. Almweidetage werden zur Mindestweidedauer von 120 Tagen hinzugezählt.
Im Weidezeitraum ist dafür zu sorgen, dass die Tiere Zugang zu Tränken und Unterstellmöglichkeiten oder der Möglichkeit einer raschen Verbringung in den Stall haben. Im Falle von ganzjähriger Tierhaltung muss im Winter für die Weidetiere ein Stall zur Verfügung stehen. Eine ganzjährige Tierhaltung ist nicht verpflichtend. Betreibt z. B. ein Betrieb die Weidehaltung und befinden sich Rinder nur im Zeitraum von Mai bis Oktober am Betrieb, so kann dieser Betrieb bei Einhaltung der 120 Mindestweidetage an der Maßnahme teilnehmen.
Die Mindestweidedauer pro Tag ist nicht strikt vorgegeben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere während eines wesentlichen Teiles des Tages oder in der Nacht auf der Weide sind. Jedenfalls muss die Ernährung der Tiere während der Weideperiode hauptsächlich über die Beweidung erfolgen.
Im Weidezeitraum ist dafür zu sorgen, dass die Tiere Zugang zu Tränken und Unterstellmöglichkeiten oder der Möglichkeit einer raschen Verbringung in den Stall haben. Im Falle von ganzjähriger Tierhaltung muss im Winter für die Weidetiere ein Stall zur Verfügung stehen. Eine ganzjährige Tierhaltung ist nicht verpflichtend. Betreibt z. B. ein Betrieb die Weidehaltung und befinden sich Rinder nur im Zeitraum von Mai bis Oktober am Betrieb, so kann dieser Betrieb bei Einhaltung der 120 Mindestweidetage an der Maßnahme teilnehmen.
Die Mindestweidedauer pro Tag ist nicht strikt vorgegeben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere während eines wesentlichen Teiles des Tages oder in der Nacht auf der Weide sind. Jedenfalls muss die Ernährung der Tiere während der Weideperiode hauptsächlich über die Beweidung erfolgen.
Tiere abmelden
Sollte die Weidedauer von 120 Tagen für einzelne oder mehrere Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht einhaltbar sein, so besteht seit dem ÖPUL 2015 die Möglichkeit, diese abzumelden. Bei Rindern können einzelne Rinder ohne Nennung von Gründen von der Weideverpflichtung abgemeldet werden, wie beispielsweise bei einer bevorstehenden Rinderschau oder im Fall, dass ein Jungrind im September ein halbes Jahr alt und nicht ausgetrieben wird.
Eine Abmeldung bei der AMA hat binnen 10 Tagen zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage der AMA zum Download zur Verfügung. Für die betroffenen Tiere kann jedoch keine Prämie gewährt werden.
Eine Abmeldung bei der AMA hat binnen 10 Tagen zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage der AMA zum Download zur Verfügung. Für die betroffenen Tiere kann jedoch keine Prämie gewährt werden.
Schafe und Ziegen
Auch für Schafe und Ziegen ist bei Nichterreichung der 120 Mindestweidetage eine Abmeldung möglich. Werden beispielsweise mit dem MFA 2016 20 weibliche Schafe für die Maßnahme „Tierschutz-Weide“ beantragt und ab August werden drei Schafe davon im Stall gehalten, so dass nur mehr 17 weibliche Schafe die Weidezeit von 120 Tagen erreichen, so muss eine Korrektur zum MFA 2016 erfolgen und die Anzahl der beantragten weiblichen Schafe ab einem Jahr von 20 auf 17 korrigiert werden.
Die Änderungsmeldung hat binnen 10 Tagen zu erfolgen. Die tatsächlichen Weidezeiten und etwaige Hinderungsgründe sind zu dokumentieren. Dies kann mit einem von der Landwirtschaftskammer Kärnten bereitgestellten Weideblatt erfolgen. Das Weideblatt finden Sie am Ende dieses Artikels und in den Landwirtschaftskammern Außenstellen.
Bei Naturschutzflächen mit Beweidung (Code GA15–GA18, WA01–WA05, BA03–BA04) muss der Weidezeitraum bzw. der Weidebesatz zusätzlich schlagbezogen dokumentiert werden. Ein schlagbezogenes „Naturschutz-Weideblatt“ ist in den Außenstellen erhältlich und kann auch auf der Homepage der LK Kärnten heruntergeladen werden.
Die Änderungsmeldung hat binnen 10 Tagen zu erfolgen. Die tatsächlichen Weidezeiten und etwaige Hinderungsgründe sind zu dokumentieren. Dies kann mit einem von der Landwirtschaftskammer Kärnten bereitgestellten Weideblatt erfolgen. Das Weideblatt finden Sie am Ende dieses Artikels und in den Landwirtschaftskammern Außenstellen.
Bei Naturschutzflächen mit Beweidung (Code GA15–GA18, WA01–WA05, BA03–BA04) muss der Weidezeitraum bzw. der Weidebesatz zusätzlich schlagbezogen dokumentiert werden. Ein schlagbezogenes „Naturschutz-Weideblatt“ ist in den Außenstellen erhältlich und kann auch auf der Homepage der LK Kärnten heruntergeladen werden.
Mehrfachantrag 2016
Für alle beweideten Heimbetriebsflächen ist bei der MFA-Antragstellung der Code „FW“ zu vergeben. Dauer- und Hutweiden werden automatisch berücksichtigt. Für diese Flächen ist seit dem MFA 2016 eine Codierung mit „FW“ nicht mehr vorgesehen.
Die Anzahl der prämienfähigen Tiere wird bei Rindern aus der Rinderdatenbank entnommen. Bei Schafen und Ziegen ist die Anzahl der prämienfähigen Tiere am Mehrfachantrag anzugeben.
Zuchtstiere sind von der Maßnahme Weidehaltung generell ausgeschlossen. Im Mehrfachantrag ist demzufolge die Anzahl der Zuchtstiere, die am Betrieb gehalten werden, einzutragen. Wobei als Zuchtstiere jene Stiere zählen, die am Betrieb für den Deckeinsatz eingesetzt werden. Hier ist der Deckeinsatz am Betrieb entscheidend und nicht der Zuchtnachweis.
Die Anzahl der prämienfähigen Tiere wird bei Rindern aus der Rinderdatenbank entnommen. Bei Schafen und Ziegen ist die Anzahl der prämienfähigen Tiere am Mehrfachantrag anzugeben.
Zuchtstiere sind von der Maßnahme Weidehaltung generell ausgeschlossen. Im Mehrfachantrag ist demzufolge die Anzahl der Zuchtstiere, die am Betrieb gehalten werden, einzutragen. Wobei als Zuchtstiere jene Stiere zählen, die am Betrieb für den Deckeinsatz eingesetzt werden. Hier ist der Deckeinsatz am Betrieb entscheidend und nicht der Zuchtnachweis.