24.11.2016 |
von Ing. Johannes Lichtenegger
ÖPUL 2015 – letzte Einstiegsmöglichkeit
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Ab Herbstantrag 2017 kann nur mehr in höherwertige Maßnahmen gewechselt oder in einjährige Tierschutzmaßnahmen eingestiegen werden.
Der Einstieg in Maßnahmen des ÖPUL 2015 ist grundsätzlich nur mehr mit dem Herbstantrag 2016 (Verpflichtungsbeginn 1. Jänner 2017) möglich.
Die Beantragung mittels Herbstantrag muss bis spätestens 15. Dezember 2016 erfolgen.
Bei ÖPUL 2015-Maßnahmen, die nur eine einjährige Verpflichtungsdauer haben, ist der letztmögliche Einstieg mit dem Herbstantrag 2019 befristet. Zu diesen einjährigen Maßnahmen zählen jedoch lediglich „Natura 2000 – Landwirtschaft“, „Tierschutz – Weide und „Tierschutz – Stallhaltung“.
Der Umstieg in eine höherwertige Maßnahme, z. B. von der ÖPUL-Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ auf „System Immergrün“ oder von „UBB“ auf „Bio“) ist noch bis Herbstantrag 2018 durchführbar.
Die Beantragung mittels Herbstantrag muss bis spätestens 15. Dezember 2016 erfolgen.
Bei ÖPUL 2015-Maßnahmen, die nur eine einjährige Verpflichtungsdauer haben, ist der letztmögliche Einstieg mit dem Herbstantrag 2019 befristet. Zu diesen einjährigen Maßnahmen zählen jedoch lediglich „Natura 2000 – Landwirtschaft“, „Tierschutz – Weide und „Tierschutz – Stallhaltung“.
Der Umstieg in eine höherwertige Maßnahme, z. B. von der ÖPUL-Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ auf „System Immergrün“ oder von „UBB“ auf „Bio“) ist noch bis Herbstantrag 2018 durchführbar.
Mindestteilnahmefläche ÖPUL 2015
Um am ÖPUL 2015-Programm teilnehmen zu können, ist im ersten Teilnahmejahr eine Betriebsmindestgröße in Österreich Voraussetzung. Bei der Teilnahme mit landwirtschaftlichen Flächen (ohne Almfutterflächen) liegt die Mindestteilnahmefläche bei 2 ha, für Flächen im geschützten Anbau bei 0,5 ha, bei Dauer-/Spezialkulturen, wie z. B. Obst, Hopfen, Wein, bei 1 ha und bei ausschließlich Almflächen bei 3 ha Futterfläche.
Informieren Sie sich bei Einstieg in eine neue bzw. Umstieg in eine höherwertige Maßnahme über die Förderungsvoraussetzungen und etwaige verpflichtende Maßnahmenkombinationen. Detaillierte Maßnahmenerläuterungsblätter können unter www.ama.at heruntergeladen werden bzw. liegen in den LK-Außenstellen auf.
Mit dem Herbstantrag 2016 besteht die Möglichkeit, „höherwertige“ Maßnahmen zu beantragen, z. B. Umstieg von „UBB“ auf „Bio“. Die Verpflichtung der höherwertigen Maßnahme beginnt mit 1. Jänner 2017, ab diesem Zeitpunkt sind alle Förderungsvoraussetzungen, z. B. aufrechter Kontrollvertrag bei der Maßnahme „Bio“, einzuhalten.
Informieren Sie sich bei Einstieg in eine neue bzw. Umstieg in eine höherwertige Maßnahme über die Förderungsvoraussetzungen und etwaige verpflichtende Maßnahmenkombinationen. Detaillierte Maßnahmenerläuterungsblätter können unter www.ama.at heruntergeladen werden bzw. liegen in den LK-Außenstellen auf.
Mit dem Herbstantrag 2016 besteht die Möglichkeit, „höherwertige“ Maßnahmen zu beantragen, z. B. Umstieg von „UBB“ auf „Bio“. Die Verpflichtung der höherwertigen Maßnahme beginnt mit 1. Jänner 2017, ab diesem Zeitpunkt sind alle Förderungsvoraussetzungen, z. B. aufrechter Kontrollvertrag bei der Maßnahme „Bio“, einzuhalten.
Storno von höherwertigen Maßnahmen
Wird die höherwertige Maßnahme bis 31. Dezember 2016 mittels Korrektur zum Herbstantrag storniert, bleibt die ursprünglich beantragte Maßnahme am Betrieb aufrecht.
Wird die höherwertige Maßnahme erst nach Verpflichtungsbeginn (1. Jänner 2017) storniert, endet nicht nur die Verpflichtung der höherwertigen Maßnahme, sondern auch die Verpflichtung der Vorgängermaßnahme, so dass ab dem Antragsjahr 2017 an der Vorgängermaßnahme nicht mehr prämienfähig teilgenommen werden kann.
Darüber hinaus müssen die für das Antragsjahr 2016 und 2015 für die Vorgängermaßnahme erhaltenen Prämien zurückgezahlt werden, da der Verpflichtungszeitraum durch diese Vorgangsweise unterbrochen wurde.
Wird die höherwertige Maßnahme erst nach Verpflichtungsbeginn (1. Jänner 2017) storniert, endet nicht nur die Verpflichtung der höherwertigen Maßnahme, sondern auch die Verpflichtung der Vorgängermaßnahme, so dass ab dem Antragsjahr 2017 an der Vorgängermaßnahme nicht mehr prämienfähig teilgenommen werden kann.
Darüber hinaus müssen die für das Antragsjahr 2016 und 2015 für die Vorgängermaßnahme erhaltenen Prämien zurückgezahlt werden, da der Verpflichtungszeitraum durch diese Vorgangsweise unterbrochen wurde.
Abgabetermin Herbstantrag
Die AMA hat im August 2016 jeden Antragsteller über den Herbstantrag 2016 und die ÖPUL 2015 Maßnahmenneubeantragung informiert.
Alle Betriebe können die technische Hilfestellung der LK-Außenstellen in Anspruch nehmen, erhalten jedoch keinen Termin für den Herbstantrag zugeteilt. Bei Bedarf bitten wir um telefonische Terminvereinbarung mit der zuständigen Außenstelle.